"John Player & Sons" ist seit 6. 1. 1969 in London als Handelsname eingetragen. Diese Bezeichnung wird von den in Ipswich und Nottingham befindlichen, Zigaretten erzeugenden Betrieben der klagenden Partei geführt. Das bis dahin selbständige Unternehmen "John Player & Sons" war im Jahr 1901 mit dem der klagenden Partei vereinigt worden. Die klagende Partei schloß im Jahr 1975 mit der Austria Tabakwerke AG einen Lizenzvertrag ab, in welchem dieser die exklusive Lizenz gewährt wurde, die Handelsmarken in Österreich zum Zweck der Erzeugung und des versteuerten Verkaufs von Zigaretten zu verwenden. Im Vertrag wurden die Zigaretten "John Player Special" und "Player's Medium Navy Cut" sowie die Marken "John Player Special Etikette", "Rettungsboje und Seemannskopf-Bild", "Schloß Nottingham" und "Player's Jubiläums-Etikette" aufgezählt. Auf den Packungen für "Player's Navy Cut" und "John Player Special" findet sich kein Hinweis darauf, daß die Zigaretten von der Austria Tabakwerke AG erzeugt werden. An der Stelle, an der sich üblicherweise ein Hinweis auf den Hersteller befindet, trägt die Packung "Player's Navy Cut" die Aufschrift "John Player & Sons", die Packung für "John Player Special" die Aufschrift "The House of John Player, Nottingham, England".
John Player & Sons schloß im Jahr 1971 oder 1972 mit Lotus einen Sponsorvertrag. Etwa vom Jahr 1972 an wurden in österreichischen Autogeschäften T-Shirts vertrieben, auf deren Vorderseite das "JPS"- Zeichen und auf deren Rückseite die Aufschrift "John Player Spezial" angebracht war. Die Bezeichnung "John Player & Sons" schien nicht auf. Der Lieferant dieser T-Shirts vertrieb diese Ware im Auftrag von John Player & Sons. Pro Jahr dürften in Österreich rund 1 000 T-Shirts mit diesem Aufdruck verkauft worden sein, davon mehrere 100 Stück beim Großen Preis von Österreich in Zeltweg. Im Textilhandel wurden diese T-Shirts nicht vertrieben. Im Autorennen um den Großen Preis von Österreich nahm in den letzten Jahren ein "John Player-Team Lotus" teil. Die John Player S A - eine Tochtergesellschaft der klagenden Partei - wirbt seit Juli 1982 in der Kronen-Zeitung für T-Shirts und Wollpullover, die das "JPS"-Zeichen und die Aufschrift "John Player Special" tragen. In Großbritannien werden T-Shirts, Schlüsselanhänger und andere Werbeartikel mit dem vorgenannten "JPS"-Zeichen vertrieben.
Unter Nr. 422 215 ist für die Firma Maglificio T mit der Priorität vom 24. 1. 1977 die Marke "JPS John Player by T Prodotto italiano" geschützt; unter der Nr. 428 969 ist mit Priorität vom 5. 3. 1977 die Marke "JPS John Player Special" geschützt. Beide Marken sind für die Klasse 25 (Gestrickte und gewirkte Ober- und Unterbekleidungsstücke) eingetragen. Die beklagten Parteien vertreiben unter der Marke "John Player Special" von der Firma T stammende Badebekleidung.Die klagende Partei begehrt von den beklagten Parteien die Unterlassung des Gebrauches der Bezeichnung "John Player Special" im geschäftlichen Verkehr mit Badebekleidung; sie begehrt ferner Rechnungslegung sowie Zahlung eines Betrages von jeweils 5 vH des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrages. Zur Begründung bringt sie im wesentlichen vor, das Unternehmen der Firma John Player & Sons sei im Jahr 1901 mit ihrem Unternehmen vereinigt worden. Die Zigaretten und Zigarren erzeugenden Betriebe der klagenden Partei seien im Geschäftsverkehr weiterhin unter dem Handelsnamen "John Player & Sons" aufgetreten, der seit 6. 1. 1969 im Londoner Register der Handelsnamen eingetragen sei. Dieser Handelsname der klagenden Partei werde auch in Österreich seit dem Beginn der 70er Jahre innerhalb von Marken für Zigaretten verwendet. Die Austria Tabakwerke AG vertreibe nämlich als Lizenznehmerin der klagenden Partei Zigaretten unter Bezeichnungen wie "John Player Special", "Player's Navy Cut" und "Player No. 6". Die klagende Partei habe der Austria Tabakwerke AG die Verwendung ihres Handelsnamens "John Player & Sons" in verschiedenen Abwandlungen gestattet. Der Handelsname "John Player" sei in seiner Ausgestaltung "John Player Special" seit Beginn der 70er Jahre auch durch die alljährlichen