Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen der von den Beklagten in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung zulässig, weil das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes teilweise abänderte (JB 56 = SZ 24/335) und das Berufungsgericht aussprach, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 1.000,-- übersteigt. Die Revision ist aber nur hinsichtlich der erstbeklagten Partei, nicht auch hinsichtlich der zweitbeklagten Partei berechtigt.
Entscheidende Bedeutung kommt der Frage zu, ob der Unterlassungsanspruch inhaltlich schon in der Klage ‒ gegen beide Beklagte ‒ oder erst durch die „Ergänzung“ des Klagebegehrens am 20. September 1976 oder die „Berichtigung“ des Klagebegehrens am 20. Dezember 1976 erhoben wurde. Die Unterbrechung der Verjährung erfolgt nämlich dann, wenn der Anspruch im Wege einer Klagsänderung geltend gemacht wird, nicht schon durch die Klagsanbringung, sondern erst durch die Klagsänderung (ÖBl 1974 111, 1971 159 ua). Da feststeht, daß die beanstandeten Wettbewerbshandlungen der klagenden Partei bereits im Juni 1974 bekannt waren, war die sechsmonatliche Verjährungsfrist des § 20 Abs 1 UWG zur Zeit der Klagserhebung (13. September 1974) noch nicht, wohl aber schon zur Zeit der angeführten „Klagsergänzung“ und „Klagsberichtigung“ abgelaufen.Entscheidende Bedeutung kommt der Frage zu, ob der Unterlassungsanspruch inhaltlich schon in der Klage ‒ gegen beide Beklagte ‒ oder erst durch die „Ergänzung“ des Klagebegehrens am 20. September 1976 oder die „Berichtigung“ des Klagebegehrens am 20. Dezember 1976 erhoben wurde. Die Unterbrechung der Verjährung erfolgt nämlich dann, wenn der Anspruch im Wege einer Klagsänderung geltend gemacht wird, nicht schon durch die Klagsanbringung, sondern erst durch die Klagsänderung (ÖBl 1974 111, 1971 159 ua). Da feststeht, daß die beanstandeten Wettbewerbshandlungen der klagenden Partei bereits im Juni 1974 bekannt waren, war die sechsmonatliche Verjährungsfrist des Paragraph 20, Absatz eins, UWG zur Zeit der Klagserhebung (13. September 1974) noch nicht, wohl aber schon zur Zeit der angeführten „Klagsergänzung“ und „Klagsberichtigung“ abgelaufen.
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Klagsänderung oder nur eine Umformulierung des Klagebegehrens vorliegt, ist wesentlich, ob nur eine sprachliche oder eine inhaltliche Änderung vorgenommen wurde. Bei der Beurteilung des Inhaltes eines Begehrens ist nicht allein dessen Wortlaut maßgebend, sondern auch der sonstige Inhalt der Klage zu berücksichtigen. Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist. Das Gericht hat ein versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen, darf aber dabei die von den Parteien umschriebenen Grenzen des Streitgegenstandes nicht überschreiten (EvBl 1957/258, 1958/257, 1960/231, 1964/187, SZ 27/12, 28/228, ÖBl 1975 33, 100 ua). Es liegt daher auch dann, wenn die klagende Partei ihrem Begehren ohne inhaltliche Änderung eine deutlichere und sprachlich richtige Fassung gibt, keine Klagsänderung vor. Im vorliegenden Fall war nach dem Inhalt der Klage aber klar erkennbar, daß die klagende Partei den Erstbeklagten auf Unterlassung der behaupteten Wettbewerbsverstöße gemäß § 18 UWG in Anspruch nehmen will. In der Klage wird vorgebracht, daß die Zweitbeklagte das beanstandete Verhalten gesetzt und der Erstbeklagte es „entweder durch direkte Auftragserteilung an die Zweitbeklagte oder durch Duldung deren Verkaufsmethoden“ fortsetzte und es keinem Zweifel unterliege, daß der Erstbeklagte die Handlungen seiner Vertreterin zu verantworten habe. Schließlich wird in der Klage ausgeführt, daß „im Hinblick darauf, daß der Erstbeklagte schon einmal rechtskräftig wegen eines solchen sittenwidrigen Verhaltens verurteilt wurde sowohl ein Urteil auf Unterlassung, als auch die Veröffentlichung des Urteiles…..