Entscheidungsgründe:
Den Entscheidungen der Untergerichte liegen folgende wesentliche, von den Parteien unbekämpfte Feststellungen des Erstgerichtes zugrunde:
Die klagende Partei ist eine Verwertungsgesellschaft, deren Aufgabe darin besteht, Vortrags- oder Senderechte an Sprachwerken, oder Aufführungs- oder Senderechte an Werken der Tonkunst dadurch nutzbar zu machen, daß den Veranstaltern von öffentlichen Vorträgen, von konzertmäßigen Aufführungen oder von Rundfunksendungen die dazu erforderlichen Werknutzungsbewilligungen erteilt werden; ferner diese Rechte in- und ausländischer Urheber zu wahren und nutzbar zu machen. Durch Verträge mit zahlreichen inländischen Urhebern von Werken der Tonkunst und durch Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften umfaßt der von der klagenden Partei geschützte Werkbestand praktisch das gesamte Musikrepertoire der Kulturstaaten der Welt.
Der Beklagte ist Inhaber eines Radio- und Elektrounternehmens mit dem Sitz in Feldkirch. Er betreibt seit ca. 10 Jahren im Bereiche dieser Stadt ein sogenanntes Kabelfernsehsystem, mit dessen Hilfe derzeit vier Fernsehprogramme empfangen werden können, und zwar das erste österreichische (FS 1) vom Sender Vorderälpele, das erst deutsche (D 1) vom Sender Raichberg, das zweite deutsche (D 2) vom Sender Ravensburg und das Schweizer Programm (S 1) vom Sender Buchserberg. Die Einbeziehung des zweiten österreichischen Fernsehprogrammes (FS 2) ist geplant.
Die von diesen Sendern ausgestrahlten Programme enthalten zum Großteil Musikstücke, die dem von der klagenden Partei urheberrechtlich geschützten Werkbestand zugehören. Das vom Beklagten kommerziell betriebene Kabelfernsehsystem, an das zunächst nur 5 bis 10 Teilnehmer angeschlossen waren, wurde im Laufe der Jahre immer mehr erweitert und umfaßt derzeit 694 Anschlüsse. Sein Versorgungsbereich erstreckt sich praktisch auf die gesamte Innenstadt von Feldkirch in einer Länge von ca. 1100 bis 1300 m und in einer Breite von ca. 800 m. Für den Anschluß bezahlen die Interessenten an den Beklagten eine einmalige Anschlußgebühr von S 4.500,- und eine jährliche Wartungsgebühr von S 300,-. Das Kabelfernsehsystem des Beklagten besitzt folgende technische Beschaffenheit:
Auf dem Ardetzenberg steht ein 10 m hoher Stahlrohrmast, der mehrere Antennen trägt, mit denen die Programme der vier genannten Fernsehsender empfangen werden können. Die so empfangenen Signale werden über verschiedene Verstärker und Umsetzer mittels eines 600 m langen Koaxialkabels in das Geschäftslokal der Firma L***** geleitet, wo außerdem noch drei Überdachantennen montiert sind. Von hier werden die gesammelten Signale mittels Kanal- und Kanalgruppenverstärker auf vier Kabelstränge (Neustadt, Vorstadt, Geschäft und Marktgasse) verteilt und durch entsprechende Abzweigungen von diesen Hauptsträngen den angeschlossenen Fernsehteilnehmern zugeleitet. Dieses System hat die Struktur eines Sternnetzes mit Abzweigungen. Die Anlage ist technisch als Großgemeinschaftsantennenanlage zu bezeichnen, die sich von einfachen Gemeinschaftsantennenanlage vor allem durch vermehrten Einsatz verschiedener Arten von Verstärkern und Umsetzern unterscheidet. Alle Antennen (Einzel-, Gemeinschafts- und Großgemeinschaftsantennen) dienen dem Zweck der Herstellung geeigneter Empfangbedingungen.