Autorennen der Formel 1 in Zeltweg, welche die klagende Partei mitfinanziere, populär geworden. Bei diesen Rennen seien Trikots und T-Shirts, die mit der Aufschrift "John Player Special" versehen gewesen seien, im Auftrag der klagenden Partei verkauft worden. Dieser Handelsname sei aber auch jedem Zigarettenraucher und Zeitungsleser bekannt. Seit Juli 1982 vertreibe die Tochtergesellschaft der klagenden Partei John Player S A in Österreich T-Shirts und Pullover mit der Aufschrift "John Player Special". Die italienische Firma T schmarotze an der Bekanntheit des Namens John Player, indem sie ihre Erzeugnisse, darunter auch Badebekleidung, mit der oben erwähnten Aufschrift ebenfalls versehe und in Österreich vertreibe. Die Identität dieser Bezeichnungen führe zu dem unrichtigen Eindruck, die Bekleidungsstücke stammten aus dem Unternehmen der klagenden Partei oder seien mit deren Zustimmung hergestellt worden. Hiedurch werde das Recht der klagenden Partei an ihrem Handelsnamen verletzt. Die beklagten Parteien schmarotzten darüber hinaus in sittenwidriger Weise an dem Handelsnamen der klagenden Partei und verstießen dadurch gegen den § 1 UWG.Die beklagten Parteien beantragten Klageabweisung. Die Bezeichnung "John Player & Sons" sei keine Unternehmensbezeichnung, weil sie auf kein bestimmtes Unternehmen hindeute; sie sei bestenfalls eine nicht registrierte Marke, die keine Verkehrsgeltung besitze. Die Firma T sei Eigentümerin der internationalen, in Österreich aufrechten Marken "JPS John Player Special by T" (Schutzwirkung für Österreich seit 24. 1. 1977) sowie "JPS John Player Special" (Schutzwirkung für Österreich seit 5. 3. 1977), beide für die Klasse 25 "Gewirkte und gestrickte Oberbekleidungsstücke und Unterbekleidungsstücke". Die Firma T verfüge daher über die besseren Markenrechte in Österreich. "John Player Special" habe auf dem Textilsektor nicht die für den Schutz eines ausländischen Handelsnamens erforderliche Anerkennung bei den beteiligten Verkehrskreisen gefunden; mit dieser Bezeichnung sei ausschließlich für Zigaretten geworben worden. Infolge der durchgreifenden Waren- und Branchenverschiedenheit (Tabakwaren und Badebekleidung) bestehe keine Verwechslungsgefahr.Unter Nr. 422 215 ist für die Firma Maglificio T mit der Priorität vom 24. 1. 1977 die Marke "JPS John Player by T Prodotto italiano" geschützt; unter der Nr. 428 969 ist mit Priorität vom 5. 3. 1977 die Marke "JPS John Player Special" geschützt. Beide Marken sind für die Klasse 25 (Gestrickte und gewirkte Ober- und Unterbekleidungsstücke) eingetragen. Die beklagten Parteien vertreiben unter der Marke "John Player Special" von der Firma T stammende Badebekleidung.Die klagende Partei begehrt von den beklagten Parteien die Unterlassung des Gebrauches der Bezeichnung "John Player Special" im geschäftlichen Verkehr mit Badebekleidung; sie begehrt ferner Rechnungslegung sowie Zahlung eines Betrages von jeweils 5 vH des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrages. Zur Begründung bringt sie im wesentlichen vor, das Unternehmen der Firma John Player & Sons sei im Jahr 1901 mit ihrem Unternehmen vereinigt worden. Die Zigaretten und Zigarren erzeugenden Betriebe der klagenden Partei seien im Geschäftsverkehr weiterhin unter dem Handelsnamen "John Player & Sons" aufgetreten, der seit 6. 1. 1969 im Londoner Register der Handelsnamen eingetragen sei. Dieser Handelsname der klagenden Partei werde auch in Österreich seit dem Beginn der 70er Jahre innerhalb von Marken für Zigaretten verwendet. Die Austria Tabakwerke AG vertreibe nämlich als Lizenznehmerin der klagenden Partei Zigaretten unter Bezeichnungen wie "John Player Special", "Player's Navy Cut" und "Player No. 6". Die klagende Partei habe der Austria Tabakwerke AG die Verwendung ihres Handelsnamens "John Player & Sons" in verschiedenen Abwandlungen gestattet. Der Handelsname "John Player" sei in seiner Ausgestaltung "John Player Special" seit Beginn der 70er Jahre auch durch die alljährlichen Autorennen der Formel 1 in Zeltweg, welche die klagende Partei mitfinanziere, populär geworden. Bei diesen Rennen seien Trikots und T-Shirts, die mit der