“ begehrt werde. Dem folgenden Begehren, wonach der erstbeklagten Partei aufgetragen werden soll, ihre Vertreter anzuweisen, die näher angeführten Äußerungen und Handlungen zu unterlassen, ist bei Berücksichtigung dieses Vorbringens zweifelsfrei die Absicht der klagenden Partei zu entnehmen, den Erstbeklagten gemäß § 18 UWG auf Unterlassung dieser behaupteten Wettbewerbsverstöße belangen zu wollen.Bei der Prüfung der Frage, ob eine Klagsänderung oder nur eine Umformulierung des Klagebegehrens vorliegt, ist wesentlich, ob nur eine sprachliche oder eine inhaltliche Änderung vorgenommen wurde. Bei der Beurteilung des Inhaltes eines Begehrens ist nicht allein dessen Wortlaut maßgebend, sondern auch der sonstige Inhalt der Klage zu berücksichtigen. Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist. Das Gericht hat ein versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen, darf aber dabei die von den Parteien umschriebenen Grenzen des Streitgegenstandes nicht überschreiten (EvBl 1957/258, 1958/257, 1960/231, 1964/187, SZ 27/12, 28/228, ÖBl 1975 33, 100 ua). Es liegt daher auch dann, wenn die klagende Partei ihrem Begehren ohne inhaltliche Änderung eine deutlichere und sprachlich richtige Fassung gibt, keine Klagsänderung vor. Im vorliegenden Fall war nach dem Inhalt der Klage aber klar erkennbar, daß die klagende Partei den Erstbeklagten auf Unterlassung der behaupteten Wettbewerbsverstöße gemäß Paragraph 18, UWG in Anspruch nehmen will. In der Klage wird vorgebracht, daß die Zweitbeklagte das beanstandete Verhalten gesetzt und der Erstbeklagte es „entweder durch direkte Auftragserteilung an die Zweitbeklagte oder durch Duldung deren Verkaufsmethoden“ fortsetzte und es keinem Zweifel unterliege, daß der Erstbeklagte die Handlungen seiner Vertreterin zu verantworten habe. Schließlich wird in der Klage ausgeführt, daß „im Hinblick darauf, daß der Erstbeklagte schon einmal rechtskräftig wegen eines solchen sittenwidrigen Verhaltens verurteilt wurde sowohl ein Urteil auf Unterlassung, als auch die Veröffentlichung des Urteiles…..“ begehrt werde. Dem folgenden Begehren, wonach der erstbeklagten Partei aufgetragen werden soll, ihre Vertreter anzuweisen, die näher angeführten Äußerungen und Handlungen zu unterlassen, ist bei Berücksichtigung dieses Vorbringens zweifelsfrei die Absicht der klagenden Partei zu entnehmen, den Erstbeklagten gemäß Paragraph 18, UWG auf Unterlassung dieser behaupteten Wettbewerbsverstöße belangen zu wollen.
Die Bestimmung des § 18 UWG legt dem Unternehmer eine reine, an kein Verschulden gebundene, Erfolgshaftung für die von anderen Personen in seinem Betrieb begangenen Wettbewerbshandlungen auf und steigert die Wirksamkeit des Schutzes gegen unlautere Wettbewerbshandlungen ganz erheblich, weil der Unternehmer dadurch angehalten wird, besonders nachdrücklich auf die Einhaltung der Grenzen der Lauterkeit durch die in seinem Betrieb tätigen Personen zu achten (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 94). Die Haftung gemäß § 18 UWG setzt ganz allgemein voraus, daß der als haftend in Betracht Kommende die Möglichkeit hat, sich von der Haftung zu befreien, indem er kraft seiner Beziehung zum Dritten für die Abstellung der Wettbewerbsverstöße jener dritten Person sorgt. Die Pflicht des Inhabers des Unternehmens besteht auf Grund der Haftung für das Verhalten des anderen einerseits darin, für seine eigene Person ein dem Wettbewerbsverstoß ähnliches Verhalten zu unterlassen, andererseits darin, dafür zu sorgen, daß ein solcher Verstoß des anderen künftig unterbleibt (Schuster-Bonnott ÖBl 1970 35, 36). Es wurde daher früher durchaus auch die Auffassung vertreten, das Klagebegehren bei Inanspruchnahme des Inhabers des Unternehmens gemäß § 18 UWG müsse dahin gehen, daß diesem aufgetragen werde, dafür zu sorgen, daß sein Angestellter usw die beanstandete Handlung künftig unterlasse (siehe dazu Zimbler JBl 1929, 233, Reimer Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht3 818). Dieser Auffassung entsprach der Wortlaut des von der klagenden Partei gegen die erstbeklagte Partei ursprünglich erhobenen Klagebegehrens. Lehre