Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Eigentümerin, Herausgeberin und Verlegerin der Tageszeitung 'Kleine Zeitung'. Die erstbeklagte Partei ist Medieninhaberin, die zweitbeklagte Partei Komplementärin der Medieninhaberin der Tageszeitung 'Neue Kronenzeitung'. Ab 2. März 1984 führte die Neue Kronenzeitung ein öffentliches Glücksspiel unter der Bezeichnung 'Krone-Millionen-Bingo' durch. Das Spiel sollte durch 108 Werktage laufen und dem Mitspieler Gewinnmöglichkeiten von 18 x S 100.000,-- (erste Gewinnchance), 7 x einen PKW-Golf GL (zweite Gewinnchance) sowie 1 Million Schilling und 100 x S 1.000,-- in Bar (dritte Gewinnchance) bieten. Die Klägerin begehrte die Verurteilung der beklagten Parteien zur Unterlassung der Ankündigung und Durchführung des 'Kronen-Millionen-Bingo' oder eines ähnlichen Glücksspiels (oder) der Verteilung von Gewinnscheinen zur Teilnahme an diesem Spiel sowie die Ermächtigung zur Veröffentlichung eines stattgebenden Urteils. Sie brachte vor, das Spiel sei in mehrfacher Hinsicht wettbewerbswidrig. Dadurch, daß an jeden Haushalt in Österreich mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg nur ein sogenannter Gewinnschein (Teilnahmeschein) versendet werde, würden weitere Spiellustige die 'Neue Kronenzeitung' in der Erwartung kaufen, daß dieser ein Gewinnschein beiliege. Da die Gewinnscheine bei den Verschleißern nur begrenzt verfügbar seien, würden die Verschleißer deren Abnahme vom Erwerb der 'Neue Kronenzeitung' abhängig machen. Ein Gewinnscheinbesitzer müsse durch 18 Wochen hindurch an jedem Werktag eine Verschleißstelle der 'Neue Kronenzeitung' aufsuchen, um die im Geschäftslokal angeschlagenen täglichen Glückszahlen und die Superchance-Zahl in Erfahrung zu bringen. Um nicht der Peinlichkeit ausgesetzt zu sein, das Geschäftslokal nur wegen der Frage nach den Glückszahlen aufzusuchen, werde er bei dieser Gelegenheit die 'Neue Kronenzeitung' erwerben. Auf dem Gewinnschein werde nicht angekündigt, wo die Superchance-Zahl zu erfahren sei. Auch dies verleitet zum Kauf der 'Neue Kronenzeitung'. Diese veröffentliche seit Beginn des Spieles auf ihrer ersten Seite täglich einen gerasterten Vordruck zum Eintragen der Glückszahl bzw. der Superchancezahl. Dies verleite dazu, zwecks Notierung der Zahlen die 'Neue Kronenzeitung' zu kaufen. Schließlich sei der Wert der Preise - insgesamt rund 4,000.000,-- S - so hoch, daß von einem übertriebenen Anlocken gesprochen werden müsse.
