Entscheidungsgründe:
Der Beklagte Rupert A*** jun. führt in Haslach,
Schwackerreith Nr.14, einen Gastgewerbebetrieb; sein Vater, Rupert A*** sen., betreibt im selben Haus das Mietwagengewerbe. In dem von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich herausgegebenen Gaststättenverzeichnis "Mühlviertler Schmankerlroas" wird beim Leistungsangebot des Beklagten auch ein "Haustaxi" angeführt. Weder der Beklagte selbst noch sein Vater besitzen eine TaxikonzessiON
Mit der Behauptung, daß der Beklagte durch eine solche Werbung "seine Befugnisse überschreite", beantragt der Kläger - ein konzessionierter Taxiunternehmer - ua die Verurteilung des Beklagten, es zu unterlassen, gemeinsam mit seinem Vater in Prospekten jeder Art, insbesondere im Gaststättenverzeichnis "Mühlviertler Schmankerlroas", mit dem Wort "Haustaxi" zu werben. Der Beklagte beantragt die Abweisung dieses Begehrens. Als Gastwirt sei er berechtigt, die in dieser Branche üblichen "Bagage-Angebote" zu machen, d.h., sein eigenes Angebot mit dem anderen Unternehmer in einer gemeinsamen Werbeankündigung zusammenzufassen. Da es auf dem Land keine Taxistandplätze gebe und daher das Taxigewerbe dem Mietwagengewerbe gleichgestellt werde, würden für letzteres häufig Bezeichnungen wie "Hoteltaxi", "Haustaxi" udgl. verwendet. Zwischen dem Kläger als Taxiunternehmer und dem Beklagten als Gastwirt bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Im übrigen sei der Unterlassungsanspruch bereits verjährt, weil die beanstandete Eintragung in das Gaststättenverzeichnis auf einem Fragebogen vom 9.3.1983 beruhe.
Das Erstgericht wies die Klage ab und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Mit Konzessionsurkunde vom 7.9.1961 (Beilage 1) hatte die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach dem Vater des Beklagten gemäß § 2 Abs1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes BGBl.1952/85 (im folgenden: GelVG) zunächst die Konzession zum Betrieb des Mietwagen-Gewerbes mit einem PKW, beschränkt auf die Beförderung von Gästen seines Gasthofes im Standort Schwackerreith Nr.14, Gemeinde St.Oswald, verliehen. Die letztgenannte Beschränkung wurde am 8.2.1971 aufgehoben; am 28.12.1971 wurde der Berechtigungsumfang des Gewerbes auf die Verwendung eines zweiten PKWs erweitert (Beilage 2). Der Beklagte hatte dem Mitarbeiter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einschaltung in das mehrfach genannte Gaststättenverzeichnis erklärt, daß in seinem Betrieb die Möglichkeit bestehe, Gäste nach Hause zu führen; als sein Gesprächspartner daraufhin meinte, das sei ein Haustaxi, widersprach der Beklagte nicht.Mit Konzessionsurkunde vom 7.9.1961 (Beilage 1) hatte die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach dem Vater des Beklagten gemäß Paragraph 2, Abs1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes BGBl.1952/85 (im folgenden: GelVG) zunächst die Konzession zum Betrieb des Mietwagen-Gewerbes mit einem PKW, beschränkt auf die Beförderung von Gästen seines Gasthofes im Standort Schwackerreith Nr.14, Gemeinde St.Oswald, verliehen. Die letztgenannte Beschränkung wurde am 8.2.1971 aufgehoben; am 28.12.1971 wurde der Berechtigungsumfang des Gewerbes auf die Verwendung eines zweiten PKWs erweitert (Beilage 2). Der Beklagte hatte dem Mitarbeiter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einschaltung in das mehrfach genannte Gaststättenverzeichnis erklärt, daß in seinem Betrieb die Möglichkeit bestehe, Gäste nach Hause zu führen; als sein Gesprächspartner daraufhin meinte, das sei ein Haustaxi, widersprach der Beklagte nicht.