Aufschrift "John Player Special" versehen gewesen seien, im Auftrag der klagenden Partei verkauft worden. Dieser Handelsname sei aber auch jedem Zigarettenraucher und Zeitungsleser bekannt. Seit Juli 1982 vertreibe die Tochtergesellschaft der klagenden Partei John Player S A in Österreich T-Shirts und Pullover mit der Aufschrift "John Player Special". Die italienische Firma T schmarotze an der Bekanntheit des Namens John Player, indem sie ihre Erzeugnisse, darunter auch Badebekleidung, mit der oben erwähnten Aufschrift ebenfalls versehe und in Österreich vertreibe. Die Identität dieser Bezeichnungen führe zu dem unrichtigen Eindruck, die Bekleidungsstücke stammten aus dem Unternehmen der klagenden Partei oder seien mit deren Zustimmung hergestellt worden. Hiedurch werde das Recht der klagenden Partei an ihrem Handelsnamen verletzt. Die beklagten Parteien schmarotzten darüber hinaus in sittenwidriger Weise an dem Handelsnamen der klagenden Partei und verstießen dadurch gegen den Paragraph eins, UWG.Die beklagten Parteien beantragten Klageabweisung. Die Bezeichnung "John Player & Sons" sei keine Unternehmensbezeichnung, weil sie auf kein bestimmtes Unternehmen hindeute; sie sei bestenfalls eine nicht registrierte Marke, die keine Verkehrsgeltung besitze. Die Firma T sei Eigentümerin der internationalen, in Österreich aufrechten Marken "JPS John Player Special by T" (Schutzwirkung für Österreich seit 24. 1. 1977) sowie "JPS John Player Special" (Schutzwirkung für Österreich seit 5. 3. 1977), beide für die Klasse 25 "Gewirkte und gestrickte Oberbekleidungsstücke und Unterbekleidungsstücke". Die Firma T verfüge daher über die besseren Markenrechte in Österreich. "John Player Special" habe auf dem Textilsektor nicht die für den Schutz eines ausländischen Handelsnamens erforderliche Anerkennung bei den beteiligten Verkehrskreisen gefunden; mit dieser Bezeichnung sei ausschließlich für Zigaretten geworben worden. Infolge der durchgreifenden Waren- und Branchenverschiedenheit (Tabakwaren und Badebekleidung) bestehe keine Verwechslungsgefahr.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. "John Player & Sons" sei als ausländischer Handelsname in Österreich nur wie ein inländischer nicht eingetragener Handelsname geschützt. Die von der Rechtsprechung zusätzlich verlangte Voraussetzung, der ausländische Handelsname müsse in den beteiligten inländischen Verkehrskreisen eine gewisse Anerkennung gefunden haben, benachteilige den ausländischen Handelsnamen im Verhältnis zum nicht eingetragenen inländischen Handelsnamen; dies verstoße gegen den Art. 2 PVÜ. Der ausländische Handelsname sei vielmehr von dem Zeitpunkt an geschützt, in dem er im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen werde, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen lasse. Durch die Verwendung der Bezeichnung "John Player & Sons" sowie "The House of John Player, Nottingham, England" auf den von der Austria Tabakwerke AG als Lizenznehmer hergestellten Zigarettensorten an einer Stelle der Zigarettenpackung, an der die Angabe des Herstellers erwartet werde, entstehe der Eindruck, diese Zigaretten stammten von John Player & Sons. Durch den Vertrieb dieser Zigarettensorten sei der Handelsname "John Player & Sons" im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Zigaretten in Österreich in den beteiligten Verkehrskreisen bekannt geworden. Eine mit "John Player Special" gekennzeichnete Ware erwecke den Anschein, von John Player & Sons und damit von der klagenden Partei zu stammen. Durch den Vertrieb von T-Shirts mit dem Aufdruck "John Player Special" aus Anlaß der Auftritte des Lotus Rennteams in Zeltweg sei für den österreichischen Konsumenten auch schon vor 1977 der Eindruck entstanden, der Tabakwarenerzeuger John Player & Sons verwende auch Textilien als Werbeträger, vertreibe diese entweder selbst oder schließe mit den Textilherstellern entsprechende Vereinbarungen ab. Verwechslungsgefahr sei daher gegeben. Die Rechte der klagenden Partei seien älter als die aus den österreichischen Markenrechten der Firma T abgeleiteten Rechte der beklagten Parteien und gingen diesen daher vor.