Begründung:
Der Kaufmann Franz Josef K*** gründete im Jahre 1780 am Standort Linz, Dametzstraße 1-7/Graben 11, den Betrieb einer Gerberei. Im Jahr 1862 wurde die Firma "Fr. Jos. K***'S SÖHNE, Lederhandlung" registriert. Diese betrieb den Handel mit Leder-, Sattler- und Schuhmacherbedarf. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Handelsprogramm des Unternehmens erweitert. Im Jahr 1969 wurde die Firma auf "Fr. Jos. K***'S Söhne, Groß- und Einzelhandel" geändert. Nunmehr wird das Unternehmen von der seit 25. Oktober 1979 beim Landesgericht Linz zu HRB 2.357 protokollierten Firma "Fr. Jos. K***'S Söhne Gesellschaft m.b.H." geführt. An diesem Standort in Linz betreibt die Klägerin den Einzelhandel mit technischen Bedarfsartikeln für Haushalt und Gewerbe, Gartenbedarfsartikeln, Haushaltsgeräten, Bastlerbedarf, Kleinmöbeln für Bad und WC, Freizeitmöbeln, Sonnenschirmen und Campingartikeln, Boden- und Wandbelägen, Tapeten, Vorhängen, Karniesen, Beschlägen, Möbelstoffen, Matratzen und Betteinsätzen sowie Farben und Klebestoffen. An weiteren Standorten in Linz, Salzburg und Wien betreibt sie auch den Großhandel mit diesen Waren. Das Unternehmen der Klägerin ist auf Grund seines 200-jährigen Bestehens in Linz und Umgebung sehr bekannt. Eine im Sommer 1986 im Raum Linz durchgeführte Bevölkerungsumfrage ergab, daß 81 % der Befragten das Unternehmen der Klägerin unter der Bezeichnung "K***" kennen; 88 % der "K***-Kenner" nannten als Standort die Einzelhandelsfiliale in Linz, Dametzstraße 1-7/Graben 11. Auch über das Warensortiment der Klägerin sind die "K***-Kenner" gut informiert: Zwei Drittel davon assoziieren mit dem Geschäft der Klägerin Tapeten, Vorhänge und Karniesen; jeder Zweite denkt an Bodenbeläge und fast jeder Dritte an Bastlerbedarf. Die Geschäftslokale der Klägerin sind nicht einheitlich gestaltet. Die Klägerin verwendet für die Bezeichnung ihrer Geschäftslokale und auf Werbeschriften die Kurzbezeichnung "K***". Sie wirbt nur in geringem Ausmaß im Raum Linz. Die Beklagte ist als "Hartwarenhaus" und Handelshaus auf dem Gebiete der Elektro- und Elektronikgeräte bekannt. Sie betreibt ihr Unternehmen in einer Reihe von Filialen in Wien, St. Pölten, Bad Ischl und Wels und spricht insbesondere den Letztverbraucher an. Ihre Geschäftslokale sind einheitlich gestaltet. Für ihre einzelnen Filialen und in ihrer Werbung verwendet auch sie die Kurzbezeichnung "K***". Durch ihre intensive regionale und überregionale Werbung ist der Slogan "Österreichs größtes Hartwarenhaus" bekannt. Die Beklagte vertreibt insbesondere Eisen- und Metallwaren, Werkzeuge, Haus- und Küchengeräte sowie Elektrowaren. Sie beabsichtigt, in naher Zukunft in Linz, Dametzstraße/Ecke Graben - unmittelbar gegenüber dem Geschäftslokal der Klägerin - eine neue Filiale zu eröffnen. Sie hat bereits einen Vorvertrag zum Abschluß eines Mietvertrages mit dem Eigentümer des Geschäftshaus-Neubaues abgeschlossen.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragte die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, in Linz ein Geschäftslokal unter den Bezeichnungen "K***" oder "Jos. H. K***" oder einer anderen Bezeichnung, die das Wort "K***" enthält, zu betreiben oder zu bewerben. Ihr Unternehmen sei im Raum Linz insbesondere unter der Kurzbezeichnung "K***" bekannt; diese habe sich dort als Kennzeichen ihres Unternehmens durchgesetzt. Die Beklagte vertreibe ein Warenangebot, das zum Großteil dem der Klägerin entspreche. Im Bereich verschiedener technischer Bedarfsartikel für Haushalt und Gewerbe, der Gartenbedarfsartikel, Kleinmöbel und Campingzubehör decke sich das beiderseitige Warenangebot nicht nur der Art nach. Die Streitteile vertrieben auch Produkte derselben Erzeuger. Die bevorstehende Eröffnung einer Filiale der Beklagten gegenüber dem Geschäftslokal der Klägerin in der Linzer Innenstadt verletze deren Firmen- und Namensrecht und verstoße auch gegen das UWG. Wegen der Überschneidung des Warenangebotes bestehe die Gefahr einer Verwechslung der Unternehmen der Streitteile.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Ihr gesamtes Warenangebot unterscheide sich von dem der Klägerin in einem solchen Ausmaß, daß die geringen Übereinstimmungen nicht die Gefahr von Verwechslungen herbeiführen könnten. Mit der Verwendung seines Namens in seiner Firma verstoße ein Kaufmann auch bei Namensgleichheit nicht gegen das UWG. Die Firmen der Streitteile unterschieden sich ausreichend durch die vorhandenen Zusätze. Die Beklagte sei in Österreich durch ihre Werbung als Hartwarenhaus bekannt. Ihr Werbeslogan "Österreichs größtes Hartwarenhaus" sei charakteristisch für ihr Unternehmen. Alle ihre Filialen seien in gleicher Weise ausgestaltet; auch in ihrer Werbung verfolge sie eine einheitliche Linie. Damit werde aber die Gefahr von Verwechslungen auch durch den Bekanntheitsgrad der Beklagten hintangehalten, selbst wenn sie ihre Filiale in Linz nur mit "K***" bezeichnen werde. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab.
