Aus der Begründung:
I. Der Revisionsrekurs des Beklagten ist schon im Hinblick darauf, daß das Rekursgericht in teilweiser Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die von der Klägerin zu erlegende Sicherheit erhöht hat, in vollem Umfang zulässig (vgl. ÖBl. 1971, 156 u. a., zuletzt etwa 4 Ob 360/74); er ist aber nicht berechtigt.römisch eins. Der Revisionsrekurs des Beklagten ist schon im Hinblick darauf, daß das Rekursgericht in teilweiser Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die von der Klägerin zu erlegende Sicherheit erhöht hat, in vollem Umfang zulässig vergleiche ÖBl. 1971, 156 u. a., zuletzt etwa 4 Ob 360/74); er ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte wendet sich zunächst gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, daß § 34 Abs. 3 UWG (i. d. F. des Art. I Z. 5 der Novelle BGBl. 88/1975) einen Unterlassungsanspruch auch bei Verstößen gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 gewähre. Da § 34 Abs. 3 UWG - im auffallenden Gegensatz zu § 31 Abs. 3 oder § 33 Abs. 1 , 2 und 3 UWG, wo die auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen jeweils ausdrücklich genannt würden - nur von einem Zuwiderhandeln gegen die "Vorschriften dieses Abschnittes" spreche, sei diese Bestimmung auf Verstöße gegen eine auf Grund der Ermächtigung des § 32 UWG erlassene Verordnung überhaupt nicht anzuwenden; ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung könne daher nur - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - auf § 1 UWG gestützt werden. Diesen Ausführungen kommt, wenn auch nicht aus den vom Rekurswerber angeführten Gründen, im Ergebnis Berechtigung zu:Der Beklagte wendet sich zunächst gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, daß Paragraph 34, Absatz 3, UWG (i. d. F. des Artikel römisch eins, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt 88 aus 1975,) einen Unterlassungsanspruch auch bei Verstößen gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 gewähre. Da Paragraph 34, Absatz 3, UWG - im auffallenden Gegensatz zu Paragraph 31, Absatz 3, oder Paragraph 33, Absatz eins, , 2 und 3 UWG, wo die auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen jeweils ausdrücklich genannt würden - nur von einem Zuwiderhandeln gegen die "Vorschriften dieses Abschnittes" spreche, sei diese Bestimmung auf Verstöße gegen eine auf Grund der Ermächtigung des Paragraph 32, UWG erlassene Verordnung überhaupt nicht anzuwenden; ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung könne daher nur - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - auf Paragraph eins, UWG gestützt werden. Diesen Ausführungen kommt, wenn auch nicht aus den vom Rekurswerber angeführten Gründen, im Ergebnis Berechtigung zu:
Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973, BGBl. 627, wurde zwar tatsächlich auf Grund des § 32 Abs. 1 UWG (i. d. F. der Novelle BGBl. 74/1971) erlassen; weder die Parteien noch die Untergerichte haben aber die im Jahre 1975 eingetretene-, mit der Schaffung des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. 86, zusammenhängende Änderung der Rechtslage beachtet: Durch Art. I Z. 3 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1975, BGBl. 88, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geändert wird (im folgenden: UWG-Novelle 1975), wurde dem - gleichzeitig auch in anderen Punkten geänderte - § 32 UWG nachstehender Abs. 5 angefügt:Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973, BGBl. 627, wurde zwar tatsächlich auf Grund des Paragraph 32, Absatz eins, UWG (i. d. F. der Novelle Bundesgesetzblatt 74 aus 1971,) erlassen; weder die Parteien noch die Untergerichte haben aber die im Jahre 1975 eingetretene-, mit der Schaffung des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt 86, zusammenhängende Änderung der Rechtslage beachtet: Durch Artikel römisch eins, Ziffer 3, des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1975, Bundesgesetzblatt 88, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geändert wird (im folgenden: UWG-Novelle 1975), wurde dem - gleichzeitig auch in anderen Punkten geänderte - Paragraph 32, UWG nachstehender Absatz 5, angefügt:
"(5) Abs. 1 bis 4 finden auf Lebensmittel, Verzehrprodukte Zusatzstoffe nur insoweit Anwendung, als durch Verordnung angeordnet werden kann, daß diese Waren nur in vorgeschriebenen Mengeneinheiten oder nur unter Ersichtlichmachung des Preises (auch in Beziehung auf bestimmte Gewichts- oder Mengeneinheiten) in Verkehr gesetzt werden dürfen.""(5) Absatz eins bis 4 finden auf Lebensmittel, Verzehrprodukte Zusatzstoffe nur insoweit Anwendung, als durch Verordnung angeordnet werden kann, daß diese Waren nur in vorgeschriebenen Mengeneinheiten oder nur unter Ersichtlichmachung des Preises (auch in Beziehung auf bestimmte Gewichts- oder Mengeneinheiten) in Verkehr gesetzt werden dürfen."