Die Beklagten beantragen das Klagebegehren abzuweisen und wendeten ein, auf den Ankündigungen des Preisausschreibens und den Gewinnscheinen sei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Kauf der 'Neue Kronenzeitung' nicht Voraussetzung zur Teilnahme am Spiel sei. Dies sei auch tatsächlich nicht der Fall. Ein auch nur indirekter Kaufzwang ergebe sich aus den Spielbedingungen und den Spielmodalitäten nicht. Das Spiel sei wettbewerbsneutral. Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren statt. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Das Krone-Millionen-Bingo ermöglicht Gewinne von wöchentlich 100.000 S durch 18 Wochen, von 7 PKW-Golf GL an 7 Glückstagen sowie einer Million Schilling und 100mal 1.000 S in bar bei der Schlußverlosung. Erforderlich sei der Besitz eines Gewinnscheines und das tägliche Aufsuchen einer Verschleißstelle der 'Neue Kronenzeitung', in welcher die täglichen Glücksza len und die Superchancezahl auf einem Plakatständer angeschlagen sind, um diese Zahlen mit den entsprechenden Zahlen des eigenen Gewinnscheines zu vergleichen. Auf dem Gewinnschein jedes Teilnehmers ist neben den persönlichen Glücksnummern und der Superchancezahlen vermerkt, daß die Glücksnummern auf einem Plakat in Trafiken und Geschäften, wo es die Krone gibt, täglich veröffentlicht seien, ebenso, daß die Superchancezahl täglich veröffentlicht werde. Wo dies geschehen werde, ist nicht angeführt. Ab dem 2.März 1984 findet sich auf der ersten Seite der 'Neue Kronenzeitung' ein Rastervordruck, der zum Notieren der täglichen drei Glücksnummern und der Superchancezahl bestimmt ist. An die Verschleißer richteten die beklagten Parteien eine Information. Darin heißt es unter anderem: 'Das besondere an diesem Glücksspiel ist, daß die Teilnehmer während der gesamten Spielzeit täglich in ihr Geschäft kommen müssen, um drei Glückszahlen und eine Superchancezahl zu erfahren. Diese Zahlen sind auf einem Plakat in ihrem Geschäft ausgehängt und werden täglich ausgetauscht. Sie gewinnen mehr Kunden, denn wer mitspielt, muß täglich zu ihnen in das Geschäft kommen; sie gewinnen mehr Vertrauen, denn bei ihnen wird gespielt und gewonnen, sie sind der Glücksbringer; sie gewinnen mehr Umsatz, denn das Spiel ist eine gute Werbung, die natürlich auch den Verkauf der Krone erhöhen wird; sie gewännen selbst einen Golddukaten und eine Flasche Sekt, wenn einer ihrer Kunden gewinnt, denn jeder Gewinner wird nach seinem Zeitungsgeschäft gefragt. Für ihre Stammkunden erhalten sie gesondert eine begrenzte Anzahl von Gewinnscheinen. Gehen sie mit diesen sparsam um, wir können ihnen nur eine begrenzte Anzahl nachliefern. Wir montieren für sie an ihrer Geschäftsfront ein Plakat, das sie als Krone-Millionen-Bingo-Glücksstelle kennzeichnet. Im Inneren Ihres Geschäftes montieren wir einen Halter für das Glückszahlenplakat'. In einer weiteren Kundeninformation an ihre Verschleißer führten die Beklagten aus: 'Gehen Sie mit den Gewinnscheinen sparsam um; stellen Sie nur einen Teil Ihrer Gewinnscheinauflage in den Aufsteller; so haben Sie stets Vorrat und können den Bedarf genau steuern'.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, das Gewinnspiel der Beklagten stelle ein übertriebenes Anlocken des Publikums dar. Weil nicht mitgeteilt werde, wie man in den Besitz eines Gewinnscheines komme, wo die tägliche Superchancezahl veröffentlicht sei, daß diese und die täglichen Glücksnummern jedenfalls nicht in der 'Neue Kronenzeitung' veröffentlicht würden und dieser auch keine Gewinnscheine beilägen, und weil die Verschleißstellen täglich aufgesucht werden müßten, um die Superchancezahl und die Glücksnummern in Erfahrung zu bringen, werde auf den Spielinteressenten psychologischer Druck zum Kauf der 'Neue Kronenzeitung' ohne entsprechenden Bedarf ausgeübt. Dies sei wettbewerbswidrig.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien Folge, wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und vertrat unter Hinweis auf die inzwischen erfolgte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 4 Ob 342/84 entgegen seiner im Provisorialverfahren vertretenen Auffassung die Ansicht, das Gewinnspiel sei nicht wettbewerbswidrig. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, das Ersturteil wieder herzustellen oder die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Die beklagten Parteien beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.