Verwechslungsgefahr sei auch im Zusammenhang mit der geplanten Eröffnung einer Filiale der Beklagten in Linz nicht gegeben. Die Firmen der Streitteile unterschieden sich deutlich. Im Provisorialverfahren könne einem Kaufmann die Führung seiner Firma nicht untersagt werden. Zum Unterschied von der Klägerin führe die Beklagte ihr Unternehmen in seiner so einheitlichen Linie, daß auch aus diesem Grund keine Verwechslungsgefahr bestehe. Darüber hinaus verhindere auch der Bekanntheitsgrad des Unternehmens der Klägerin im Raum Linz die Gefahr von Verwechslungen mit dem Unternehmen der Beklagten. Wegen der Nähe der Geschäftslokale der Streitteile bestünden auch direkte Vergleichs- und Unterscheidungsmöglichkeiten. Das Rekursgericht verbot der Beklagten, in Linz ein Geschäftslokal unter der alleinigen Bezeichnung "K***" zu betreiben oder zu bewerben. Das darüber hinausgehende Sicherungsmehrbegehren, dieses Verbot auch für die Bezeichnungen "Jos. H. K***" oder eine andere Bezeichnung auszusprechen, die das Wort "K***" enthält, wies es ab und sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteige.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus: Die Befugnis, seinen eigenen Namen im geschäftlichen Verkehr zu führen, erfahre durch § 9 UWG insoweit eine Beschränkung, als der Name nur in einer solchen Weise gebraucht werden dürfe, daß Verwechslungen mit dem Namen oder der Firma, deren sich ein anderer befugterweise bedient, nach Möglichkeit vermieden werden. Unlauterer Namensgebrauch sei ausnahmslos unzulässig; aber auch bei lauterem Namensgebrauch habe der Benützer alles Notwendige und Zumutbare vorzukehren, um unter Verwendung vorhandener Ausweichmöglichkeiten die Gefahr von Verwechslungen mit einer prioritätsälteren fremden Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschalten. Die Parteien führten in ihrer Firma jeweils den Familiennamen "K***". Beide Unternehmen seien, allerdings in verschiedenen Regionen, unter der Kurzbezeichnung "K***" bekannt. Da sich jedoch die beiden Firmenwortlaute durch Zusätze ausreichend unterschieden und ihre Verwendung keine Verwechslungsgefahr begründe, sei der diesbezügliche Teil des Sicherungsantrages vom Erstgericht zutreffend abgewiesen worden.In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus: Die Befugnis, seinen eigenen Namen im geschäftlichen Verkehr zu führen, erfahre durch Paragraph 9, UWG insoweit eine Beschränkung, als der Name nur in einer solchen Weise gebraucht werden dürfe, daß Verwechslungen mit dem Namen oder der Firma, deren sich ein anderer befugterweise bedient, nach Möglichkeit vermieden werden. Unlauterer Namensgebrauch sei ausnahmslos unzulässig; aber auch bei lauterem Namensgebrauch habe der Benützer alles Notwendige und Zumutbare vorzukehren, um unter Verwendung vorhandener Ausweichmöglichkeiten die Gefahr von Verwechslungen mit einer prioritätsälteren fremden Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschalten. Die Parteien führten in ihrer Firma jeweils den Familiennamen "K***". Beide Unternehmen seien, allerdings in verschiedenen Regionen, unter der Kurzbezeichnung "K***" bekannt. Da sich jedoch die beiden Firmenwortlaute durch Zusätze ausreichend unterschieden und ihre Verwendung keine Verwechslungsgefahr begründe, sei der diesbezügliche Teil des Sicherungsantrages vom Erstgericht zutreffend abgewiesen worden.
Der Beklagten könne die Gründung eines Konkurrenzunternehmens am Sitz der Klägerin grundsätzlich nicht untersagt werden; sie müsse sich aber einer Bezeichnung bedienen, die sie nach zumutbarer Möglichkeit von der Geschäftsbezeichnung des ortsälteren Unternehmens der Klägerin so unterscheide, daß Verwechslungen praktisch auszuschließen seien. Bei Verwendung der Kurzbezeichnung "K***" sei aber auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gestaltung der Geschäftslokale der Streitteile die Gefahr von Verwechslungen gegeben, weil bei akustischer Wahrnehmung der Kurzbezeichnung keine Unterschiede bestünden. Der Beklagten sei zuzumuten, sich als zuziehendes Unternehmen nicht bloß der Kurzbezeichnung zu bedienen, sondern einen deutlich unterscheidenden Zusatz zu verwenden. Daraus folge aber auch, daß der Beklagten für ihre Linzer Filiale nicht jede Bezeichnung untersagt werden könne, in welcher der Name "K***" vorkomme.
Gegen den abändernden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge zu geben.