Damit war, wie Barfuß - Pindur - Smolka (Lebensmittelrecht, Abschnitt IV A, 2 Anm. 1 zu § 32 UWG) mit Recht ausführen, mit dem Inkrafttreten der UWG-Novelle 1975 am 19. Feber 1975 die gesetzliche Grundlage für die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 weggefallen und dadurch nach Ansicht der genannten Autoren auch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung selbst gegenstandslos geworden. Da jedoch § 77 Abs. 1 LMG 1975 unter denjenigen Rechtsvorschriften, die "als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft (bleiben), bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind", in Z. 19 ausdrücklich auch die "Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973, BGBl. 627" anführt, steht die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung jedenfalls seit 1. Juli 1975 (Inkrafttreten des Lebensmittelgesetzes 1975 nach dessen § 81 Abs. 1) - jetzt freilich als BundesgesetzÜ - wieder in (vorläufiger) Geltung. Damit hat das Lebensmittelgesetz 1975 für Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als gesetzliche Grundlage der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung abgelöst (Barfuß - Pindur - Smolka, 5); auf § 32 Abs. 1 UWG kann sich die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung seither jedenfalls schon deshalb nicht mehr stützen, weil, wie erwähnt, seit dem Inkrafttreten der UWG-Novelle 1975 eine Verpflichtung zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen auf Grund des § 32 UWG überhaupt nur noch hinsichtlich der nunmehr in Abs. 5 dieser Gesetzesstelle genannten Kennzeichnungselemente (vorgeschriebene Mengeneinheiten, Ersichtlichmachung des Preises) angeordnet werden kann, gerade diese Kennzeichnungselemente aber nicht Gegenstand der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung sind. Gehört aber die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung nach der derzeitigen Rechtslage nicht mehr zu den auf Grund des § 32 Abs. 1 UWG erlassenen Verordnungen, dann scheidet damit auch eine Heranziehung des § 34 Abs. 3 UWG als Grundlage einer Unterlassungsklage wegen Verletzung einer in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung normierten Kennzeichnungspflicht von vornherein aus. Die vor allem vom Rekursgericht ausführlich behandelte Frage der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 UWG auf Verstöße gegen die auf Grund des § 32 UWG erlassenen Verordnungen kann daher diesmal auf sich beruhen.Damit war, wie Barfuß - Pindur - Smolka (Lebensmittelrecht, Abschnitt römisch vier A, 2 Anmerkung 1 zu Paragraph 32, UWG) mit Recht ausführen, mit dem Inkrafttreten der UWG-Novelle 1975 am 19. Feber 1975 die gesetzliche Grundlage für die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 weggefallen und dadurch nach Ansicht der genannten Autoren auch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung selbst gegenstandslos geworden. Da jedoch Paragraph 77, Absatz eins, LMG 1975 unter denjenigen Rechtsvorschriften, die "als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft (bleiben), bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind", in Ziffer 19, ausdrücklich auch die "Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973, Bundesgesetzblatt 627" anführt, steht die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung jedenfalls seit 1. Juli 1975 (Inkrafttreten des Lebensmittelgesetzes 1975 nach dessen Paragraph 81, Absatz eins,) - jetzt freilich als BundesgesetzÜ - wieder in (vorläufiger) Geltung. Damit hat das Lebensmittelgesetz 1975 für Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als gesetzliche Grundlage der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung abgelöst (Barfuß - Pindur - Smolka, 5); auf Paragraph 32, Absatz eins, UWG kann sich die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung seither jedenfalls schon deshalb nicht mehr stützen, weil, wie erwähnt, seit dem Inkrafttreten der UWG-Novelle 1975 eine Verpflichtung zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen auf Grund des Paragraph 32, UWG überhaupt nur noch hinsichtlich der nunmehr in Absatz 5, dieser Gesetzesstelle genannten Kennzeichnungselemente (vorgeschriebene Mengeneinheiten, Ersichtlichmachung des Preises) angeordnet werden kann, gerade diese Kennzeichnungselemente aber nicht Gegenstand der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung sind. Gehört aber die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung nach der derzeitigen Rechtslage nicht mehr zu den auf Grund des Paragraph 32, Absatz eins, UWG erlassenen Verordnungen, dann scheidet damit auch eine Heranziehung des Paragraph 34, Absatz 3, UWG als Grundlage einer Unterlassungsklage wegen Verletzung einer in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung normierten Kennzeichnungspflicht von vornherein aus. Die vor allem vom Rekursgericht ausführlich behandelte Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 34, Absatz 3, UWG auf Verstöße gegen die auf Grund des Paragraph 32, UWG erlassenen Verordnungen kann daher diesmal auf sich beruhen.