und Rechtsprechung sind sich aber nunmehr einig, daß der Inhaber des Unternehmens bei Inanspruchnahme gemäß § 18 UWG schlechthin auf Unterlassung der (von einem anderen begangenen) wettbewerbswidrigen Handlungen zu belangen sei, weil § 18 UWG die Handlungen des anderen dem Inhaber des Unternehmens so zurechnet, als ob er sie selbst begangen hätte (Schuster-Bonnott ааО 36, Baumbach-Hefermehl Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht11 I 1121, Reimer aaO, Zimbler aaO, SZ 31/118, JBl 1929 232). Dem hat die klagende Partei durch die Neuformulierung des Klagebegehrens in der Tagsatzung vom 20. Dezember 1976 Rechnung getragen. Hinsichtlich des Erstbeklagten ist damit keine inhaltliche Änderung des schon in der Klage erhobenen Begehrens vorgenommen worden. Es ist somit davon auszugehen, daß ihm gegenüber der Unterlassungsanspruch bereits in der Klage erhoben und später nur richtig formuliert wurde. Da die Klage am 13. September 1974 überreicht wurde, kann ihm gegenüber die Einrede der Verjährung nicht darauf gestützt werden, daß ihm die beanstandeten Wettbewerbsverstöße schon im Juni 1974 bekannt geworden seien.Die Bestimmung des Paragraph 18, UWG legt dem Unternehmer eine reine, an kein Verschulden gebundene, Erfolgshaftung für die von anderen Personen in seinem Betrieb begangenen Wettbewerbshandlungen auf und steigert die Wirksamkeit des Schutzes gegen unlautere Wettbewerbshandlungen ganz erheblich, weil der Unternehmer dadurch angehalten wird, besonders nachdrücklich auf die Einhaltung der Grenzen der Lauterkeit durch die in seinem Betrieb tätigen Personen zu achten (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 94). Die Haftung gemäß Paragraph 18, UWG setzt ganz allgemein voraus, daß der als haftend in Betracht Kommende die Möglichkeit hat, sich von der Haftung zu befreien, indem er kraft seiner Beziehung zum Dritten für die Abstellung der Wettbewerbsverstöße jener dritten Person sorgt. Die Pflicht des Inhabers des Unternehmens besteht auf Grund der Haftung für das Verhalten des anderen einerseits darin, für seine eigene Person ein dem Wettbewerbsverstoß ähnliches Verhalten zu unterlassen, andererseits darin, dafür zu sorgen, daß ein solcher Verstoß des anderen künftig unterbleibt (Schuster-Bonnott ÖBl 1970 35, 36). Es wurde daher früher durchaus auch die Auffassung vertreten, das Klagebegehren bei Inanspruchnahme des Inhabers des Unternehmens gemäß Paragraph 18, UWG müsse dahin gehen, daß diesem aufgetragen werde, dafür zu sorgen, daß sein Angestellter usw die beanstandete Handlung künftig unterlasse (siehe dazu Zimbler JBl 1929, 233, Reimer Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht3 818). Dieser Auffassung entsprach der Wortlaut des von der klagenden Partei gegen die erstbeklagte Partei ursprünglich erhobenen Klagebegehrens. Lehre und Rechtsprechung sind sich aber nunmehr einig, daß der Inhaber des Unternehmens bei Inanspruchnahme gemäß Paragraph 18, UWG schlechthin auf Unterlassung der (von einem anderen begangenen) wettbewerbswidrigen Handlungen zu belangen sei, weil Paragraph 18, UWG die Handlungen des anderen dem Inhaber des Unternehmens so zurechnet, als ob er sie selbst begangen hätte (Schuster-Bonnott ааО 36, Baumbach-Hefermehl Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht11 römisch eins 1121, Reimer aaO, Zimbler aaO, SZ 31/118, JBl 1929 232). Dem hat die klagende Partei durch die Neuformulierung des Klagebegehrens in der Tagsatzung vom 20. Dezember 1976 Rechnung getragen. Hinsichtlich des Erstbeklagten ist damit keine inhaltliche Änderung des schon in der Klage erhobenen Begehrens vorgenommen worden. Es ist somit davon auszugehen, daß ihm gegenüber der Unterlassungsanspruch bereits in der Klage erhoben und später nur richtig formuliert wurde. Da die Klage am 13. September 1974 überreicht wurde, kann ihm gegenüber die Einrede der Verjährung nicht darauf gestützt werden, daß ihm die beanstandeten Wettbewerbsverstöße schon im Juni 1974 bekannt geworden seien.