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. "John Player & Sons" sei als ausländischer Handelsname in Österreich nur wie ein inländischer nicht eingetragener Handelsname geschützt. Die von der Rechtsprechung zusätzlich verlangte Voraussetzung, der ausländische Handelsname müsse in den beteiligten inländischen Verkehrskreisen eine gewisse Anerkennung gefunden haben, benachteilige den ausländischen Handelsnamen im Verhältnis zum nicht eingetragenen inländischen Handelsnamen; dies verstoße gegen den Artikel 2, PVÜ. Der ausländische Handelsname sei vielmehr von dem Zeitpunkt an geschützt, in dem er im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen werde, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen lasse. Durch die Verwendung der Bezeichnung "John Player & Sons" sowie "The House of John Player, Nottingham, England" auf den von der Austria Tabakwerke AG als Lizenznehmer hergestellten Zigarettensorten an einer Stelle der Zigarettenpackung, an der die Angabe des Herstellers erwartet werde, entstehe der Eindruck, diese Zigaretten stammten von John Player & Sons. Durch den Vertrieb dieser Zigarettensorten sei der Handelsname "John Player & Sons" im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Zigaretten in Österreich in den beteiligten Verkehrskreisen bekannt geworden. Eine mit "John Player Special" gekennzeichnete Ware erwecke den Anschein, von John Player & Sons und damit von der klagenden Partei zu stammen. Durch den Vertrieb von T-Shirts mit dem Aufdruck "John Player Special" aus Anlaß der Auftritte des Lotus Rennteams in Zeltweg sei für den österreichischen Konsumenten auch schon vor 1977 der Eindruck entstanden, der Tabakwarenerzeuger John Player & Sons verwende auch Textilien als Werbeträger, vertreibe diese entweder selbst oder schließe mit den Textilherstellern entsprechende Vereinbarungen ab. Verwechslungsgefahr sei daher gegeben. Die Rechte der klagenden Partei seien älter als die aus den österreichischen Markenrechten der Firma T abgeleiteten Rechte der beklagten Parteien und gingen diesen daher vor.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 300 000 S übersteige.
Das Berufungsgericht ging ebenfalls von dem einem ausländischen Handelsnamen gemäß Art. 2, 8 PVÜ zukommenden Schutz aus, verlangte aber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung für den Schutz eine Verkehrsbekanntheit des ausländischen Handelsnamens in Österreich. Der prägende Bestandteil des Handelsnamens "John Player & Sons", nämlich "John Player", sei der klagenden Partei zuzurechnen, sei in den inländischen Verkehr eingedrungen und habe die erforderliche Verkehrsbekanntheit auch als Unternehmenshinweis auf die klagende Partei gefunden. Trotz der Branchenverschiedenheit sei Verwechslungsgefahr anzunehmen; die gegenständlichen Reklameaufdrucke seien nämlich bei erheblichen Teilen des Publikums geeignet, den Eindruck eines Zusammenhanges zwischen dem Hersteller des beschrifteten Bekleidungsstückes und dem Träger des Firmennamens zumindest insoweit anzunehmen, daß dieser der Verwendung seines Handelsnamens zu Werbezwecken zugestimmt habe.Das Berufungsgericht ging ebenfalls von dem einem ausländischen Handelsnamen gemäß Artikel 2, 8, PVÜ zukommenden Schutz aus, verlangte aber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung für den Schutz eine Verkehrsbekanntheit des ausländischen Handelsnamens in Österreich. Der prägende Bestandteil des Handelsnamens "John Player & Sons", nämlich "John Player", sei der klagenden Partei zuzurechnen, sei in den inländischen Verkehr eingedrungen und habe die erforderliche Verkehrsbekanntheit auch als Unternehmenshinweis auf die klagende Partei gefunden. Trotz der Branchenverschiedenheit sei Verwechslungsgefahr anzunehmen; die gegenständlichen Reklameaufdrucke seien nämlich bei erheblichen Teilen des Publikums geeignet, den Eindruck eines Zusammenhanges zwischen dem Hersteller des beschrifteten Bekleidungsstückes und dem Träger des Firmennamens zumindest insoweit anzunehmen, daß dieser der Verwendung seines Handelsnamens zu Werbezwecken zugestimmt habe.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.