Für den Beklagten ist damit freilich nichts gewonnen, weil die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung entgegen seiner Meinung keinesfalls als "reine Ordnungsvorschrift ohne wettbewerbsregelnden Charakter" angesehen werden kann: Wie schon die Regierungsvorlage zu § 32 UWG (464 BlgNR, I. GP, auszugsweise abgedruckt bei Schönherr, MGA Wettbewerbsrecht[4], 39 § 32 UWG Anm. 1) hervorgehoben hatte, soll die Verpflichtung zur Warenkennzeichnung im wesentlichen verhindern, daß Mitbewerber mit dem unlauteren Mittel der Irreführung von Abnehmern überflügelt werden. Der Irrtum über den Gegenstand der Anschaffung, welcher glauben macht, das Gesuchte und Gewünschte zu erhalten, ist für den Gesetzgeber die "besonders nachhaltig wirkende Ursache von Benachteiligungen im Wettbewerb"; ein dazu besonders geeignetes Mittel, von welchem im Handel ausgiebig Gebrauch gemacht werde, sei die Bezeichnung der Ware mit den für den Kaufinteressenten belangreichen Angaben. Noch deutlicher kommt dann der wettbewerbsregelnde Charakter der Vorschriften über die Warenkennzeichnung in den erläuternden Bemerkungen zur UWG-Novelle 1971, BGBl. 74 (243 BlgNR, XII. GP) und zur UWG-Novelle 1975 (1434 BlgNR, XIII. GP) zum Ausdruck: Die betreffenden Bestimmungen sollten die Möglichkeit geben, die Kennzeichnung von Waren durch solche Elemente vorzuschreiben, die für die Kaufentscheidung der Konsumenten von Bedeutung sind. Die damit einhergehende Versachlichung der Kaufentscheidung fördere gleichzeitig die Lauterkeit im Wettbewerb; sie verstärke den Schutz der Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb, bewirke eine bessere Transparenz des Marktes und diene damit auch dem Konsumentenschutz.Für den Beklagten ist damit freilich nichts gewonnen, weil die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung entgegen seiner Meinung keinesfalls als "reine Ordnungsvorschrift ohne wettbewerbsregelnden Charakter" angesehen werden kann: Wie schon die Regierungsvorlage zu Paragraph 32, UWG (464 BlgNR, römisch eins. GP, auszugsweise abgedruckt bei Schönherr, MGA Wettbewerbsrecht[4], 39 Paragraph 32, UWG Anmerkung 1) hervorgehoben hatte, soll die Verpflichtung zur Warenkennzeichnung im wesentlichen verhindern, daß Mitbewerber mit dem unlauteren Mittel der Irreführung von Abnehmern überflügelt werden. Der Irrtum über den Gegenstand der Anschaffung, welcher glauben macht, das Gesuchte und Gewünschte zu erhalten, ist für den Gesetzgeber die "besonders nachhaltig wirkende Ursache von Benachteiligungen im Wettbewerb"; ein dazu besonders geeignetes Mittel, von welchem im Handel ausgiebig Gebrauch gemacht werde, sei die Bezeichnung der Ware mit den für den Kaufinteressenten belangreichen Angaben. Noch deutlicher kommt dann der wettbewerbsregelnde Charakter der Vorschriften über die Warenkennzeichnung in den erläuternden Bemerkungen zur UWG-Novelle 1971, Bundesgesetzblatt 74 (243 BlgNR, römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode und zur UWG-Novelle 1975 (1434 BlgNR, römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck: Die betreffenden Bestimmungen sollten die Möglichkeit geben, die Kennzeichnung von Waren durch solche Elemente vorzuschreiben, die für die Kaufentscheidung der Konsumenten von Bedeutung sind. Die damit einhergehende Versachlichung der Kaufentscheidung fördere gleichzeitig die Lauterkeit im Wettbewerb; sie verstärke den Schutz der Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb, bewirke eine bessere Transparenz des Marktes und diene damit auch dem Konsumentenschutz.
Auch der Umstand, daß die UWG-Novelle 1975 die Verordnungsermächtigung des § 32 UWG gerade bei Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen auf die beiden oben genannten, "für die Kaufentscheidung der Konsumenten aus primär wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausschlaggebenden" Kennzeichnungselemente (Abgabe von Waren nur in vorgeschriebenen Mengeneinheiten oder nur unter Ersichtlichmachung des Preises) eingeschränkt hat, während die gesamte übrige - derzeit noch in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung geregelte - Lebensmittelkennzeichnung künftig den Gegenstand der auf Grund des § 19 LMG 1975 zu erlassenden Verordnungen bilden soll, darf nicht zu der Annahme verleiten, daß die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung damit vom Gesetzgeber selbst ihres wettbewerbsregelnden Charakters entkleidet worden wäre: Wenn auch das Lebensmittelrecht primär dem Schutz der Gesundheit dient, so ist doch nicht zu übersehen, daß es daneben nicht zuletzt auch den Zweck verfolgt, den Verbraucher vor wirtschaftlicher Benachteiligung durch Lieferung minderwertiger oder irreführend bezeichneter Produkte zu schützen (Mayer - Maly, Das Verhältnis zwischen Wettbewerbsrecht und Lebensmittelrecht bei der Entwicklung von Herkunftsangaben zu Gattungsbezeichnungen, JBl. 1968, 57 (61)). Wird ferner berücksichtigt, daß die durch eine entsprechende Warenbezeichnung bewirkte Versachlichung der Kaufentscheidung immer auch gleichzeitig die Lauterkeit im geschäftlichen Wettbewerb fördert, dann ist an dem - zumindest sekundär (Mayer - Maly, 57) - wettbewerbsregelnden Charakter auch der lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften nicht zu zweifeln. Entgegen der Meinung des Beklagten ist daher die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung keine wettbewerbsrechtlich neutrale Ordnungsvorschrift, sondern eine dem Schutz (auch) des lauteren Wettbewerbs