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß zwar ein allfälliger Unterlassungsanspruch des Klägers noch nicht verjährt wäre und auch ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien zu bejahen sei. Im vorliegenden Fall komme es aber nicht auf gesetzliche Unterscheidungsmerkmale, sondern auf die Realitäten des Geschäftslebens und die Auffassung des interessierten Publikums an. Dem Beklagten sei darin zu folgen, daß die ländliche Bevölkerung zwischen dem Platzfuhrwerks-(Taxi-)Gewerbe und dem Mietwagengewerbe praktisch keinen Unterschied mache; soweit ein solcher dennoch bestehe, werde ihm durch die Verwendung des Wortes "Haustaxi" (und nicht "Taxi" schlechthin), welcher die Art der angebotenen Transportleistung klar erkennen lasse, ausreichend Rechnung getragen. Die beanstandete Werbung sei daher weder zur Irreführung geeignet, noch verstoße sie sonst gegen die guten Sitten. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und die Revision zulässig sei. Der von der Beklagten verwendete Begriff "Hoteltaxi" (richtig: "Haustaxi"), welcher dem Gesetz fremd sei, erwecke entgegen der Meinung des Klägers nicht den Eindruck, daß der Beklagte oder sein Vater über eine Taxikonzession verfügten. Der Gebrauch des Wortes "Taxi" sei keineswegs auf das übliche Taxigewerbe beschränkt, sofern nur der Zusammenhang, in welchem es verwendet wird, eine klare Abgrenzung zu diesem Gewerbe zulasse. Das sei hier der Fall, weil das Wort "Haustaxi" nur darauf hinweise, daß im Rahmen des Hauses ein Beförderungsmittel zur Verfügung stehe, und niemand erwarten werde, dieses Fahrzeug werde auch "zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten". Allfällige Verwechslungen mit dem Hotelwagengewerbe hätten außer Betracht zu bleiben, weil die Parteien insoweit in keinem Wettbewerbsverhältnis stünden. Ein Verstoß des Beklagten gegen § 4 der Verordnung LGBl.f.OÖ 1981/71 sei nicht einmal behauptet worden.Rechtlich meinte das Erstgericht, daß zwar ein allfälliger Unterlassungsanspruch des Klägers noch nicht verjährt wäre und auch ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien zu bejahen sei. Im vorliegenden Fall komme es aber nicht auf gesetzliche Unterscheidungsmerkmale, sondern auf die Realitäten des Geschäftslebens und die Auffassung des interessierten Publikums an. Dem Beklagten sei darin zu folgen, daß die ländliche Bevölkerung zwischen dem Platzfuhrwerks-(Taxi-)Gewerbe und dem Mietwagengewerbe praktisch keinen Unterschied mache; soweit ein solcher dennoch bestehe, werde ihm durch die Verwendung des Wortes "Haustaxi" (und nicht "Taxi" schlechthin), welcher die Art der angebotenen Transportleistung klar erkennen lasse, ausreichend Rechnung getragen. Die beanstandete Werbung sei daher weder zur Irreführung geeignet, noch verstoße sie sonst gegen die guten Sitten. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und die Revision zulässig sei. Der von der Beklagten verwendete Begriff "Hoteltaxi" (richtig: "Haustaxi"), welcher dem Gesetz fremd sei, erwecke entgegen der Meinung des Klägers nicht den Eindruck, daß der Beklagte oder sein Vater über eine Taxikonzession verfügten. Der Gebrauch des Wortes "Taxi" sei keineswegs auf das übliche Taxigewerbe beschränkt, sofern nur der Zusammenhang, in welchem es verwendet wird, eine klare Abgrenzung zu diesem Gewerbe zulasse. Das sei hier der Fall, weil das Wort "Haustaxi" nur darauf hinweise, daß im Rahmen des Hauses ein Beförderungsmittel zur Verfügung stehe, und niemand erwarten werde, dieses Fahrzeug werde auch "zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten". Allfällige Verwechslungen mit dem Hotelwagengewerbe hätten außer Betracht zu bleiben, weil die Parteien insoweit in keinem Wettbewerbsverhältnis stünden. Ein Verstoß des Beklagten gegen Paragraph 4, der Verordnung LGBl.f.OÖ 1981/71 sei nicht einmal behauptet worden.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach vom Kläger mit Revision aus den Gründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft; der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Urteilsantrag in vollem Umfang stattgegeben werde.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.