Begründung:
Die zweitbeklagte Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die erstbeklagte GmbH ist, übt das Schlosser-, Schmiede- und Spenglergewerbe aus; keine der beiden Beklagten verfügt über eine Baumeisterkonzession.
Am 23.7.1985 übermittelte die Zweitbeklagte unter gleichzeitigem Hinweis auf ihre - dem Schreiben angeschlossenen - Liefer- und Montagebedingungen der Fa. Josef D***, Kunststoffwerk in St.Georgen an der Gusen, ein Angebot auf Lieferung und Errichtung einer Stahlhalle, Type Pen-FG, zur Verwendung als Lagerhalle (Beilage D). Nach einer genauen Beschreibung der im Rahmen der "Stahlkonstruktion", der "Dacheindeckung", der "Wandverkleidung" und der "Montage" samt "Zubehör" im einzelnen zu erbringenden Leistungen wurden als "im Preis enthalten" angeführt: "Unterlagen zur bauseitigen Einreichung, Angaben der Kräfte und Anschlußdetails zur Erstellung der Fundamente, geprüfte Hallenstatik"; nach Eingang der Anzahlung würden die "vereinbarten Ingenieurleistungen kurzfristig übergeben".
Die klagende Mitbewerberin sieht in diesem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen § 1 UWG: Die Übernahme und Ausführung von Gesamtaufträgen zur Errichtung von Hochbauten sowie insbesondere die Übernahme von Aufträgen zu einer über bloße Vorentwürfe hinausgehenden Erstellung von Einreichplänen, geprüften Statiken udgl. sowie zur Montage der Stahlhalle im Rahmen des Gesamtauftrages seien gemäß § 156 Abs.1, § 157 GewO ausschließlich den konzessionierten Baumeistern vorbehalten. Zur Rechtfertigung einer solchen Tätigkeit könnten sich die Beklagten auch nicht mit Erfolg auf § 33 Abs.1 Z 3 GewO berufen. Die Klägerin beantragt daher, zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Leistungen anzubieten und durchzuführen, die ausschließlich konzessionierten Baumeistern gemäß § 157 GewO vorbehalten sind, insbesondere Gesamtaufträge für die Planung und Errichtung (Montage) von Stahlhallen oder sonstigen Hochbauten entgegenzunehmen oder durchzuführen oder im Rahmen derartiger Aufträge die Pläne und die Statik für Stahlhallen oder sonstige Hochbauten selbst oder durch Dritte zu erstellen oder deren Erstellung anzubieten.Die klagende Mitbewerberin sieht in diesem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG: Die Übernahme und Ausführung von Gesamtaufträgen zur Errichtung von Hochbauten sowie insbesondere die Übernahme von Aufträgen zu einer über bloße Vorentwürfe hinausgehenden Erstellung von Einreichplänen, geprüften Statiken udgl. sowie zur Montage der Stahlhalle im Rahmen des Gesamtauftrages seien gemäß Paragraph 156, Absatz eins,, Paragraph 157, GewO ausschließlich den konzessionierten Baumeistern vorbehalten. Zur Rechtfertigung einer solchen Tätigkeit könnten sich die Beklagten auch nicht mit Erfolg auf Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, GewO berufen. Die Klägerin beantragt daher, zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Leistungen anzubieten und durchzuführen, die ausschließlich konzessionierten Baumeistern gemäß Paragraph 157, GewO vorbehalten sind, insbesondere Gesamtaufträge für die Planung und Errichtung (Montage) von Stahlhallen oder sonstigen Hochbauten entgegenzunehmen oder durchzuführen oder im Rahmen derartiger Aufträge die Pläne und die Statik für Stahlhallen oder sonstige Hochbauten selbst oder durch Dritte zu erstellen oder deren Erstellung anzubieten.