dienende Norm, deren Übertretung unabhängig davon, ob sie fortgesetzt oder planmäßig begangen wurde, einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG bildet (vgl. ÖBl. 1974, 59; ÖBl. 1974, 106; ebenso Rummel in Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 215 f.).Auch der Umstand, daß die UWG-Novelle 1975 die Verordnungsermächtigung des Paragraph 32, UWG gerade bei Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen auf die beiden oben genannten, "für die Kaufentscheidung der Konsumenten aus primär wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausschlaggebenden" Kennzeichnungselemente (Abgabe von Waren nur in vorgeschriebenen Mengeneinheiten oder nur unter Ersichtlichmachung des Preises) eingeschränkt hat, während die gesamte übrige - derzeit noch in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung geregelte - Lebensmittelkennzeichnung künftig den Gegenstand der auf Grund des Paragraph 19, LMG 1975 zu erlassenden Verordnungen bilden soll, darf nicht zu der Annahme verleiten, daß die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung damit vom Gesetzgeber selbst ihres wettbewerbsregelnden Charakters entkleidet worden wäre: Wenn auch das Lebensmittelrecht primär dem Schutz der Gesundheit dient, so ist doch nicht zu übersehen, daß es daneben nicht zuletzt auch den Zweck verfolgt, den Verbraucher vor wirtschaftlicher Benachteiligung durch Lieferung minderwertiger oder irreführend bezeichneter Produkte zu schützen (Mayer - Maly, Das Verhältnis zwischen Wettbewerbsrecht und Lebensmittelrecht bei der Entwicklung von Herkunftsangaben zu Gattungsbezeichnungen, JBl. 1968, 57 (61)). Wird ferner berücksichtigt, daß die durch eine entsprechende Warenbezeichnung bewirkte Versachlichung der Kaufentscheidung immer auch gleichzeitig die Lauterkeit im geschäftlichen Wettbewerb fördert, dann ist an dem - zumindest sekundär (Mayer - Maly, 57) - wettbewerbsregelnden Charakter auch der lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften nicht zu zweifeln. Entgegen der Meinung des Beklagten ist daher die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung keine wettbewerbsrechtlich neutrale Ordnungsvorschrift, sondern eine dem Schutz (auch) des lauteren Wettbewerbs dienende Norm, deren Übertretung unabhängig davon, ob sie fortgesetzt oder planmäßig begangen wurde, einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG bildet vergleiche ÖBl. 1974, 59; ÖBl. 1974, 106; ebenso Rummel in Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei, 215 f.).
Eine solche Verletzung der Bezeichnungsvorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung fällt aber dem Beklagten, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, sowohl hinsichtlich der Kugellutscher als auch hinsichtlich des Eiskonfekts zur Last:
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 LMKV sind als verpackt im Sinne des Abs. 1 dieser Bestimmung alle, Lebensmittel anzusehen, die "in Behältnissen oder Packungen (Einzelstücke, Überverpackungen) abgefüllt oder abgepackt und zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt" sind. Daß die Cellophan-Umhüllung der beanstandeten Kugellutscher in diesem Sinne eine "Verpackung" ist, bedarf angesichts des Umstandes, daß sie die Ware praktisch zur Gänze umschließt (Barfuß - Pindur - Smolka, Abschnitt IV B, 17 Erl. zu § 1 LMKV) keiner besonderen Begründung. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 lit. b LMKV - wonach Lebensmittel dann nicht als verpackt gelten, wenn sie "aus verkaufstechnischen Gründen in Netzen oder ähnlichen Umhüllungen, soweit in diesen Fällen die Erkennbarkeit des Lebensmittels nicht beeinträchtigt wird, zur Abgabe an Letztverbraucher bereitgehalten werden" - kommt aber hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil die Cellophan-Umhüllung der Kugellutscher nicht "verkaufstechnischen" Zwecken - also etwa der Erleichterung des Abverkaufes in Selbstbedienungsläden oder dergleichen (vgl. Barfuß - Pindur - Smolka, Abschnitt IV B, 18 Erl. zu § 1 LKMV) - dient, sondern offensichtlich aus Gründen der Hygiene sowie insbesondere zum Schutz der Ware gegen Feuchtigkeit verwendet wird. Auf die vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang erörterte Frage, ob die beanstandete Umhüllung eine "lose Klarsichthülle" oder eine "verschlossene Klarsichthülle" im Sinne des 1. Durchführungserlasses zur Lebensmittelkennzeichnungsverordnung vom 23. Juli 1974, BMH Z 115.551/36-18 (abgedruckt bei Barfuß - Pindur - Smolka, Abschnitt IV B, 10) ist, kommt es bei dieser Sachlage - ganz abgesehen davon, daß die in dem erwähnten Erlaß zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht des Handelsministeriums die Gerichte nicht binden könnte, dem allein maßgebenden Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 3 lit. b LMKV aber eine derartige Unterscheidung gar nicht zu entnehmen ist - überhaupt nicht an. Die Unrichtigkeit der Rechtsansicht des Beklagten, daß das "entscheidende Kriterium die Erhaltung der Erkennbarkeit des Inhaltes" sei, folgt aber schon daraus, daß die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung für den Fall, daß das Lebensmittel "durch seine Form, Aufmachung oder Art der Verpackung unzweifelhaft erkennbar ist", zwar in § 5 Abs. 1 lit. b auf die Angabe der handelsüblichen Sachbezeichnung im Sinne des § 3 Z. 1 verzichtet, keinesfalls aber eine allgemeine Befreiung von der Kennzeichnungspflicht normiert. Das Rekursgericht ist daher mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß auf den beanstandeten Kugellutschern gemäß § 5 Abs. 1 lit. b, § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Z. 2 LMK V der Name (die Firma oder das Firmenschlagwort) und der Sitz des Erzeugers sowie außerdem, da es sich um ein ausländisches Erzeugnis handelt, auch das Erzeugerland anzugeben gewesen wären.