Der Rekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht von den Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Geltendmachung eines bloßen Vermögensschadens auf Grund eines fremden Vertrages abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Es ist heute allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Partners angehören. Begünstigte Personen in diesem Sinne sind Dritte, die der Vertragspartner durch Zuwendung der Hauptleistung erkennbar begünstigen will oder an deren Schutz er selbst ein unmittelbares eigenes Interesse hat (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II**2 85; Reischauer in Rummel, ABGB**2 Rz 30 zu § 1295; SZ 43/236; SZ 47/72; SZ 49/47 und 14; SZ 50/34 und 102; SZ 53/169; SZ 54/65; SZ 59/51 uva). Es soll jedoch das bloße Vermögen dritter Personen nicht in den Schutzbereich einbezogen sein, sondern nur deren ohnehin absoluten Schutz genießende Güter, weil die Beziehung zwischen dem Schuldner und dem Dritten schwächer sei als jene mit dem Gläubiger, und nur Schuldner und Gläubiger in rechtsgeschäftlichem Kontakt stünden, sodaß auch nur zwischen diesen Personen wirklich umfassende Schutzpflichten gerechtfertigt seien; die zu ersetzenden Schäden könnten sonst eine unerträgliche Uferlosigkeit erreichen (Koziol aaO 87 und Band I3 Rz 4/49; Harrer in Schwimann, ABGB**2 Rz 103 zu § 1295; aM Reischauer aaO Rz 34). Dieser Auffassung ist der Oberste Gerichtshof gefolgt (JBl 1983, 205; SZ 51/169; SZ 60/91; SZ 61/64 ua). Von diesem Grundsatz werden jedoch mehrfach Ausnahmen gemacht:Es ist heute allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Partners angehören. Begünstigte Personen in diesem Sinne sind Dritte, die der Vertragspartner durch Zuwendung der Hauptleistung erkennbar begünstigen will oder an deren Schutz er selbst ein unmittelbares eigenes Interesse hat (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II**2 85; Reischauer in Rummel, ABGB**2 Rz 30 zu Paragraph 1295,; SZ 43/236; SZ 47/72; SZ 49/47 und 14; SZ 50/34 und 102; SZ 53/169; SZ 54/65; SZ 59/51 uva). Es soll jedoch das bloße Vermögen dritter Personen nicht in den Schutzbereich einbezogen sein, sondern nur deren ohnehin absoluten Schutz genießende Güter, weil die Beziehung zwischen dem Schuldner und dem Dritten schwächer sei als jene mit dem Gläubiger, und nur Schuldner und Gläubiger in rechtsgeschäftlichem Kontakt stünden, sodaß auch nur zwischen diesen Personen wirklich umfassende Schutzpflichten gerechtfertigt seien; die zu ersetzenden Schäden könnten sonst eine unerträgliche Uferlosigkeit erreichen (Koziol aaO 87 und Band I3 Rz 4/49; Harrer in Schwimann, ABGB**2 Rz 103 zu Paragraph 1295,; aM Reischauer aaO Rz 34). Dieser Auffassung ist der Oberste Gerichtshof gefolgt (JBl 1983, 205; SZ 51/169; SZ 60/91; SZ 61/64 ua). Von diesem Grundsatz werden jedoch mehrfach Ausnahmen gemacht:
So etwa, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll (SZ 69/229 mwN), insbesondere in Fällen von Verträgen zugunsten Dritter, weil andernfalls die spezifischen Sorgfaltspflichten niemandem gegenüber zu beachten wären, dem Gläubiger gegenüber nicht, weil er die Leistung nicht erhält, dem Dritten gegenüber nicht, weil er nicht Vertragspartner ist; ebenso bei Pflichtverletzungen, die nur vermögensmäßig Auswirkungen haben können (wie bei fehlerhafter Ausführung von Aufträgen bei Bankgeschäften, so etwa SZ 60/91; SZ 69/229 mwN und die bei Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I, 6/24 angeführten Beispiele). Eine Haftung für reine Vermögensschäden gegenüber dem Dritten wird weiters dann bejaht, wenn bei der zu erbringenden Leistung erkennbar auch die Interessen des Dritten mitverfolgt und die Entschlüsse des Dritten beeinflußt wurden (Koziol aaO 88; SZ 43/236; SZ 59/51). Der begünstigte Personenkreis ist dabei auf Grund einer objektiven Auslegung des Vertrages zu bestimmen (SZ 46/121). Ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist nach der Rsp aber dort nicht zu unterstellen, wo der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag hat (SZ 51/176 = EvBl 1979/101; JBl 1990, 376).So etwa, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll (SZ 69/229 mwN), insbesondere in Fällen von Verträgen zugunsten Dritter, weil andernfalls die spezifischen Sorgfaltspflichten niemandem gegenüber zu beachten wären, dem Gläubiger gegenüber nicht, weil er die Leistung nicht erhält, dem Dritten gegenüber nicht, weil er nicht Vertragspartner ist; ebenso bei Pflichtverletzungen, die nur vermögensmäßig Auswirkungen haben können (wie bei fehlerhafter Ausführung von Aufträgen bei Bankgeschäften, so etwa SZ 60/91; SZ 69/229 mwN und die bei Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins, 6/24 angeführten Beispiele). Eine Haftung für reine Vermögensschäden gegenüber dem Dritten wird weiters dann bejaht, wenn bei der zu erbringenden Leistung erkennbar auch die Interessen des Dritten mitverfolgt und die Entschlüsse des Dritten beeinflußt wurden (Koziol aaO 88; SZ 43/236; SZ 59/51). Der begünstigte Personenkreis ist dabei auf Grund einer objektiven Auslegung des Vertrages zu bestimmen (SZ 46/121). Ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist nach der Rsp aber dort nicht zu unterstellen, wo der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag hat (SZ 51/176 = EvBl 1979/101; JBl 1990, 376).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Rekurswerberin darin beizupflichten, daß die Beklagte (entgegen deren in erster Instanz eingenommenem Standpunkt [S. 71]) in Ansehung ihr entstandener Vermögensschäden nicht in den Schutzbereich des von der Klägerin mit der Gemeinde sowie der Anrainerin abgeschlossenen Werkvertrages über die Durchführung der Rohrverpressung einbezogen ist. Soweit dieser Vertrag jenen Teil des Hausanschluß-Kanals zum Gegenstand hat, der von der Abzweigung des Hauptkanals bis einen Meter in die Liegenschaft der Anrainerin hineinreicht, zielt er nämlich - bei der gebotenen objektiven Auslegung - in erster Linie darauf ab, den von der Gemeinde zu errichtenden und zu finanzierenden Beitrag zur gesamten Kanalisationsanlage zu erbringen; eine (dem Berufungsgericht unter bestimmten Bedingungen als möglich erscheinende) finanzielle Begünstigung der Beklagten durch das beauftragte Werk wäre (selbst bei Unterstellung, Gemeinde und Beklagte hätten ein Werklohnpauschale vereinbart) in jedem Fall nur als zwangsläufige Nebenwirkung dieses Hauptzwecks zu beurteilen. Es stand der Gemeinde nämlich frei, unabhängig davon, daß sie schon die Beklagte mit der Erbringung dieser Teilleistung zur Errichtung des Kanalnetzes beauftragt hatte, später einen inhaltsgleichen Auftrag deshalb an die Klägerin zu erteilen, weil ihr dies unter den gegebenen Umständen (vor allem aus Kostengründen für die Anrainerin) zweckmäßiger erschien. Daß es aber Absicht der Gemeinde gewesen wäre, die Hauptleistung ihres Vertrages mit der Klägerin gerade der Beklagten zugutekommen zu lassen, kann aus den vorliegenden Umständen ebensowenig erschlossen werden wie ein Motiv der Gemeinde, mit diesem Vertrag in erster Linie Interessen der Beklagten zu verfolgen. Dazu kommt noch, daß die Beklagte als geschädigte Dritte bei diesem Kanalbauprojekt ohnehin vertraglich mit der Gemeinde verbunden