Hinsichtlich der Zweitbeklagten ist dagegen zu berücksichtigen, daß sie von der klagenden Partei in der Klage nur wegen Urteilsveröffentlichung, nicht aber ‒ in welcher Form immer ‒ auch wegen Unterlassung in Anspruch genommen worden war. Das kann ein Versehen, aber auch Absicht der klagenden Partei gewesen sein. Dafür, daß die klagende Partei die Zweitbeklagte wegen Unterlassung gar nicht belangen wollte, spricht vor allem, daß sie die Notwendigkeit einer Klagsführung überhaupt damit begründete, daß der Erstbeklagte schon einmal wegen eines solchen sittenwidrigen Verhaltens verurteilt worden sei. Diese Begründung ließ durchaus den Schluß zu, die klagende Partei wolle erreichen, daß gerade der ‒ nach ihrer Darstellung wieder rückfällige ‒ Erstbeklagte, und nur dieser, neuerlich durch ein Urteil zur Beendigung der behaupteten Wettbewerbsversöße verhalten werde. Dazu kommt, daß vielfach die Berechtigung und Zweckmäßigkeit einer Unterlassungsklage gegen den Angestellten, Beauftragten usw des Unternehmers neben der Klage gegen diesen selbst bezweifelt wird, weil gerade die Bestimmung des § 18 UWG eine Klage gegen die „kleinen Leute“ überflüssig machen sollte (siehe zur entsprechenden Bestimmung des § 13 Abs 3 d UWG: Pastor bei Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht4 III 144, der die Klage gegen den Angestellten oder Beauftragten in einem solchen Falle, als „wirtschaftlichen Unsinn“ bezeichnet.) Der Klage läßt sich somit bei Berücksichtigung der Klagserzählung und des Klagebegehrens keineswegs verläßlich entnehmen, daß die klagende Partei auch die Zweitbeklagte wegen Unterlassung habe in Anspruch nehmen wollen. Nach Inhalt der Klage ist durchaus die Annahme begründet, die klagende Partei habe gegenüber der Zweitbeklagten nur die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung angestrebt. Dem steht nicht entgegen, daß der Anspruch auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nur ein vom Unterlassungsbegehren abhängiger Nebenanspruch ist (4 Ob 348/74), was sich schon daraus ergibt, daß es bei Fehlen einer Entscheidung über einen Unterlassungsanspruch an einem Substrat für eine Veröffentlichung fehlt, weil es nicht darauf ankommt, ob die gestellten Begehren sachlich begründet waren, sondern welche Begehren von der klagenden Partei erkennbar gewollt waren. Daß die klagende Partei auch die Zweitbeklagte wegen Unterlassung in Anspruch nehmen wollte, kann der Klage beim angeführten Inhalt aber nicht mit der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit entnommen werden. Gegen sie wurde der Unterlassungsanspruch vielmehr erst durch die „Ergänzung“ des Klagebegehrens in der Tagsatzung vom 20. September 1976 erhoben. Ob dies zulässig war, ist nicht mehr zu prüfen, weil diese „Klagserweiterung“ von den Untergerichten übereinstimmend und damit bindend zugelassen wurde. Daraus folgt aber, daß das Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte zutreffend wegen eingetretener Verjährung des gegen sie erhobenen Anspruches abgewiesen wurde.Hinsichtlich der Zweitbeklagten ist dagegen zu berücksichtigen, daß sie von der klagenden Partei in der Klage nur wegen Urteilsveröffentlichung, nicht aber ‒ in welcher Form immer ‒ auch wegen Unterlassung in Anspruch genommen worden war. Das kann ein Versehen, aber auch Absicht der klagenden Partei gewesen sein. Dafür, daß die klagende Partei die Zweitbeklagte wegen Unterlassung gar nicht belangen wollte, spricht vor allem, daß sie die Notwendigkeit einer Klagsführung überhaupt damit begründete, daß der Erstbeklagte schon einmal wegen eines solchen sittenwidrigen Verhaltens verurteilt worden sei. Diese Begründung ließ durchaus den Schluß zu, die klagende Partei wolle erreichen, daß gerade der ‒ nach ihrer Darstellung wieder rückfällige ‒ Erstbeklagte, und nur dieser, neuerlich durch ein Urteil zur Beendigung der behaupteten Wettbewerbsversöße verhalten werde. Dazu kommt, daß vielfach die Berechtigung und Zweckmäßigkeit einer Unterlassungsklage gegen den Angestellten, Beauftragten usw des Unternehmers neben der Klage gegen diesen selbst bezweifelt wird, weil gerade die Bestimmung des Paragraph 18, UWG eine Klage gegen die „kleinen Leute“ überflüssig machen sollte (siehe zur entsprechenden Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, d UWG: Pastor bei Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht4 römisch drei 144, der die Klage gegen den Angestellten