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Satz 1 LMKV sind als verpackt im Sinne des Absatz eins, dieser Bestimmung alle, Lebensmittel anzusehen, die "in Behältnissen oder Packungen (Einzelstücke, Überverpackungen) abgefüllt oder abgepackt und zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt" sind. Daß die Cellophan-Umhüllung der beanstandeten Kugellutscher in diesem Sinne eine "Verpackung" ist, bedarf angesichts des Umstandes, daß sie die Ware praktisch zur Gänze umschließt (Barfuß - Pindur - Smolka, Abschnitt römisch vier B, 17 Erl. zu Paragraph eins, LMKV) keiner besonderen Begründung. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera b, LMKV - wonach Lebensmittel dann nicht als verpackt gelten, wenn sie "aus verkaufstechnischen Gründen in Netzen oder ähnlichen Umhüllungen, soweit in diesen Fällen die Erkennbarkeit des Lebensmittels nicht beeinträchtigt wird, zur Abgabe an Letztverbraucher bereitgehalten werden" - kommt aber hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil die Cellophan-Umhüllung der Kugellutscher nicht "verkaufstechnischen" Zwecken - also etwa der Erleichterung des Abverkaufes in Selbstbedienungsläden oder dergleichen vergleiche Barfuß - Pindur - Smolka, Abschnitt römisch vier B, 18 Erl. zu Paragraph eins, LKMV) - dient, sondern offensichtlich aus Gründen der Hygiene sowie insbesondere zum Schutz der Ware gegen Feuchtigkeit verwendet wird. Auf die vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang erörterte Frage, ob die beanstandete Umhüllung eine "lose Klarsichthülle" oder eine "verschlossene Klarsichthülle" im Sinne des 1. Durchführungserlasses zur Lebensmittelkennzeichnungsverordnung vom 23. Juli 1974, BMH Ziffer 115 Punkt 551 /, 36 -, 18, (abgedruckt bei Barfuß - Pindur - Smolka, Abschnitt römisch vier B, 10) ist, kommt es bei dieser Sachlage - ganz abgesehen davon, daß die in dem erwähnten Erlaß zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht des Handelsministeriums die Gerichte nicht binden könnte, dem allein maßgebenden Gesetzeswortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, Litera b, LMKV aber eine derartige Unterscheidung gar nicht zu entnehmen ist - überhaupt nicht an. Die Unrichtigkeit der Rechtsansicht des Beklagten, daß das "entscheidende Kriterium die Erhaltung der Erkennbarkeit des Inhaltes" sei, folgt aber schon daraus, daß die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung für den Fall, daß das Lebensmittel "durch seine Form, Aufmachung oder Art der Verpackung unzweifelhaft erkennbar ist", zwar in Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, auf die Angabe der handelsüblichen Sachbezeichnung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, verzichtet, keinesfalls aber eine allgemeine Befreiung von der Kennzeichnungspflicht normiert. Das Rekursgericht ist daher mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß auf den beanstandeten Kugellutschern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, LMK römisch fünf der Name (die Firma oder das Firmenschlagwort) und der Sitz des Erzeugers sowie außerdem, da es sich um ein ausländisches Erzeugnis handelt, auch das Erzeugerland anzugeben gewesen wären.
Zutreffend haben die Untergerichte ferner erkannt, daß auch die Bezeichnung des Eiskonfekts Friedel" insofern den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (§ 3 Z. 2) widerspricht, als sie die Angabe des Sitzes des Erzeugers und des Erzeugerlandes vermissen läßt. Diese Rechtsansicht wird vom Beklagten in seinem Revisionsrekurs nicht mehr in Zweifel gezogen. Soweit er aber nunmehr die vom Rekursgericht als bescheinigt angenommene Tatsache, daß er selbst das beanstandete Eiskonfekt nach Österreich importiert hat, in Zweifel zu ziehen versucht, entgeht ihm, daß der OGH auch im Bescheinigungsverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist und daher von demjenigen Sachverhalt ausgehen muß, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat (SZ 40/163 = ÖBl. 1968, 39; ÖBl. 1971, 156; ÖBl. 1974, 104 u. a.). Damit steht aber die Eigenschaft des Beklagten als Importeur des gegenständlichen Lebensmittels für den OGH bindend fest.Zutreffend haben die Untergerichte ferner erkannt, daß auch die Bezeichnung des Eiskonfekts Friedel" insofern den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (Paragraph 3, Ziffer 2,) widerspricht, als sie die Angabe des Sitzes des Erzeugers und des Erzeugerlandes vermissen läßt. Diese Rechtsansicht wird vom Beklagten in seinem Revisionsrekurs nicht mehr in Zweifel gezogen. Soweit er aber nunmehr die vom Rekursgericht als bescheinigt angenommene Tatsache, daß er selbst das beanstandete Eiskonfekt nach Österreich importiert hat, in Zweifel zu ziehen versucht, entgeht ihm, daß der OGH auch im Bescheinigungsverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist und daher von demjenigen Sachverhalt ausgehen muß, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat (SZ 40/163 = ÖBl. 1968, 39; ÖBl. 1971, 156; ÖBl. 1974, 104 u. a.). Damit steht aber die Eigenschaft des Beklagten als Importeur des gegenständlichen Lebensmittels für den OGH bindend fest.