ist und damit gegenüber diesem Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag geltend machen kann. Die Berufung auf einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist der Beklagten unter diesen Umständen verwehrt. Ein deliktisches Verhalten unabhängig von der Existenz des zwischen der Klägerin und der Gemeinde bestehenden Schuldverhältnisses wirft die Beklagte der Klägerin hingegen nicht vor. Da es somit der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Verfahrensergänzung nicht bedarf, war in der Sache selbst dahin zu entscheiden, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Rekurswerberin darin beizupflichten, daß die Beklagte (entgegen deren in erster Instanz eingenommenem Standpunkt [S. 71]) in Ansehung ihr entstandener Vermögensschäden nicht in den Schutzbereich des von der Klägerin mit der Gemeinde sowie der Anrainerin abgeschlossenen Werkvertrages über die Durchführung der Rohrverpressung einbezogen ist. Soweit dieser Vertrag jenen Teil des Hausanschluß-Kanals zum Gegenstand hat, der von der Abzweigung des Hauptkanals bis einen Meter in die Liegenschaft der Anrainerin hineinreicht, zielt er nämlich - bei der gebotenen objektiven Auslegung - in erster Linie darauf ab, den von der Gemeinde zu errichtenden und zu finanzierenden Beitrag zur gesamten Kanalisationsanlage zu erbringen; eine (dem Berufungsgericht unter bestimmten Bedingungen als möglich erscheinende) finanzielle Begünstigung der Beklagten durch das beauftragte Werk wäre (selbst bei Unterstellung, Gemeinde und Beklagte hätten ein Werklohnpauschale vereinbart) in jedem Fall nur als zwangsläufige Nebenwirkung dieses Hauptzwecks zu beurteilen. Es stand der Gemeinde nämlich frei, unabhängig davon, daß sie schon die Beklagte mit der Erbringung dieser Teilleistung zur Errichtung des Kanalnetzes beauftragt hatte, später einen inhaltsgleichen Auftrag deshalb an die Klägerin zu erteilen, weil ihr dies unter den gegebenen Umständen (vor allem aus Kostengründen für die Anrainerin) zweckmäßiger erschien. Daß es aber Absicht der Gemeinde gewesen wäre, die Hauptleistung ihres Vertrages mit der Klägerin gerade der Beklagten zugutekommen zu lassen, kann aus den vorliegenden Umständen ebensowenig erschlossen werden wie ein Motiv der Gemeinde, mit diesem Vertrag in erster Linie Interessen der Beklagten zu verfolgen. Dazu kommt noch, daß die Beklagte als geschädigte Dritte bei diesem Kanalbauprojekt ohnehin vertraglich mit der Gemeinde verbunden ist und damit gegenüber diesem Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag geltend machen kann. Die Berufung auf einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist der Beklagten unter diesen Umständen verwehrt. Ein deliktisches Verhalten unabhängig von der Existenz des zwischen der Klägerin und der Gemeinde bestehenden Schuldverhältnisses wirft die Beklagte der Klägerin hingegen nicht vor. Da es somit der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Verfahrensergänzung nicht bedarf, war in der Sache selbst dahin zu entscheiden, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet. Im Berufungsverfahren wurde keine Berufungsverhandlung verrichtet, weshalb der auf die Berufungsbeantwortung entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach zuzusprechen war (§ 23 Abs 9 RATG idF BGBl 1997/140).Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet. Im Berufungsverfahren wurde keine Berufungsverhandlung verrichtet, weshalb der auf die Berufungsbeantwortung entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach zuzusprechen war (Paragraph 23, Absatz 9, RATG in der Fassung BGBl 1997/140).