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Entscheidung 4 Ob 326/99s×

Entscheidung 4 Ob 326/99s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob326/99s

Entscheidungsdatum

14.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** HandelsgmbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Bartl und Dr. Anton Cuber, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Dipl.Ing. Konstantinos M***** vertreten durch Dr. Stefan Herdey und Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (Gesamtstreitwert 646.10,40 S), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 16. September 1999, GZ 6 R 7/99t-50, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin wirft dem Beklagten unter anderem vor, Marmorplatten zu verlegen, ohne die dafür erforderlichen gewerberechtlichen Voraussetzungen zu besitzen. Nach den Feststellungen hat der bis 31. 8. 1996 für die Klägerin unselbständig tätige Beklagte mit seiner Gattin im August 1996 die A***** KEG gegründet, bei der er als Kommanditist mit Einverständnis der Komplementärin die Geschäfte führt; die KEG beschäftigt fallweise als Subunternehmer für die Verlegung von Marmorplatten im Inland einen in Griechenland ansässigen Unternehmer, der über die dortige Berechtigung zur Durchführung solcher Arbeiten verfügt.

Die Vorinstanzen haben (ua) das Begehren, der Beklagte sei schuldig es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Steinmetzarbeiten durchzuführen, ohne hiefür über die notwendige Gewerbeberechtigung zu verfügen, abgewiesen. Auf die von der Klägerin zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels aufgeworfene Frage, ob ein Gewerbetreibender, der seinen Unternehmenssitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat, wettbewerbswidrig handelt, wenn er im Inland gewerbliche Leistungen erbringt, ohne vorher um Anerkennung gem Paragraph 373 c, GewO beim Landeshauptmann angesucht zu haben, kommt es aber schon deshalb nicht weiter an, weil dem Beklagten (nur) verboten werden soll, selbst Steinmetzarbeiten ohne Gewerbeberechtigung durchzuführen; ein diesem Gebot entgegenstehendes Handeln des Beklagten wurde jedoch nicht festgestellt. Eine allfällige Mitwirkung des Beklagten an einem Wettbewerbsverstoß der KEG, die möglicherweise nicht ausreichend qualifizierte Subunternehmer beschäftigt, ist hingegen nicht Gegenstand des Urteilsbegehrens.

Die ausserordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Anmerkung

E56626 04A03269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00326.99S.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19991214_OGH0002_0040OB00326_99S0000_000