Die Beklagten haben sich aus rechtlichen Erwägungen gegen diesen Sicherungsantrag ausgesprochen. Die Übernahme der beanstandeten Gesamtaufträge durch die Beklagten sei durch § 33 Abs.1 Z 3 GewO gedeckt, sofern sie die ihnen nicht zustehenden Arbeiten durch befugte Gewerbetreibende ausführen ließen. Letzteres werde durch den Hinweis darauf, daß die vereinbarten Ingenieurleistungen "kurzfristig übergeben" würden, ausreichend deutlich klargestellt. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die dem Baumeister gemäß § 157 Abs.1 und 2 GewO zustehenden Befugnissen umfaßten zwar - über § 33 Abs.1 Z 3 GewO hinaus - auch die Planung, Leitung und Ausführung von Hochbauten; im Rahmen des § 33 Abs.1 Z 3 GewO könne aber auch die Montage, Aufstellung und Instandsetzung von Erzeugnissen übernommen werden. Daß die Beklagten durch das beanstandete Angebot den Eindruck erweckt hätten, sie seien auch zur Ausführung von Baumeistertätigkeiten berechtigt, habe die Klägerin gar nicht behaupet; sie habe vielmehr selbst eingeräumt, daß die Erstellung über Vorentwürfe hinausgehender Bau- und Einreichungspläne sowie geprüfter Statiken von den Beklagten an konzessionierte Unternehmen weitergegeben wird. Das Angebot Beilage D, in welchem auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen werde, verstoße somit nicht gegen die Gewerbeordnung und damit auch nicht gegen § 1 UWG.Die Beklagten haben sich aus rechtlichen Erwägungen gegen diesen Sicherungsantrag ausgesprochen. Die Übernahme der beanstandeten Gesamtaufträge durch die Beklagten sei durch Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, GewO gedeckt, sofern sie die ihnen nicht zustehenden Arbeiten durch befugte Gewerbetreibende ausführen ließen. Letzteres werde durch den Hinweis darauf, daß die vereinbarten Ingenieurleistungen "kurzfristig übergeben" würden, ausreichend deutlich klargestellt. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die dem Baumeister gemäß Paragraph 157, Absatz eins und 2 GewO zustehenden Befugnissen umfaßten zwar - über Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, GewO hinaus - auch die Planung, Leitung und Ausführung von Hochbauten; im Rahmen des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, GewO könne aber auch die Montage, Aufstellung und Instandsetzung von Erzeugnissen übernommen werden. Daß die Beklagten durch das beanstandete Angebot den Eindruck erweckt hätten, sie seien auch zur Ausführung von Baumeistertätigkeiten berechtigt, habe die Klägerin gar nicht behaupet; sie habe vielmehr selbst eingeräumt, daß die Erstellung über Vorentwürfe hinausgehender Bau- und Einreichungspläne sowie geprüfter Statiken von den Beklagten an konzessionierte Unternehmen weitergegeben wird. Das Angebot Beilage D, in welchem auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen werde, verstoße somit nicht gegen die Gewerbeordnung und damit auch nicht gegen Paragraph eins, UWG.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000 übersteigt. Die Gewerbeordnung habe dem Baumeister als Gesamtunternehmer insofern weitergehende Befugnisse als den erzeugenden Gewerbetreibenden eingeräumt, als er gemäß § 157 Abs.1 und 2 GewO auch zur Planung und Leitung berechtigt sei, während § 33 Abs.1 Z 3 GewO zwar die Übernahme von Gesamtaufträgen zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse, nicht aber auch die Planung und Leitung solcher Vorhaben umfasse; zur Erzeugung berechtigte Gewerbetreibende dürften vielmehr nur solche Arbeiten planen, die im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeberechtigung liegen (§ 3 Abs.1 Z 1 GewO). Sei daher bei Übernahme eines Gesamtauftrages durch einen solchen Gewerbetreibenden auch eine Planung notwendig, welche - wie hier die Erstellung einer ganzenDas Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000 übersteigt. Die Gewerbeordnung habe dem Baumeister als Gesamtunternehmer insofern weitergehende Befugnisse als den erzeugenden Gewerbetreibenden eingeräumt, als er gemäß Paragraph 157, Absatz eins und 2 GewO auch zur Planung und Leitung berechtigt sei, während Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, GewO zwar die Übernahme von Gesamtaufträgen zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse, nicht aber auch die Planung und Leitung solcher Vorhaben umfasse; zur Erzeugung berechtigte Gewerbetreibende dürften vielmehr nur solche Arbeiten planen, die im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeberechtigung liegen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GewO). Sei daher bei Übernahme eines Gesamtauftrages durch einen solchen Gewerbetreibenden auch eine Planung notwendig, welche - wie hier die Erstellung einer ganzen
Stahlhallenanlage - über die vom Gewerbetreibenden zulässigerweise ausgeführten Arbeiten hinausgehe, dann bedeute dies die Ausübung einer den konzessionierten Baumeistern vorbehaltenen Tätigkeit. Durch die wiederholte Übertretung dieser gewerberechtlichen Bestimmungen hätten die Beklagten zugleich gegen § 1 UWG verstoßen. Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Beschlusses der ersten Instanz.Stahlhallenanlage - über die vom Gewerbetreibenden zulässigerweise ausgeführten Arbeiten hinausgehe, dann bedeute dies die Ausübung einer den konzessionierten Baumeistern vorbehaltenen Tätigkeit. Durch die wiederholte Übertretung dieser gewerberechtlichen Bestimmungen hätten die Beklagten zugleich gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Beschlusses der ersten Instanz.
Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.