Die klagende Partei verlangte, den beiden beklagten Parteien zu untersagen, in Ausübung ihrer auf den Vertrieb kinotechnischer Anlagen oder deren Teile gerichteten geschäftlichen Tätigkeit im Verkehr mit ihren Kunden bzw. den als Kunden in Aussicht genommenen Personen Beihilfe beim Bruch bestehender Verträge mit ihr zu leisten, ferner Verurteilung des Zweitbeklagten zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages von 25.000 S.
Das Erstgericht wies ab. Es stellte fest: Der Zweitbeklagte - Prokurist und Geschäftsführer der Erstbeklagten - hat den Anton B., der bei der klagenden Partei eine kinotechnische Anlage gekauft hatte, bei der Abfassung der Stornierungsbriefe vom 20. und 27. November 1956 beraten. Der Kaufvertrag sollte zwischen dem Anton R. und der klagenden Partei erst wirksam werden, wenn diese von dritter Seite den erforderlichen Kredit bekommen hätte. Kreditgewährung konnte nicht erreicht werden. Der Zweitbeklagte und seine Gattin waren dem Anton R. lediglich bei der Formulierung der von ihm frei und unbeeinflußt gefaßten Absicht behilflich, den Kaufvertrag mit der klagenden Partei infolge der Nichtgewährung des Kredites zu stornieren. Anton R. hat am 4. Juli 1957 mit der klagenden Partei einen Vergleich geschlossen, in welchem er sich zur Zahlung von 17.000 S (14.000 S Kapital und 3000 S Kosten) in Monatsraten verpflichtete. Gemäß den eigenen Angaben der Beklagten kaufte R. die Kinoeinrichtung am 20. November 1956 bei der erstbeklagten Partei.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, daß ein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 1 UWG.) schon deswegen nicht in Betracht komme, weil dem R. ein Vertragsbruch nicht zur Last liege, da ja der Vertrag mit der klagenden Partei mangels Eintritts der Bedingung der Kreditgewährung durch Dritte nicht rechtswirksam geworden sei. Davon abgesehen habe weder die erstbeklagte Partei noch der Zweitbeklagte dem Anton R. Beihilfe zum Bruch eines mit der klagenden Partei bestehenden Vertrages geleistet; der Zweitbeklagte habe nicht seinen eigenen Willen realisiert, als er bei der Formulierung der Stornobriefe vom 20. November 1956 und 27. November 1956 mitgewirkt habe. Der Zweitbeklagte habe vielmehr nur die Entschlüsse des Anton R. in eine Form gebracht, die sich aus den von ihm erteilten Informationen ergeben habe. Dieser Tatbestand allein sei nicht wettbewerbswidrig.Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, daß ein Verstoß gegen die guten Sitten (Paragraph eins, UWG.) schon deswegen nicht in Betracht komme, weil dem R. ein Vertragsbruch nicht zur Last liege, da ja der Vertrag mit der klagenden Partei mangels Eintritts der Bedingung der Kreditgewährung durch Dritte nicht rechtswirksam geworden sei. Davon abgesehen habe weder die erstbeklagte Partei noch der Zweitbeklagte dem Anton R. Beihilfe zum Bruch eines mit der klagenden Partei bestehenden Vertrages geleistet; der Zweitbeklagte habe nicht seinen eigenen Willen realisiert, als er bei der Formulierung der Stornobriefe vom 20. November 1956 und 27. November 1956 mitgewirkt habe. Der Zweitbeklagte habe vielmehr nur die Entschlüsse des Anton R. in eine Form gebracht, die sich aus den von ihm erteilten Informationen ergeben habe. Dieser Tatbestand allein sei nicht wettbewerbswidrig.
Die Berufung der klagenden Partei blieb erfolglos. Das Berufungsgericht fand zwar die Würdigung der Beweise dazu, daß die Wirksamkeit des Geschäftsabschlusses mit Anton R. von der Gewährung eines Darlehens abhängig gemacht worden sei, nicht überzeugend begrundet. Es übernahm aber die Feststellung, daß der Zweitbeklagte und seine Gattin dem ohnehin schon zur Rückgängigmachung des Geschäftes mit der Klägerin entschlossenen Anton R. bei der Verfassung der Schreiben vom 20. und 27. November 1956 nur behilflich gewesen seien. Rechtlich meinte das Berufungsgericht, Beihilfe zu fremdem Vertragsbruch verstoße gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr, wenn der Gehilfe bewußt und planmäßig mit dem Schuldner zusammengewirkt habe, um dessen vertragswidrige wettbewerbliche Tätigkeit zu fördern. Davon könne nach dem festgestellten Sachverhalt für die Tätigkeit des Zweitbeklagten keine Rede sein.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei Folge, hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Sache an dieses Gericht zur weiteren Verhandlung und neuen Entscheidung zurück.