Beim Empfang einer Fernsehsendung sind grundsätzlich folgende drei physikalische Vorgänge zu unterscheiden:
a) Zuerst werden die vom jeweiligen Sender ausgestrahlten Elektromagnetischen Wellen mittels einer Antenne empfangen, die unabdingbar Bestandteil jeder Empfangsanlage ist, und durch Leitungen allenfalls nach Einsatz von Verstärkern und Umsetzern den Empfangsgeräten zugeleitet.
b) Erst im Empfangsgerät findet die sogenannte Demodulation statt, d. h. die Umwandlung der hochfrequenten Spannung in eine der Nachricht entsprechende niederfrequente Spannung.
c) Das elektrische Signal wird nunmehr mittels eines Wandlers (Lautsprecher, Bildwiedergaberöhre) den menschlichen Sinnesorganen wahrnehmbar gemacht.
Die Wirksamkeit einer Antennenanlage wird vor allem durch den technischen Aufwand bestimmt, d.h. durch die Höhe des Antennenmastes, durch das Absetzen der Antenne an dem geographisch günstigsten Punkt sowie durch die Verwendung von Verstärkern, Umsetzern und dgl. Die Gemeinschaftsantennenanlage ist technisch als eine "Fernsehvermittlungsanlage" anzusehen. Sie unterscheidet sich von der Rundfunkvermittlungsanlage im klassischen Sinn, wie sie etwa in Hotels, Spitälern etc. Verwendung findet, technisch wie folgt:
a) Die Rundfunkvermittlungsanlage übermittelt das Signal im Niederfrequenzbereich, die Gemeinschaftsantennenanlage im Hochfrequenzbereich.
b) Die Rundfunkvermittlungsanlage übermittelt das Signal bereits demoduliert, die Gemeinschaftsantennenanlage dagegen moduliert.
c) Der Empfangsteil ist bei der Rundfunkvermittlungsanlage (in Hinkunft RVA genannt) zentral aufgestellt und jeder Teilnehmer hat nur einen Wandler (Kopfhörer oder Lautsprecher). Bei der Gemeinschaftsantennenanlage (in Hinkunft GAA genannt) hat jeder Teilnehmer ein vollständiges Empfangsgerät.
d) Über die RVA kann nur das Programm empfangen werden, auf welches das zentrale Empfangsgerät abgestimmt ist. Bei der GAA kann der Teilnehmer nach seinem Belieben verschiedene Programme einstellen, einschließlich solcher, die nicht über die GAA eingespeist werden.
e) Die RVA enthebt den Teilnehmer der mit der Bedienung einer drahtlosen Empfangsanlage verbundenen Mühe. Es gibt, wenn überhaupt, nur einen Programmwahlschalter und einen Lautstärkeregler. Dem Teilnehmer an einer GAA bereitet die Einstellung der Programme ebenso viel und ebenso wenig Mühe wie die Einstellung der drahtlos empfangenen Programme.
f) Bei der RVA hat der Teilnehmer nur einen Niederfrequenzanschluß und benötigt keinen Netzanschluß. Für den Teilnehmer an einer GAA ist der Netzanschluß dagegen wesentlich.
Der entscheidende Unterschied besteht darin, daß bei der RVA nur in der Zentrale ein vollwertiges Empfangsgerät vorhanden ist, in dem der technisch entscheidende Vorgang der Demodulation stattfindet, wogegen bei der GAA jeder angeschlossene Teilnehmer ein vollwertiges Empfangsgerät besitzt, das mit oder ohne Kabelfernsehsystem die gleiche Bedienung erfordert und in dem sich in beiden Fällen der gleiche technische Vorgang vollzieht. Eine RVA im beschriebenen Sinn ist technisch und wirtschaftlich nur für den Hörfunk, nicht aber für das Fernsehen denkbar. Im Jahre 1936 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des UrhG) gab es wohl schon RVAnlagen der beschriebenen Art, aber keine Fernsehgemeinschaftsantennen. Die technische Entwicklung in Richtung solcher Antennen, verbunden mit einem Kabelfernsehsystem, war damals kaum vorhersehbar. Der Zweck einer Gemeinschaftsantenne und des damit verbundenen Kabelfernsehsystems liegt darin, daß mit der GAA
a) in topographisch sehr ungünstig gelegenen Örtlichkeiten der Empfang aller oder bestimmter Fernsehprogramme überhaupt erst ermöglicht wird, wobei das Wort "ermöglichen" in dem Sinn zu verstehen ist, daß der angeschlossene Teilnehmer ohne wirtschaftlich unvertretbare Aufwendungen nicht in den Genuß dieser Programme kommen könnte;
b) in Gegenden, in denen ein Empfang mit wirtschaftlich vertretbarem technischen Aufwand zwar erzielbar wäre, der Empfang der Fernsehprogramme insofern verbilligt wird, als die Anschluß- und Wartungsgebühr geringer ist als die Erstellung und Wartung einer Einzelantennenanlage;
c) Die Qualität des Empfanges verbessert wird.
Die über das gesamte Versorgungsgebiet des Kabelfernsehsystems vom SV. durchgeführten Messungen ergaben, daß an dem Meßort 1, 4, 5 und 6 das erste deutsche Fernsehprogramm, am Meßort 5 das zweite deutsche Fernsehprogramm und am Meßort 3 das Schweizer Fernsehprogramm nicht empfangen werden konnten. Die Programme D 2 und S 1 waren an den meisten Meßorten mit normalen Antennen, zum Großteil allerdings unter Verwendung von Verstärkern zu empfangen. Das Programm FS 1 lieferte, soweit es zur Zeit der Messung in Betrieb war, an nahezu allen Meßorten auch ohne Verwendung von Verstärkern ein einwandfreies Bild. Die Messungen führten zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß der überwiegende Teil der an das Kabelsystem des Beklagten angeschlossenen Fernsehteilnehmer zumindest einen Teil der vier Programme auch mit handelsüblichen Einzelantennen empfangen könnte, wobei allerdings zum Teil entsprechend hohe und vom Empfangsort abgesetzte Antennen sowie Verstärker verwendet werden müßten. Der Aufwand, den die einzelnen Teilnehmer für solche Einzelempfangsanlagen vornehmen müßten, wäre wesentlich höher als die von ihnen an den Beklagten bezahlte Gebühr. Die GAA des Beklagten verschafft daher den angeschlossenen Teilnehmern zum überwiegenden Teil nur eine Verbilligung und eine Qualitätsverbesserung ihres Empfanges und nur im geringeren Teil auch eine Erweiterung der Empfangsmöglichkeit.
Die klagende Partei stellt den aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Unterlassungsanspruch mit der Begründung, nach den Bestimmungen des UrhG und des Internationalen Übereinkommens zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Berner Übereinkunft) stelle die Tätigkeit des Beklagten eine urheberrechtlich geschützte Verwertung von Musikwerken dar. Der Beklagte weigere sich, dafür ein Entgelt zu bezahlen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung mit der Begründung, seine Anlage stellte eine RVA dar, deren Betrieb nach dem UrhG keinen neuen Verwertungsakt darstelle, zumal die Programme auch in den angeschlossenen Haushalten selbst empfangen werden könnten, wenn entsprechende Antennen errichtet würden. Der Empfang der Sendung finde nicht beim Beklagten, sondern an den einzelnen Empfangsgeräten statt. Eine öffentliche Aufführung derselben liege daher nicht vor. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, daß die Bestimmung des § 17 Abs 2, Schlußsatz, UrhG nur auf die dort erwähnte RVA Anwendung finden könne, wie sie der Gesetzgeber des Jahres 1936 im Auge gehabt haben könne, die aber eine Reihe von technischen Unterschieden zu einer GAA aufweise. Als RVA könne nur eine Anlage in der technischen Beschaffenheit des Jahres 1936 gelten. Diese habe den Zweck verfolgt, die Benützer der angeschlossenen Nebenstellen der mit der Bedienung einer drahtlosen Empfangsanlage verbundenen Mühe zu entbinden und ihnen einen gleichmäßig guten Empfang zu sichern. Die GAA sei technisch anders eingerichtet und verfolge zum Teil einen anderen Zweck. Zu diesem Zweck gehöre nicht die Vereinfachung der Bedienung, wohl aber die Erweiterung der Empfangsmöglichkeiten, also die Erschließung neuer Programme, die durch Einzelantennen nicht oder nur mit unvertretbaren Mitteln empfangen werden könnten. Dies entspreche aber nicht der Aufgabe einer RVA. Bei der Verwendung von Gemeinschaftsantennen würden schutzwürdige Interessen des Urhebers dann verletzt, wenn ihr Zweck über bloße Empfangserleichterung im kleinen Kreis hinausreiche. Die Abgrenzung zwischen einer Gemeinschaftsantenne als bloßer Empfangsanlage und einer solchen, die als Sendeunternehmen anzusehen sei, werde durch die räumliche Ausdehnung des Versorgungsnetzes, die Teilnehmeranzahl, die technische Beschaffenheit der Anlage, die Gewerbsmäßigkeit ihres Betriebes, die zumindest teilweise erfolgte Erweiterung des Versorgungsbereiches einzelner Sender sowie durch die Öffentlichkeit der Verbreitung an Teilnehmer, die keinen persönlichen Kontakt zueinander besitzen, bestimmt. Eine Prüfung dieser Kriterien führe zu dem Ergebnis, daß die Anlage des Beklagten nicht mehr eine Empfangs- oder Vermittlungsanlage, sondern ein Sendeunternehmen sei. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es vertrat die Auffassung, daß die Anlage des Beklagten die Grenze einer RVA mit Rücksicht auf die Erweiterung des Versorgungsbereiches eines Rundfunksenders sowie im Hinblick auf die Erwerbsmäßigkeit und die Größe des Betriebes überschreite. Schließlich sei auch das Kriterium der Öffentlichkeit im Sinne des § 17 Abs 2 UrhG und des Art 11 bis Abs 1 Z 2 des Berner Übereinkommens vom 9. 9. 1886 in der Brüsseler Fassung vom 26. 6. 1948 (BGBl 1953/183) gegeben, weil die Vermittlung der Sendung gegen Entgelt innerhalb eines großen Versorgungsgebietes an einen großen, im einzelnen nicht bestimmten Personenkreis erfolge, wobei zwischen diesen Personen sowohl untereinander als auch im Verhältnis zum Beklagten keine persönlichen Beziehungen bestünden. Schließlich sei die Weitergabe einer im Ausland vorgenommenen Sendung durch eine inländische Sendestelle, auch wenn die Weitergabe nur in der Ermöglichung der Wahrnehmung mit Hilfe von Leitungen (Drahtfunk, Kabel) geschehe und nicht im Wege Hertz'scher Wellen, ein neuer Akt des Sendens. Daraus ergebe sich, daß vor allem die Übernahme und Weiterleitung der Programme ausländischer Sender einen selbständigen urheberrechtlich bedeutsamen Verwertungsakt darstellen, vor allem wenn an Nebenstellen die Sendung mittels der dort in Verwendung stehenden handelsüblichen Empfangsgeräte nicht empfangen werden könne. Dies treffe nach den Feststellungen in einer erheblichen Anzahl von Fällen zu.Der Beklagte beantragte Klagsabweisung mit der Begründung, seine Anlage stellte eine RVA dar, deren Betrieb nach dem UrhG keinen neuen Verwertungsakt darstelle, zumal die Programme auch in den angeschlossenen Haushalten selbst empfangen werden könnten, wenn entsprechende Antennen errichtet würden. Der Empfang der Sendung finde nicht beim Beklagten, sondern an den einzelnen Empfangsgeräten statt. Eine öffentliche Aufführung derselben liege daher nicht vor. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, daß die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2,, Schlußsatz, UrhG nur auf die dort erwähnte RVA Anwendung finden könne, wie sie der Gesetzgeber des Jahres 1936 im Auge gehabt haben könne, die aber eine Reihe von technischen Unterschieden zu einer GAA aufweise. Als RVA könne nur eine Anlage in der technischen Beschaffenheit des Jahres 1936 gelten. Diese habe den Zweck verfolgt, die Benützer der angeschlossenen Nebenstellen der mit der Bedienung einer drahtlosen Empfangsanlage verbundenen Mühe zu entbinden und ihnen einen gleichmäßig guten Empfang zu sichern. Die GAA sei technisch anders eingerichtet und verfolge zum Teil einen anderen Zweck. Zu diesem Zweck gehöre nicht die Vereinfachung der Bedienung, wohl aber die Erweiterung der Empfangsmöglichkeiten, also die Erschließung neuer Programme, die durch Einzelantennen nicht oder nur mit unvertretbaren Mitteln empfangen werden könnten. Dies entspreche aber nicht der Aufgabe einer RVA. Bei der Verwendung von Gemeinschaftsantennen würden schutzwürdige Interessen des Urhebers dann verletzt, wenn ihr Zweck über bloße Empfangserleichterung im kleinen Kreis hinausreiche. Die Abgrenzung zwischen einer Gemeinschaftsantenne als bloßer Empfangsanlage und einer solchen, die als Sendeunternehmen anzusehen sei, werde durch die räumliche Ausdehnung des Versorgungsnetzes, die Teilnehmeranzahl, die technische Beschaffenheit der Anlage, die Gewerbsmäßigkeit ihres Betriebes, die zumindest teilweise erfolgte Erweiterung des Versorgungsbereiches einzelner Sender sowie durch die Öffentlichkeit der Verbreitung an Teilnehmer, die keinen persönlichen Kontakt zueinander besitzen, bestimmt. Eine Prüfung dieser Kriterien führe zu dem Ergebnis, daß die Anlage des Beklagten nicht mehr eine Empfangs- oder Vermittlungsanlage, sondern ein Sendeunternehmen sei. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es vertrat die Auffassung, daß die Anlage des Beklagten die Grenze einer RVA mit Rücksicht auf die Erweiterung des Versorgungsbereiches eines Rundfunksenders sowie im Hinblick auf die Erwerbsmäßigkeit und die Größe des Betriebes überschreite. Schließlich sei auch das Kriterium der Öffentlichkeit im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, UrhG und des Artikel 11 bis Absatz eins, Ziffer 2, des Berner Übereinkommens vom 9. 9. 1886 in der Brüsseler Fassung vom 26. 6. 1948 (BGBl 1953/183) gegeben, weil die Vermittlung der Sendung gegen Entgelt innerhalb eines großen Versorgungsgebietes an einen großen, im einzelnen nicht bestimmten Personenkreis erfolge, wobei zwischen diesen Personen sowohl untereinander als auch im Verhältnis zum Beklagten keine persönlichen Beziehungen bestünden. Schließlich sei die Weitergabe einer im Ausland vorgenommenen Sendung durch eine inländische Sendestelle, auch wenn die Weitergabe nur in der Ermöglichung der Wahrnehmung mit Hilfe von Leitungen (Drahtfunk, Kabel) geschehe und nicht im Wege Hertz'scher Wellen, ein neuer Akt des Sendens. Daraus ergebe sich, daß vor allem die Übernahme und Weiterleitung der Programme ausländischer Sender einen selbständigen urheberrechtlich bedeutsamen Verwertungsakt darstellen, vor allem wenn an Nebenstellen die Sendung mittels der dort in Verwendung stehenden handelsüblichen Empfangsgeräte nicht empfangen werden könne. Dies treffe nach den Feststellungen in einer erheblichen Anzahl von Fällen zu.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem sinngemäßen Antrag, die Urteile der Unterinstanzen im klagsabweisenden Sinn abzuändern.
Die klagende Partei beantragt, der Revision den Erfolg zu versagen.