oder Beauftragten in einem solchen Falle, als „wirtschaftlichen Unsinn“ bezeichnet.) Der Klage läßt sich somit bei Berücksichtigung der Klagserzählung und des Klagebegehrens keineswegs verläßlich entnehmen, daß die klagende Partei auch die Zweitbeklagte wegen Unterlassung habe in Anspruch nehmen wollen. Nach Inhalt der Klage ist durchaus die Annahme begründet, die klagende Partei habe gegenüber der Zweitbeklagten nur die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung angestrebt. Dem steht nicht entgegen, daß der Anspruch auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nur ein vom Unterlassungsbegehren abhängiger Nebenanspruch ist (4 Ob 348/74), was sich schon daraus ergibt, daß es bei Fehlen einer Entscheidung über einen Unterlassungsanspruch an einem Substrat für eine Veröffentlichung fehlt, weil es nicht darauf ankommt, ob die gestellten Begehren sachlich begründet waren, sondern welche Begehren von der klagenden Partei erkennbar gewollt waren. Daß die klagende Partei auch die Zweitbeklagte wegen Unterlassung in Anspruch nehmen wollte, kann der Klage beim angeführten Inhalt aber nicht mit der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit entnommen werden. Gegen sie wurde der Unterlassungsanspruch vielmehr erst durch die „Ergänzung“ des Klagebegehrens in der Tagsatzung vom 20. September 1976 erhoben. Ob dies zulässig war, ist nicht mehr zu prüfen, weil diese „Klagserweiterung“ von den Untergerichten übereinstimmend und damit bindend zugelassen wurde. Daraus folgt aber, daß das Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte zutreffend wegen eingetretener Verjährung des gegen sie erhobenen Anspruches abgewiesen wurde.
Das angefochtene Urteil war daher hinsichtlich der Zweitbeklagten zu bestätigen, hinsichtlich der erstbeklagten Partei aber aufzuheben, da dieser gegenüber der Unterlassungsanspruch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wurde. Es bedarf daher einer Stellungnahme des Berufungsgerichtes zu der angefochtenen Beweiswürdigung des Erstgerichtes, da eine rechtliche Beurteilung erst dann möglich ist, wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der erstbeklagten Partei war daher aufzuheben. Die Aufhebung hatte auch die Bestätigung des abweislichen Teiles des Urteiles des Erstgerichtes zu umfassen, weil auch dieser Teil der Entscheidung erst dann rechtlich überprüft werden kann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Der Auffassung des Erstgerichtes, das Begehren sei widerspruchsvoll, weil die Äußerung, es könne nicht mehr die Klägerin, sondern nur mehr die erstbeklagte Partei die Kunden mit den benötigten Waren beliefern, damit, daß eine Identität der klagenden Partei mit der erstbeklagten Partei angenommen werden könne, logisch unvereinbar sei, muß entgegengehalten werden, daß es denkbar ist, daß die Zweitbeklagte sich den Kunden gegenüber einmal im еrstangeführten Sinne und ein anderes Mal im zweiten Sinne geäußert hat. Aus der Stattgebung des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich Äußerungen in dem einen Sinn folgt daher noch nicht zwingend die Abweisung des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich Äußerungen im anderen Sinn. Welche Äußerungen die Zweitbeklagte tatsächlich gemacht hat, ist bei Erledigung der Beweisrüge zu prüfen. Erst wenn der Sachverhalt feststeht, kann beurteilt werden, ob oder in welchem Umfang der erhobene Anspruch berechtigt ist.
Die Entscheidung über die Kosten im Verhältnis zwischen der klagenden Partei und der zweitbeklagten Partei stützt sich auf § 52 Abs 2 ZPO, wobei zu berücksichtigen war, daß beide Beklagte durch den selben Anwalt vertreten sind, sodaß die Zweitbeklagte Anspruch auf Ersatz der halben gemeinsamen Kosten hat (Fasching ZP II 316). Im Verhältnis zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei stützt sich die Kostenentscheidung auf § 52 Abs 1 2. Satz ZPO.Die Entscheidung über die Kosten im Verhältnis zwischen der klagenden Partei und der zweitbeklagten Partei stützt sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO, wobei zu berücksichtigen war, daß beide Beklagte durch den selben Anwalt vertreten sind, sodaß die Zweitbeklagte Anspruch auf Ersatz der halben gemeinsamen Kosten hat (Fasching ZP römisch zwei 316). Im Verhältnis zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei stützt sich die Kostenentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, 2. Satz ZPO.