Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Kläger ist nicht berechtigt.
Gemäß § 154 PatG gilt für die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt (§ 150 Abs 1 PatG) und Rechnungslegung (§ 151 PatG) § 1489 ABGB sinngemäß. Nach dieser Bestimmung ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Der Revisionswerber bestreitet nicht, daß ihm die Schäden, derentwegen er das Klagebegehren auf Rechnungslegung und Zahlung ausdehnte, im Zeitpunkte des Wirksamwerdens der Klagserweiterung - gleichgültig ob man diese Wirkung schon mit der Einbringung des die Klagsausdehnung enthaltenden Schriftsatzes (so SZ 35/68) oder erst mit dem Vortrag dieses Schriftsatzes in der mündlichen Streitverhandlung (so SZ 44/29 und JBl. 1985, 49 !kritisch König ) annimmt - länger als drei Jahre bekannt waren und daß die noch vereinzelt vorgekommenen Benützungen des Patenteingriffsgegenstandes in den letzten drei Jahren vor der Klagsausdehnung dem Beklagten nicht zuzurechnen sind, sodaß die Frage, ob es sich hiebei überhaupt um eine patentgemäße und betriebsmäßige Benützung der Erfindung handelte (§ 22 Abs 1 PatG), auf sich beruhen kann.Gemäß Paragraph 154, PatG gilt für die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt (Paragraph 150, Absatz eins, PatG) und Rechnungslegung (Paragraph 151, PatG) Paragraph 1489, ABGB sinngemäß. Nach dieser Bestimmung ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Der Revisionswerber bestreitet nicht, daß ihm die Schäden, derentwegen er das Klagebegehren auf Rechnungslegung und Zahlung ausdehnte, im Zeitpunkte des Wirksamwerdens der Klagserweiterung - gleichgültig ob man diese Wirkung schon mit der Einbringung des die Klagsausdehnung enthaltenden Schriftsatzes (so SZ 35/68) oder erst mit dem Vortrag dieses Schriftsatzes in der mündlichen Streitverhandlung (so SZ 44/29 und JBl. 1985, 49 !kritisch König ) annimmt - länger als drei Jahre bekannt waren und daß die noch vereinzelt vorgekommenen Benützungen des Patenteingriffsgegenstandes in den letzten drei Jahren vor der Klagsausdehnung dem Beklagten nicht zuzurechnen sind, sodaß die Frage, ob es sich hiebei überhaupt um eine patentgemäße und betriebsmäßige Benützung der Erfindung handelte (Paragraph 22, Absatz eins, PatG), auf sich beruhen kann.
Der Revisionswerber stützt sein Rechtsmittel lediglich darauf, daß die Verjährung des Rechnungslegungs- und Leistungsanspruches durch die Erhebung des Unterlassungs- und Beseitigungsbegehrens unterbrochen worden sei. Darin kann ihm aber aus den schon von der zweiten Instanz dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Die Kläger haben mit dem Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren keineswegs 'unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie die Grundlage für die weiteren Ansprüche festgestellt haben wollen'. Die Begehren auf Unterlassung von Patenteingriffen (§ 147 PatG) und auf Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes (§ 148 PatG) einerseits und auf Bezahlung eines angemessenen Entgelts (§ 150 Abs 1 PatG) und Rechnungslegung (§ 151 PatG) sind voneinander unabhängige Ansprüche. Mit der Stattgebung des Unterlassungs- und Beseitigungsbegehrens ist insbesondere im Hinblick auf die eingeschränkte Unternehmerhaftung nach § 152 Abs 2 PatG keineswegs klargestellt, daß auch ein Rechnungslegungsanspruch und ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Entgelts zu Recht bestehen muß. Bei teilbaren Ansprüchen hat eine Teilklage nicht die Kraft, die Verjährung über diesen Teil hinaus zu unterbrechen (Klang 2 VI 655; EvBl.1963/267;Der Revisionswerber stützt sein Rechtsmittel lediglich darauf, daß die Verjährung des Rechnungslegungs- und Leistungsanspruches durch die Erhebung des Unterlassungs- und Beseitigungsbegehrens unterbrochen worden sei. Darin kann ihm aber aus den schon von der zweiten Instanz dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Die Kläger haben mit dem Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren keineswegs 'unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie die Grundlage für die weiteren Ansprüche festgestellt haben wollen'. Die Begehren auf Unterlassung von Patenteingriffen (Paragraph 147, PatG) und auf Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes (Paragraph 148, PatG) einerseits und auf Bezahlung eines angemessenen Entgelts (Paragraph 150, Absatz eins, PatG) und Rechnungslegung (Paragraph 151, PatG) sind voneinander unabhängige Ansprüche. Mit der Stattgebung des Unterlassungs- und Beseitigungsbegehrens ist insbesondere im Hinblick auf die eingeschränkte Unternehmerhaftung nach Paragraph 152, Absatz 2, PatG keineswegs klargestellt, daß auch ein Rechnungslegungsanspruch und ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Entgelts zu Recht bestehen muß. Bei teilbaren Ansprüchen hat eine Teilklage nicht die Kraft, die Verjährung über diesen Teil hinaus zu unterbrechen (Klang 2 römisch sechs 655; EvBl.1963/267;
