Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Es ist dem Rekursgericht zuzustimmen, dass dem Antrag eine genaue Bezeichnung des zu sichernden Anspruches nicht zu entnehmen ist. Dies ist aber nach der ständigen Rechtsprechung ein Essentiale des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Der zu sichernde Anspruch muss nach Grund und Inhalt genau bestimmt sein. Es muss aus dem Antrag das Urteilsbegehren des anzustrengenden Prozesses klar erkennbar sein. Die genaue Bezeichnung des sicherungsbedürftigen Anspruches ist deshalb erforderlich, weil das Gericht in der Lage sein muss zu beurteilen, ob und welcher Sicherung dieser Anspruch bedarf. Das Gericht muss im Hinblick auf die Vorschrift des § 391 Abs 1 EO den Wert des Anspruches abschätzen können, gemäß Abs 2 die Möglichkeit haben, dem Antragsteller die Einbringung der Klage mit einem bestimmten Begehren (§ 226 ZPO) aufzutragen, um bei deren Versäumung oder bei Anerkennung des Anspruches über den Eintritt der im § 394 EO vorgesehenen Folgen entscheiden zu können. Was die Antragsteller hiezu im Revisionsrekurs auszuführen haben, wirkt einesteils nicht überzeugend, andernteils werden neue Tatsachenbehauptungen aufgestellt, auf die in diesem Stadium des Verfahrens nicht Rücksicht genommen werden kann. So wird im Revisionsrekurs erstmalig behauptet, dass durch das Vorgehen der Gegnerin der gefährdeten Parteien Kunden angelockt werden sollten, um an Stelle der Erzeugnisse der Antragsteller deutsche Erzeugnisse zu verkaufen. Wenn dies tatsächlich die Absicht gewesen wäre, würde nicht nur ein Tatbestand nach dem Unlauteren Wettbewerbsgesetz, sondern ein Betrug vorliegen, weil an Stelle der ausgestellten dänischen Mustermaschinen andere Maschinen geliefert würden. Eine solche Behauptung findet sich aber im Antrag nicht. Dort wird lediglich behauptet, dass die Interessenten durch den Firmenschild "E*****" irregeführt werden, da sie annehmen müssten, dass es sich bei den ausgestellten Maschinen um ein Erzeugnis der Fa. E*****, somit um ein deutsches Erzeugnis handelt. Das Rekursgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass darin allein noch keiner der Tatbestände des Unlauteren Wettbewerbsgesetzes erblickt werden könne. Insbesondere wurde nicht dargetan, inwieferne eine Wettbewerbshandlung vorliegen soll, wenn die Originalmaschinen aufgestellt werden.Es ist dem Rekursgericht zuzustimmen, dass dem Antrag eine genaue Bezeichnung des zu sichernden Anspruches nicht zu entnehmen ist. Dies ist aber nach der ständigen Rechtsprechung ein Essentiale des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Der zu sichernde Anspruch muss nach Grund und Inhalt genau bestimmt sein. Es muss aus dem Antrag das Urteilsbegehren des anzustrengenden Prozesses klar erkennbar sein. Die genaue Bezeichnung des sicherungsbedürftigen Anspruches ist deshalb erforderlich, weil das Gericht in der Lage sein muss zu beurteilen, ob und welcher Sicherung dieser Anspruch bedarf. Das Gericht muss im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph 391, Absatz eins, EO den Wert des Anspruches abschätzen können, gemäß Absatz 2, die Möglichkeit haben, dem Antragsteller die Einbringung der Klage mit einem bestimmten Begehren (Paragraph 226, ZPO) aufzutragen, um bei deren Versäumung oder bei Anerkennung des Anspruches über den Eintritt der im Paragraph 394, EO vorgesehenen Folgen entscheiden zu können. Was die Antragsteller hiezu im Revisionsrekurs auszuführen haben, wirkt einesteils nicht überzeugend, andernteils werden neue Tatsachenbehauptungen aufgestellt, auf die in diesem Stadium des Verfahrens nicht Rücksicht genommen werden kann. So wird im Revisionsrekurs erstmalig behauptet, dass durch das Vorgehen der Gegnerin der gefährdeten Parteien Kunden angelockt werden sollten, um an Stelle der Erzeugnisse der Antragsteller deutsche Erzeugnisse zu verkaufen. Wenn dies tatsächlich die Absicht gewesen wäre, würde nicht nur ein Tatbestand nach dem Unlauteren Wettbewerbsgesetz, sondern ein Betrug vorliegen, weil an Stelle der ausgestellten dänischen Mustermaschinen andere Maschinen geliefert würden. Eine solche Behauptung findet sich aber im Antrag nicht. Dort wird lediglich behauptet, dass die Interessenten durch den Firmenschild "E*****" irregeführt werden, da sie annehmen müssten, dass es sich bei den ausgestellten Maschinen um ein Erzeugnis der Fa. E*****, somit um ein deutsches Erzeugnis handelt. Das Rekursgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass darin allein noch keiner der Tatbestände des Unlauteren Wettbewerbsgesetzes erblickt werden könne. Insbesondere wurde nicht dargetan, inwieferne eine Wettbewerbshandlung vorliegen soll, wenn die Originalmaschinen aufgestellt werden.
Die gefährdeten Parteien hätten in ihrem Antrag einen bestimmten Anspruch und den Rechtsgrund auf den sie diesen stützen, angeben und bescheinigen müssen. Da dies nicht geschehen ist, wurde der Antrag vom Rekursgericht mit Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO, 78 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO, 78 EO.