Der Revisionsrekurs ist im Sinne dieses Eventualantrages teilweise berechtigt.
Beide Untergerichte sind zutreffend davon ausgegangen, daß der in Wettbewerbsabsicht unternommene Versuch, den Kunden eines Mitbewerbers zum Bruch seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesem Konkurrenten zu verleiten, ebenso gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstößt wie die planmäßige Förderung oder Unterstützung einer solchen Verletzung bestehender vertraglicher Bindungen (SZ 32/79 = ÖBl 1959, 84; SZ 33/64 = JBl 1961, 235 = ÖBl 1960, 107; SZ 34/86 = EvBl 1961/457 = ÖBl 1961, 111; JBl 1962, 385 = ÖBl 1964, 31; JBl 1963, 534 = ÖBl 1963, 50; ÖBl 1963, 107; ÖBl 1969, 40; ÖBl 1970, 99; ÖBl 1973, 51; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 84; ähnlich für das deutsche Recht Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht11 I 676 f § 1 dUWG Anm 571). Unlautere Handlungen dieser Art macht die Klägerin dem Beklagten zum Vorwurf, wenn sie in ihrem Klageschriftsatz ONr 1 unter Anführung von vier konkreten Beispielen (E*, A*, S* und G*) behauptet, der Beklagte habe seit Oktober 1976 systematisch begonnen, die mit ihr in vertraglichen Beziehungen stehenden Gastwirte in Kenntnis dieser Bindungen durch Anbieten von Geldbeträgen zu überreden, die Verträge mit der Klägerin nicht einzuhalten und mit ihm selbst neue Aufstellverträge abzuschließen. Der Beklagte hat diese Störungshandlungen nicht etwa, wie die Klägerin im Revisionsrekurs aktenwidrig behauptet, zugegeben, sondern ganz im Gegenteil in seiner Äußerung ONr 3 jede bewußte Verleitung von Kunden der Klägerin zum Bruch ihrer vertraglichen Verpflichtungen in Abrede gestellt und insbesondere betont, daß er keiner der von der Klägerin genannten Personen jemals Geld angeboten oder gezahlt habe: Während mit F* S* niemals über die Aufstellung eines Gerätes in dessen Lokal gesprochen worden sei, habe er bei A* zwar auf dessen Ersuchen einen Spieltisch aufgestellt, diesen aber dann, als die Klägerin auf der Einhaltung der in ihrem Aufstellvertrag enthaltenen Konkurrenzklausel bestand, sogleich wieder abgeholt; ähnlich habe es sich mit E* und G* verhalten, bei welchen er seine Automaten nur im Vertrauen auf die ausdrückliche Zusage dieser Lokalinhaber aufgestellt habe, sie hätten mit der Klägerin vereinbart, daß sie ihre Geräte auf Verlangen jederzeit zurücknehmen müsse. Obgleich der Beklagte zur Glaubhaftmachung dieser Behauptungen eine Reihe von Bescheinigungsmitteln – nämlich die Vernehmung der genannten Gastwirte sowie Parteienvernehmung – angeboten hat, ist das Erstgericht darauf überhaupt nicht eingegangen; es hat vielmehr allein auf Grund der von der Klägerin vorgelegten Urkunden den oben wiedergegebenen Sachverhalt als bescheinigt angenommen, ohne die Nichtberücksichtigung der Beweisanträge des Beklagten auch nur mit einem Wort zu begründen. Ein solches Vorgehen widerspricht aber, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, dem Grundsatz, daß es dem Gegner der gefährdeten Partei regelmäßig gestattet sein muß, den von der gefährdeten Partei behaupteten Anspruch innerhalb der Grenzen und mit den Mitteln des Provisorialverfahrens durch geeignete Gegenbescheinigungsmittel (§ 274 ZPO) zu entkräften (ÖBl 1959, 71; ÖBl 1961, 26; ÖBl 1961, 110 uva). Da der gänzliche Mangel einer Bescheinigung des zu sichernden Anspruches auch durch eine Sicherheitsleistung nach § 390 EO nicht ersetzt werden kann (SZ 9/150; ÖBl 1971, 98; JBl 1975, 321; ÖBl 1976, 105 ua), konnte es in diesem Zusammenhang entgegen der Meinung der Rekurswerberin weder auf die Tatsache des bereits erfolgten Erlages der Sicherheit durch die Klägerin noch auch darauf ankommen, ob dem Beklagten durch das begehrte Verbot überhaupt ein Schaden entstehen kann. Das Verfahren vor dem Erstgericht ist vielmehr durch das vollständige Übergehen der vom Beklagten angebotenen Gegenbescheinigung mangelhaft geblieben, so daß dem Rechtsmittel der Klägerin, soweit es sich gegen den aufhebenden Teil des angefochtenen Beschlusses (Pkt 1 der Rekursentscheidung) richtet, schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein kann.Beide Untergerichte sind zutreffend davon ausgegangen, daß der in Wettbewerbsabsicht unternommene Versuch, den Kunden eines Mitbewerbers zum Bruch seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesem Konkurrenten zu verleiten, ebenso gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG verstößt wie die planmäßige Förderung oder Unterstützung einer solchen Verletzung bestehender vertraglicher Bindungen (SZ 32/79 = ÖBl 1959, 84; SZ 33/64 = JBl 1961, 235 = ÖBl 1960, 107; SZ 34/86 = EvBl 1961/457 = ÖBl 1961, 111; JBl 1962, 385 = ÖBl 1964, 31; JBl 1963, 534 = ÖBl 1963, 50; ÖBl 1963, 107; ÖBl 1969, 40; ÖBl 1970, 99; ÖBl 1973, 51; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 84; ähnlich für das deutsche Recht Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht11 römisch eins 676 f Paragraph eins, dUWG Anmerkung 571, ). Unlautere Handlungen dieser Art macht die Klägerin dem Beklagten zum Vorwurf, wenn sie in ihrem Klageschriftsatz ONr 1 unter Anführung von vier konkreten Beispielen (E*, A*, S* und G*) behauptet, der Beklagte habe seit Oktober 1976 systematisch begonnen, die mit ihr in vertraglichen Beziehungen stehenden Gastwirte in Kenntnis dieser Bindungen durch Anbieten von Geldbeträgen zu überreden, die Verträge mit der Klägerin nicht einzuhalten und mit ihm selbst neue Aufstellverträge abzuschließen. Der Beklagte hat diese Störungshandlungen nicht etwa, wie die Klägerin im Revisionsrekurs aktenwidrig behauptet, zugegeben, sondern ganz im Gegenteil in seiner Äußerung ONr 3 jede bewußte Verleitung von Kunden der Klägerin zum Bruch ihrer vertraglichen Verpflichtungen in Abrede gestellt und insbesondere betont, daß er keiner der von der Klägerin genannten Personen jemals Geld angeboten oder gezahlt habe: Während mit F* S* niemals über die Aufstellung eines Gerätes in dessen Lokal gesprochen worden sei, habe er bei A* zwar auf dessen Ersuchen einen Spieltisch aufgestellt, diesen aber dann, als die Klägerin auf der Einhaltung der in ihrem Aufstellvertrag enthaltenen Konkurrenzklausel bestand, sogleich wieder abgeholt; ähnlich habe es sich mit E* und G* verhalten, bei welchen er seine Automaten nur im Vertrauen auf die ausdrückliche Zusage dieser Lokalinhaber aufgestellt habe, sie hätten mit der Klägerin vereinbart, daß sie ihre Geräte auf Verlangen jederzeit zurücknehmen müsse. Obgleich der Beklagte zur Glaubhaftmachung dieser Behauptungen eine Reihe von Bescheinigungsmitteln – nämlich die Vernehmung der genannten Gastwirte sowie Parteienvernehmung – angeboten hat, ist das Erstgericht darauf überhaupt nicht eingegangen; es hat vielmehr allein auf Grund der von der Klägerin vorgelegten Urkunden den oben wiedergegebenen Sachverhalt als bescheinigt angenommen, ohne die Nichtberücksichtigung der Beweisanträge des Beklagten auch nur mit einem Wort zu begründen. Ein solches Vorgehen widerspricht aber, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, dem Grundsatz, daß es dem Gegner der gefährdeten Partei regelmäßig gestattet sein muß, den von der gefährdeten Partei behaupteten Anspruch innerhalb der Grenzen und mit den Mitteln des Provisorialverfahrens durch geeignete Gegenbescheinigungsmittel (Paragraph 274, ZPO) zu entkräften (ÖBl 1959, 71; ÖBl 1961, 26; ÖBl 1961, 110 uva). Da der gänzliche Mangel einer Bescheinigung des zu sichernden Anspruches auch durch eine Sicherheitsleistung nach Paragraph 390, EO nicht ersetzt werden kann (SZ 9/150; ÖBl 1971, 98; JBl 1975, 321; ÖBl 1976, 105 ua), konnte es in diesem Zusammenhang entgegen der Meinung der Rekurswerberin weder auf die Tatsache des bereits erfolgten Erlages der Sicherheit durch die Klägerin noch auch darauf ankommen, ob dem Beklagten durch das begehrte Verbot überhaupt ein Schaden entstehen kann. Das Verfahren vor dem Erstgericht ist vielmehr durch das vollständige Übergehen der vom Beklagten angebotenen Gegenbescheinigung mangelhaft geblieben, so daß dem Rechtsmittel der Klägerin, soweit es sich gegen den aufhebenden Teil des angefochtenen Beschlusses (Pkt 1 der Rekursentscheidung) richtet, schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein kann.