Bei dieser Sachlage ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Kugellutscher und des Eiskonfekts nach den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung im Zusammenhalt mit § 1 UWG gerechtfertigt. Die Untergerichte haben dem Beklagten aber auch den Vertrieb der als "Fruchtherzen" bezeichneten Zuckerherzchen mit Traubenzucker mit Recht untersagt: Der angefochtene Beschluß hebt zutreffend hervor, daß gerade bei dem von diesem Produkt angesprochenen, vorwiegend aus Kindern bestehenden und daher entsprechend kritikschwachen Abnehmerkreis durch die Bezeichnung "Fruchtherzen" besonders leicht der irrige Eindruck erweckt werden kann, hier ein unter Verwendung von Früchten oder Fruchtbestandteilen hergestelltes Produkt vor sich zu heben. Da dies unbestrittenermaßen nur für einen Teil der in der Packung enthaltenen Zuckerherzen zutrifft, während die übrigen nur künstliche Aromastoffe enthalten, ist die Bezeichnung "Fruchtherzen" unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls eine zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignete Angabe über die Beschaffenheit der Ware im Sinne des § 2 UWG. Das gegenteilige Rekursvorbringen des Beklagten vermag nicht zu überzeugen: Die Behauptung, daß die beanstandeten weißen und roten Zuckerherzen auch natürliche Aromastoffe enthielten, ist durch die Feststellungen der Untergerichte nicht gedeckt und schon deshalb für den OGH unbeachtlich. Ob sich aber die durch das beanstandete Produkt in erster Linie angesprochenen Kinder beim Kauf der "Fruchtherzen" über die Einzelheiten der Herstellung dieser Ware und deren Bestandteile Gedanken machen oder nicht, bedarf im konkreten Fall schon deshalb keiner Erörterung, weil selbst die Verneinung dieser Frage nichts daran ändern könnte, daß zumindest ein sehr erheblicher Teil dieser Kaufinteressenten - und keineswegs, wie der Beklagte meint, eine "winzige Minderheit" - mit der Bezeichnung "Fruchtherzen" jedenfalls die Vorstellung verbinden wird, daß die so bezeichneten Zuckerwaren aus Früchten oder Fruchtbestandteilen, also unter Verwendung natürlicher Aromastoffe, hergestellt worden sind. Einer Bescheinigung dieser Tatsache durch die Klägerin bedurfte es entgegen der Meinung des Beklagten schon deshalb nicht, weil die Wirkung einer Werbebehauptung auf den angesprochenen Durchschnittsinteressenten immer dann eine nach objektiven Maßstäben zu lösende Rechtsfrage ist, wenn dazu - wie hier - die Erfahrungssätze des täglichen Lebens ausreichen (EvBl. 1970/131; ÖBl. 1974, 82 mit weiteren Zitaten; ÖBl. 1974, 118). Da das Rekursgericht den als bescheinigt angenommenen Sachverhalt auch in diesem Punkt richtig beurteilt hat, geht der gegen seine Entscheidung erhobene Vorwurf einer "zu peniblen Prüfung sachlicher Aussagen" ebenso ins Leere wie die allgemeine Polemik des Rekurswerbers gegen die angeblich werbefeindliche Tendenz der Wettbewerbsrechtsprechung.Bei dieser Sachlage ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Kugellutscher und des Eiskonfekts nach den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung im Zusammenhalt mit Paragraph eins, UWG gerechtfertigt. Die Untergerichte haben dem Beklagten aber auch den Vertrieb der als "Fruchtherzen" bezeichneten Zuckerherzchen mit Traubenzucker mit Recht untersagt: Der angefochtene Beschluß hebt zutreffend hervor, daß gerade bei dem von diesem Produkt angesprochenen, vorwiegend aus Kindern bestehenden und daher entsprechend kritikschwachen Abnehmerkreis durch die Bezeichnung "Fruchtherzen" besonders leicht der irrige Eindruck erweckt werden kann, hier ein unter Verwendung von Früchten oder Fruchtbestandteilen hergestelltes Produkt vor sich zu heben. Da dies unbestrittenermaßen nur für einen Teil der in der Packung enthaltenen Zuckerherzen zutrifft, während die übrigen nur künstliche Aromastoffe enthalten, ist die Bezeichnung "Fruchtherzen" unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls eine zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignete Angabe über die Beschaffenheit der Ware im Sinne des Paragraph 2, UWG. Das gegenteilige Rekursvorbringen des Beklagten vermag nicht zu überzeugen: Die Behauptung, daß die beanstandeten weißen und roten Zuckerherzen auch natürliche Aromastoffe enthielten, ist durch die Feststellungen der Untergerichte nicht gedeckt und schon deshalb für den OGH unbeachtlich. Ob sich aber die durch das beanstandete Produkt in erster Linie angesprochenen Kinder beim Kauf der "Fruchtherzen" über die Einzelheiten der Herstellung dieser Ware und deren Bestandteile Gedanken machen oder nicht, bedarf im konkreten Fall schon deshalb keiner Erörterung, weil selbst die Verneinung dieser Frage nichts daran ändern könnte, daß zumindest ein sehr erheblicher Teil dieser Kaufinteressenten - und keineswegs, wie der Beklagte meint, eine "winzige Minderheit" - mit der Bezeichnung "Fruchtherzen" jedenfalls die Vorstellung verbinden wird, daß die so bezeichneten Zuckerwaren aus Früchten oder Fruchtbestandteilen, also unter Verwendung natürlicher Aromastoffe, hergestellt worden sind. Einer Bescheinigung dieser Tatsache durch die Klägerin bedurfte es entgegen der Meinung des Beklagten schon deshalb nicht, weil die Wirkung einer Werbebehauptung auf den angesprochenen Durchschnittsinteressenten immer dann eine nach objektiven Maßstäben zu lösende Rechtsfrage ist, wenn dazu - wie hier - die Erfahrungssätze des täglichen Lebens ausreichen (EvBl. 1970/131; ÖBl. 1974, 82 mit weiteren Zitaten; ÖBl. 1974, 118). Da das Rekursgericht den als bescheinigt angenommenen Sachverhalt auch in diesem Punkt richtig beurteilt hat, geht der gegen seine Entscheidung erhobene Vorwurf einer "zu peniblen Prüfung sachlicher Aussagen" ebenso ins Leere wie die allgemeine Polemik des Rekurswerbers gegen die angeblich werbefeindliche Tendenz der Wettbewerbsrechtsprechung.
Auf das Verbot, der im Rundschreiben Beilage G enthaltenen Behauptung, seine Waren entsprächen vollinhaltlich der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, geht der Beklagte im vorliegenden Revisionsrekurs mit keinem Wort ein. Der OGH kann sich daher diesbezüglich mit einem Hinweis auf die - vom Rekursgericht gebilligten - zutreffenden Rechtsausführungen der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes begnügen.
Dem in jeder Hinsicht unbegrundeten Revisionsrekurs des Beklagten mußte daher ein Erfolg versagt werden.
II. Der Revisionsrekurs der Klägerin wendet sich ausschließlich gegen die Erhöhung der Sicherheitsleistung von 50 000 S auf 125 000römisch zwei. Der Revisionsrekurs der Klägerin wendet sich ausschließlich gegen die Erhöhung der Sicherheitsleistung von 50 000 S auf 125 000
S. Werde, wie hier, trotz ausreichender Anspruchsbescheinigung der gefährdeten Partei dennoch eine Sicherheitsleistung auferlegt dann müsse sich diese Kaution in einem entsprechend niedrigen Rahmen halten. Zweifel über die Rechtsfrage könnten eine Maßnahme nach § 390 EO überhaupt nicht rechtfertigen; davon abgesehen, komme ein Auftrag zum Kautionserlag regelmäßig überhaupt nur bei Verstößen gegen § 1 UWG in Betracht. Das Rekursgericht habe aber auch die dem Beklagten durch die einstweilige Verfügung entstehenden Nachteile viel zu hoch eingeschätzt und dabei insbesondere auch den allfälligen Verlust eines beträchtlichen Werbeaufwandes zu Unrecht berücksichtigt. Die Auferlegung einer Sicherheit von 125 000 S erscheine daher insgesamt zu hoch, weshalb der angefochtene Beschluß "entsprechend abzuändern" sein werde.S. Werde, wie hier, trotz ausreichender Anspruchsbescheinigung der gefährdeten Partei dennoch eine Sicherheitsleistung auferlegt dann müsse sich diese Kaution in einem entsprechend niedrigen Rahmen halten. Zweifel über die Rechtsfrage könnten eine Maßnahme nach Paragraph 390, EO überhaupt nicht rechtfertigen; davon abgesehen, komme ein Auftrag zum Kautionserlag regelmäßig überhaupt nur bei Verstößen gegen Paragraph eins, UWG in Betracht. Das Rekursgericht habe aber auch die dem Beklagten durch die einstweilige Verfügung entstehenden Nachteile viel zu hoch eingeschätzt und dabei insbesondere auch den allfälligen Verlust eines beträchtlichen Werbeaufwandes zu Unrecht berücksichtigt. Die Auferlegung einer Sicherheit von 125 000 S erscheine daher insgesamt zu hoch, weshalb der angefochtene Beschluß "entsprechend abzuändern" sein werde.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Die Rechtsauffassung der Klägerin, daß eine Sicherheitsleistung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb "insbesondere nur in den Fällen des § 1 UWG" in Betracht komme, wird durch den klaren Wortlaut des § 24 UWG ("Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung ....") widerlegt und entbehrt daher jeder gesetzlichen Grundlage. Die Klägerin muß in ihrem Rechtsmittel selbst einräumen, daß eine Sicherheitsleistung im konkreten Fall "im Prinzip" deshalb gerechtfertigt ist, weil ein einstweiliges Verkaufsverbot einen erheblichen Eingriff in die geschäftlichen Interessen des Betroffenen bedeutet. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl. 1974, 106 mit weiteren Zitaten; ÖBl. 1975, 110) auch bei ausreichender Bescheinigung des zu sichernden Anspruches der Vollzug der einstweiligen Verfügung gemäß § 390 Abs. 2 EO vom Erlag einer Sicherheit durch den Antragsteller abhängig zu machen, wenn gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung wegen der Größe des Eingriffs in die Interessen des Antragsgegners Bedenken bestehen. Daß es im konkreten Fall primär um die Lösung streitiger Rechtsfragen geht, schließt mit Rücksicht auf die im Hauptverfahren jederzeit mögliche Änderung der Tatsachengrundlage eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung keineswegs aus. Die Möglichkeit, daß sich die einstweilige Verfügung nachträglich als nicht gerechtfertigt herausstellt, kann entgegen der Meinung der Klägerin auch bei ausreichender Anspruchsbescheinigung immer erst dann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, wenn über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist; bis dahin muß mit dem Eintritt eines durch eine ungerechtfertigte Sicherungsmaßnahme verursachten Schadens des Antragsgegners - zu dessen Deckung die Sicherheit ja bestimmt ist - gerechnet werden (ÖBl. 1974, 108 mit weiteren Hinweisen).Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Die Rechtsauffassung der Klägerin, daß eine Sicherheitsleistung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb "insbesondere nur in den Fällen des Paragraph eins, UWG" in Betracht komme, wird durch den klaren Wortlaut des Paragraph 24, UWG ("Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung ....") widerlegt und entbehrt daher jeder gesetzlichen Grundlage. Die Klägerin muß in ihrem Rechtsmittel selbst einräumen, daß eine Sicherheitsleistung im konkreten Fall "im Prinzip" deshalb gerechtfertigt ist, weil ein einstweiliges Verkaufsverbot einen erheblichen Eingriff in die geschäftlichen Interessen des Betroffenen bedeutet. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl. 1974, 106 mit weiteren Zitaten; ÖBl. 1975, 110) auch bei ausreichender Bescheinigung des zu sichernden Anspruches der Vollzug der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 390, Absatz 2, EO vom Erlag einer Sicherheit durch den Antragsteller abhängig zu machen, wenn gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung wegen der Größe des Eingriffs in die Interessen des Antragsgegners Bedenken bestehen. Daß es im konkreten Fall primär um die Lösung streitiger Rechtsfragen geht, schließt mit Rücksicht auf die im Hauptverfahren jederzeit mögliche Änderung der Tatsachengrundlage eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung keineswegs aus. Die Möglichkeit, daß sich die einstweilige Verfügung nachträglich als nicht gerechtfertigt herausstellt, kann entgegen der Meinung der Klägerin auch bei ausreichender Anspruchsbescheinigung immer erst dann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, wenn über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist; bis dahin muß mit dem Eintritt eines durch eine ungerechtfertigte Sicherungsmaßnahme verursachten Schadens des Antragsgegners - zu dessen Deckung die Sicherheit ja bestimmt ist - gerechnet werden (ÖBl. 1974, 108 mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall haben die Untergerichte in der Beschränkung der besonderen "Kindersüßwaren-Aktion 1976" des Beklagten zutreffend einen bedeutenden Eingriff in seine geschäftliche Interessenssphäre gesehen, welcher auch bei voller Anspruchsbescheinigung die Auferlegung einer angemessenen Kaution nach § 390 Abs. 2 EO rechtfertigt. Im Hinblick auf den Umfang des dem Beklagten auferlegten Werbe- und Verkaufsverbotes sowie auf die Tatsache, daß der Beklagte für die beanstandete Verkaufsaktion bereits einen erheblichen Werbeaufwand entfaltet hat, welcher jetzt zumindest teilweise als verloren angesehen werden muß, hat der OGH aber auch gegen die vom Rekursgericht vorgenommene Erhöhung der Kaution auf 125 000 S - welcher Betrag im übrigen immer erst der Hälfte des von der Klägerin selbst angegebenen Streitwertes entspricht - keine Bedenken. Auch der Revisionsrekurs der Klägerin mußte daher erfolglos bleiben.Im vorliegenden Fall haben die Untergerichte in der Beschränkung der besonderen "Kindersüßwaren-Aktion 1976" des Beklagten zutreffend einen bedeutenden Eingriff in seine geschäftliche Interessenssphäre gesehen, welcher auch bei voller Anspruchsbescheinigung die Auferlegung einer angemessenen Kaution nach Paragraph 390, Absatz 2, EO rechtfertigt. Im Hinblick auf den Umfang des dem Beklagten auferlegten Werbe- und Verkaufsverbotes sowie auf die Tatsache, daß der Beklagte für die beanstandete Verkaufsaktion bereits einen erheblichen Werbeaufwand entfaltet hat, welcher jetzt zumindest teilweise als verloren angesehen werden muß, hat der OGH aber auch gegen die vom Rekursgericht vorgenommene Erhöhung der Kaution auf 125 000 S - welcher Betrag im übrigen immer erst der Hälfte des von der Klägerin selbst angegebenen Streitwertes entspricht - keine Bedenken. Auch der Revisionsrekurs der Klägerin mußte daher erfolglos bleiben.