SZ 51/122;
ZAS 1981, 143 = RdA 1982, 47 ua). Umsomehr muß dies gelten, wenn von mehreren möglichen, sich aus einer Patentverletzung ergebenden Ansprüchen nur einzelne verfolgt werden. In Ansehung der schon in der Klage behaupteten Patentverletzungen durch 'gewerbsmäßige' Benützung der Seilwindenanlage waren die Kläger nicht gehindert, mit der Unterlassungs- und Beseitigungsklage auch die Klage auf Rechnugslegung und Zahlung eines angemessenen Entgelts zu verbinden. Ob die Erhebung der Rechnungslegungsklage allein ausgereicht hätte, die Verjährung für die sich aus der Rechnungslegung erst ziffernmäßig ergebenden Entgeltansprüche zu verhindern (so SZ 40/117; ÖBl.1972, 86) oder ob es hiezu notwendig war, im Sinne des Art. D Abs 3 EGZPO schon mit der Klage auf Rechnungslegung die Klage auf Herausgabe desjenigen zu verbinden, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldete ( - wobei sich die Kläger die ziffernmäßige Angabe dieser Forderung bis zur Erfüllung der Rechnungslegungspflicht vorbehalten konnten !RdA 1982, 47 mit kritischer Besprechung von Burgstaller = ZAS 1981/21, 143 mit kritischer Besprechung von Ballon - )braucht diesmal nicht geprüft zu werden, weil die Kläger auch die Rechnungslegungsklage nicht rechtzeitig erhoben. Die bloße Erklärung der Kläger in der Klage, sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorzubehalten (die sich übrigens auf Schadenersatzansprüche bezog), war zur Unterbrechung der Verjährung nicht ausreichend (SZ 51/122). Dahingestellt bleiben kann auch, ob im Sinne der ständigen Rechtsprechung der Verjährung künftiger vorhersehbarer Ansprüche nur mit Feststellungsklage begegnet werden kann (Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 1489 hält dies unter Hinweis auf Koziol, Haftpflichtrecht 2 I 317 und RdA 1980, 27 für bedenklich), weil in den letzten drei Jahren vor dem Eintritt der Wirkung der Klagsausdehnung keine dem Beklagten noch zurechenbare Patentverletzung erfolgte. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend Verjährung angenommen.ZAS 1981, 143 = RdA 1982, 47 ua). Umsomehr muß dies gelten, wenn von mehreren möglichen, sich aus einer Patentverletzung ergebenden Ansprüchen nur einzelne verfolgt werden. In Ansehung der schon in der Klage behaupteten Patentverletzungen durch 'gewerbsmäßige' Benützung der Seilwindenanlage waren die Kläger nicht gehindert, mit der Unterlassungs- und Beseitigungsklage auch die Klage auf Rechnugslegung und Zahlung eines angemessenen Entgelts zu verbinden. Ob die Erhebung der Rechnungslegungsklage allein ausgereicht hätte, die Verjährung für die sich aus der Rechnungslegung erst ziffernmäßig ergebenden Entgeltansprüche zu verhindern (so SZ 40/117; ÖBl.1972, 86) oder ob es hiezu notwendig war, im Sinne des "Art". D Absatz 3, EGZPO schon mit der Klage auf Rechnungslegung die Klage auf Herausgabe desjenigen zu verbinden, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldete ( - wobei sich die Kläger die ziffernmäßige Angabe dieser Forderung bis zur Erfüllung der Rechnungslegungspflicht vorbehalten konnten !RdA 1982, 47 mit kritischer Besprechung von Burgstaller = ZAS 1981/21, 143 mit kritischer Besprechung von Ballon - )braucht diesmal nicht geprüft zu werden, weil die Kläger auch die Rechnungslegungsklage nicht rechtzeitig erhoben. Die bloße Erklärung der Kläger in der Klage, sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorzubehalten (die sich übrigens auf Schadenersatzansprüche bezog), war zur Unterbrechung der Verjährung nicht ausreichend (SZ 51/122). Dahingestellt bleiben kann auch, ob im Sinne der ständigen Rechtsprechung der Verjährung künftiger vorhersehbarer Ansprüche nur mit Feststellungsklage begegnet werden kann (Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 1489, hält dies unter Hinweis auf Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch eins 317 und RdA 1980, 27 für bedenklich), weil in den letzten drei Jahren vor dem Eintritt der Wirkung der Klagsausdehnung keine dem Beklagten noch zurechenbare Patentverletzung erfolgte. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend Verjährung angenommen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 46, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 46, 50, ZPO.