Mit Recht bekämpft die Klägerin dagegen die Abweisung ihres darüber hinausgehenden Sicherungsbegehrens in Pkt 2. des angefochtenen Beschlusses: Das Rekursgericht hat diesen Teil seiner Entscheidung zunächst damit begründet, daß das hier begehrte allgemeine – nicht auf das Anbieten von Geldbeträgen oder Waren als Gegenleistung für den Vertragsbruch beschränkte – Verbot einer Aufforderung zur Mißachtung vertraglicher Bindungen gegenüber der Klägerin durch den Wortlaut des zu sichernden Unterlassungsbegehrens ebensowenig gedeckt sei wie ein Verbot, die Kunden der Klägerin zur Auflösung ihrer vertraglichen Bindungen aufzufordern; davon abgesehen, könnten aber die hier angestrebten Verbote schon deshalb nicht erlassen werden, weil damit auch Fälle einer zulässigen Aufforderung zur einvernehmlichen oder vertragskonformen Vertragsauflösung umfaßt würden. Mit dieser Auffassung ist der angefochtene Beschluß nur insoweit im Recht, als sich die einstweilige Verfügung tatsächlich immer im Rahmen des zu sichernden Anspruches halten muß und dem Gläubiger Maßnahmen, auf die er bei erfolgreicher Durchsetzung des Hauptanspruches kein Recht hätte, auch im Provisorialverfahren nicht bewilligt werden dürfen (SZ 27/329; SZ 42/80 = EvBl 1970/26 = MietSlg 21.916; EvBl 1962/477; JBl 1974, 529 = ÖBl 1973, 139 ua). Eine solche Überschreitung der durch den Hauptanspruch gezogenen Grenzen kann aber der Klägerin entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht vorgeworfen werden: Nach dem Wortlaut ihres Unterlassungsbegehrens soll dem Beklagten verboten werden, vertraglich an die Klägerin gebundenen Kunden in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis dieser Bindungen anzubieten
a) das Aufstellen seiner Automaten bzw den Abschluß entsprechender Aufstellverträge, insbesondere
b) Geldbeträge oder Waren als Gegenleistung für einen Bruch der vertraglichen Bindungen zur Klägerin.
Daß die Klägerin dabei auch mit dem erstgenannten Verbot nicht etwa irgendwelche Bemühungen des Beklagten um eine einvernehmliche oder vertragskonforme Vertragsauflösung im Auge hat, sondern auch hier nur solche Angebote des Beklagten an ihre Kunden treffen will, mit denen die betreffenden Gastwirte zur Verletzung ihrer vertraglichen Bindungen an die Klägerin veranlaßt werden sollen, ist der Klageerzählung – in welcher dem Beklagten ausschließlich solche Fälle einer teils versuchten, teils vollbrachten Verleitung zum Vertragsbruch vorgeworfen werden – unmißverständlich zu entnehmen; unter Bedachtnahme auf dieses Vorbringen kann das – sicherlich wenig glücklich gefaßte – Unterlassungsbegehren der Klägerin nur dahin verstanden werden, daß dem Beklagten damit untersagt werden soll, Kunden in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis ihrer vertraglichen Bindungen zur Klägerin zum – vertragswidrigen – Aufstellen seiner eigenen Automaten bzw. zum Abschluß entsprechender Aufstellverträge mit ihm aufzufordern, insbesondere ihnen für einen solchen Vertragsbruch Geldbeträge oder Waren anzubieten. Von diesem Urteilsantrag unterscheidet sich das Sicherungsbegehren der Klägerin, welches – dem Sinne nach – ebenfalls auf ein Verbot der Aufforderung zur „Mißachtung“ oder – vertragswidrigen – Auflösung der Bindungen mit der Klägerin sowie der – gleichfalls vertragswidrigen – Aufstellung von Automaten des Beklagten bzw des Abschlusses entsprechender Aufstellverträge gerichtet ist, nur nach seinem Wortlaut, nicht aber nach seinem allein maßgebenden sachlichen Inhalt. Da das Gericht nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1972, 152 mit weiteren Hinweisen; ÖBl 1973, 56; ÖBl 1975, 33; ÖBl 1975, 110 ua) dem vom Kläger beantragten Spruch jederzeit eine klarere und deutlichere Fassung geben kann, sofern diese nur in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im wesentlichen mit seinem Begehren deckt, steht es dem Erstgericht frei, nicht nur das Unterlassungsbegehren, sondern auch den Spruch des Sicherungsantrages innerhalb dieser Grenzen dem aus dem Klagevorbringen abzuleitenden Willen der Klägerin anzupassen und demgemäß neu zu formulieren. Nach dem Gesagten kann aber jedenfalls keine Rede davon sein, daß der Sicherungsantrag der Klägerin auch nur teilweise über das zu sichernde Unterlassungsbegehren hinausginge und daher schon aus diesem Grund abgewiesen werden müßte; die Entscheidung hängt vielmehr auch hier allein davon ab, ob das Erstgericht nach den Ergebnissen des von ihm zu ergänzenden Bescheinigungsverfahrens weiterhin eine sittenwidrige Verleitung von Kunden der Klägerin zum Vertragsbruch durch den Beklagten als glaubhaft gemacht ansieht.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs insoweit, als er sich gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung (Pkt 2.) richtet, Folge zu geben und die Rechtssache auch in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nach Durchführung der auf-getragenen Verfahrensergänzung über das gesamte Sicherungsbegehren der Klägerin neu zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO in Verbindung mit §§ 78, 402 EO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO.