Begründung:
Die für die Entscheidung über den Sicherungsantrag maßgebliche Bestimmung des Punktes 7. der ÖNORM V 5101 hat folgenden Wortlaut:Die für die Entscheidung über den Sicherungsantrag maßgebliche Bestimmung des Punktes 7. der ÖNORM römisch fünf 5101 hat folgenden Wortlaut:
'7. Kennzeichnung des Behälters Auf der Außenseite ist ein weißes Kreuz .....anzubringen.
Zum Nachweis, daß das Erste Hilfe-Verbandzeug dieser ÖNORM entspricht, darf das Kennwort 'ÖNORM' oder das Kennzeichen 'N' - möglichst unter Zusatz der ÖNORM-Nummer - verwendet werden. Das Kennwort oder das Kennzeichen ist auf dem Erzeugnis dauerhaft anzubringen ..... Ein Hinweis auf Normgerechtheit des Erzeugnisses kann als Normbezeichnung auch auf Verkaufsunterlagen, Werbematerial u. a. angebracht werden.
Wird die Normkennzeichnung fälschlich verwendet, ist sie widerrechtlich im Sinne von § 8 Normengesetz 1971.Wird die Normkennzeichnung fälschlich verwendet, ist sie widerrechtlich im Sinne von Paragraph 8, Normengesetz 1971.
In Verbindung damit muß ein Firmenkennzeichen die Herkunft des Erste Hilfe-Verbandzeugs eindeutig erkennen lassen.' Die klagende Partei beantragte zur Sicherung ihres gleichlautenden Unterlassungsbegehrens, der beklagten Partei mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Autoapotheken den Hinweis auf die ÖNORM V 5101 dann zu verwenden, wenn mit diesem nicht ein Firmenzeichen, welches die Herkunft des Erste Hilfe-Verbandzeugs eindeutig erkennen läßt, verbunden ist. Zur Begründung führte die klagende Partei aus, die beklagte Partei versehe die von ihr vertriebenen Autoapotheken mit dem Aufdruck:In Verbindung damit muß ein Firmenkennzeichen die Herkunft des Erste Hilfe-Verbandzeugs eindeutig erkennen lassen.' Die klagende Partei beantragte zur Sicherung ihres gleichlautenden Unterlassungsbegehrens, der beklagten Partei mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Autoapotheken den Hinweis auf die ÖNORM römisch fünf 5101 dann zu verwenden, wenn mit diesem nicht ein Firmenzeichen, welches die Herkunft des Erste Hilfe-Verbandzeugs eindeutig erkennen läßt, verbunden ist. Zur Begründung führte die klagende Partei aus, die beklagte Partei versehe die von ihr vertriebenen Autoapotheken mit dem Aufdruck:
'Eintspricht der ÖNORM V 5101 für mehrspurige KFZ'. Ein Firmenkennzeichen der beklagten Partei sei lediglich auf einem im Behälter befindlichen Beipackzettel, aber nicht auf dem Behälter vorhanden. Der Hinweis auf die ÖNORM sei daher unzulässig und irreführend, weil hiedurch der Eindruck erweckt werde, die beklagte Partei liefere ein der ÖNORM entsprechendes Produkt. Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es stellte fest, daß der Hinweis auf die Firma der beklagten Partei auf einem Zettel enthalten sei, der an der Innenseite des Deckels des Behälters der Autoapotheke an ein oder zwei Punkten angeklebt sei. Darin sei aber keine dauerhafte Anbringung des Firmenkennzeichens im Sinne der ÖNORM zu erblicken.'Eintspricht der ÖNORM römisch fünf 5101 für mehrspurige KFZ'. Ein Firmenkennzeichen der beklagten Partei sei lediglich auf einem im Behälter befindlichen Beipackzettel, aber nicht auf dem Behälter vorhanden. Der Hinweis auf die ÖNORM sei daher unzulässig und irreführend, weil hiedurch der Eindruck erweckt werde, die beklagte Partei liefere ein der ÖNORM entsprechendes Produkt. Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es stellte fest, daß der Hinweis auf die Firma der beklagten Partei auf einem Zettel enthalten sei, der an der Innenseite des Deckels des Behälters der Autoapotheke an ein oder zwei Punkten angeklebt sei. Darin sei aber keine dauerhafte Anbringung des Firmenkennzeichens im Sinne der ÖNORM zu erblicken.
Der Hinweis auf die ÖNORM sei daher unzulässig und irreführend. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es den Sicherungsantrag abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 32 UWG liege nicht vor, weil eine Verbindlicherklärung der ÖNORM V 5101 durch Gesetz oder Verordnung nicht erfolgt sei. Zu prüfen sei daher nur, ob entgegen dem auf dem Behälter angebrachten Hinweis über die übereinstimmung mit der ÖNORM eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG anzunehmen sei. Da die klagende Partei nicht behauptet habe, daß der von der beklagten Partei vertriebene Verbandskasten den inhaltlichen Anforderungen der Punkte 2. bis 6. der ÖNORM V 5101 nicht voll entspreche, liege eine Irreführung durch den Hinweis auf die ÖNORM nicht vor.Der Hinweis auf die ÖNORM sei daher unzulässig und irreführend. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es den Sicherungsantrag abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 32, UWG liege nicht vor, weil eine Verbindlicherklärung der ÖNORM römisch fünf 5101 durch Gesetz oder Verordnung nicht erfolgt sei. Zu prüfen sei daher nur, ob entgegen dem auf dem Behälter angebrachten Hinweis über die übereinstimmung mit der ÖNORM eine Irreführung im Sinne des Paragraph 2, UWG anzunehmen sei. Da die klagende Partei nicht behauptet habe, daß der von der beklagten Partei vertriebene Verbandskasten den inhaltlichen Anforderungen der Punkte 2. bis 6. der ÖNORM römisch fünf 5101 nicht voll entspreche, liege eine Irreführung durch den Hinweis auf die ÖNORM nicht vor.
Die Beantwortung der Frage, ob die beklagte Partei durch die Anbringung des Firmenhinweises auf einem an der Innenseite des Deckels des Behälters angebrachten Zettel gegen den Punkt 7. der ÖNORM verstoßen habe, könne jedoch dahingestellt bleiben, weil selbst ein formaler Verstoß der beklagten Partei subjektiv nicht vorgeworfen werden könne. Es müsse nämlich daran gezweifelt werden, ob die Bestimmung des Punktes 7. überhaupt eine wettbewerbsregelnde Vorschrift sei. Außerdem sei der Bestimmung nicht zu entnehmen, ob die Anbringung des Kennwortes 'ÖNORM' oder des hiefür vorgesehenen Kennzeichens ebenso wie jene des weißen Kreuzes auf der Außenseite des Behälters erfolgen müsse. Die Ansicht der beklagten Partei, die Anbringung des Firmenkennzeichens über die Herkunft des Verbandzeugs müsse nicht von dauerhafter Natur sein und müsse nicht an der Außenseite des Behälters erfolgen, sei mangels Vorliegens einer anderslautenden Bestimmung der ÖNORM vertretbar. Das Verhalten der beklagten Partei sei daher auch nicht sittenwidrig im Sinne des § 1Die Beantwortung der Frage, ob die beklagte Partei durch die Anbringung des Firmenhinweises auf einem an der Innenseite des Deckels des Behälters angebrachten Zettel gegen den Punkt 7. der ÖNORM verstoßen habe, könne jedoch dahingestellt bleiben, weil selbst ein formaler Verstoß der beklagten Partei subjektiv nicht vorgeworfen werden könne. Es müsse nämlich daran gezweifelt werden, ob die Bestimmung des Punktes 7. überhaupt eine wettbewerbsregelnde Vorschrift sei. Außerdem sei der Bestimmung nicht zu entnehmen, ob die Anbringung des Kennwortes 'ÖNORM' oder des hiefür vorgesehenen Kennzeichens ebenso wie jene des weißen Kreuzes auf der Außenseite des Behälters erfolgen müsse. Die Ansicht der beklagten Partei, die Anbringung des Firmenkennzeichens über die Herkunft des Verbandzeugs müsse nicht von dauerhafter Natur sein und müsse nicht an der Außenseite des Behälters erfolgen, sei mangels Vorliegens einer anderslautenden Bestimmung der ÖNORM vertretbar. Das Verhalten der beklagten Partei sei daher auch nicht sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins
UWG.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzielenden Abänderungsantrag. Die beklagte Partei hat eine Revisionsrekursbeantwortung nicht erstattet.