Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die mit der gewerbsmäßigen Verwertung einer Bildtapete, welche keinen Hinweis auf den Hersteller des ihr zugrunde liegenden Lichtbildes trägt, zusammenhängenden Rechtsfragen bisher noch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen worden sind; ihre Klärung ist über den konkreten Fall hinaus von erheblicher Bedeutung für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung (§ 502 Abs4 Z 1, § 528 Abs 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist aber auch begründet:Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die mit der gewerbsmäßigen Verwertung einer Bildtapete, welche keinen Hinweis auf den Hersteller des ihr zugrunde liegenden Lichtbildes trägt, zusammenhängenden Rechtsfragen bisher noch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen worden sind; ihre Klärung ist über den konkreten Fall hinaus von erheblicher Bedeutung für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung (Paragraph 502, Abs4 Ziffer eins,, Paragraph 528, Absatz 2, ZPO). Das Rechtsmittel ist aber auch begründet:
Der Kläger leitet sein Unterlassungsbegehren - ebenso wie die übrigen, auf Zahlung eines "Reproduktionshonorars" und eines "Abstandshonorars", aber auch auf Urteilsveröffentlichung gerichteten Urteilsanträge - primär aus seinen "Urheberrechten" an dem zur Herstellung der beanstandeten Werbefotos verwendeten Farbdia ab. Sein Sach- und Beweisvorbringen in der Klage läßt jedoch keinen Zweifel daran, daß er sich nicht auf diesen konkreten Rechtsgrund beschränken, sondern zumindest hilfsweise auch die dem Lichtbildhersteller als solchem nach § 74 UrhG eingeräumten Leistungsschutzrechte in Anspruch nehmen wollte. Auch die Beschränkung des Unterlassungebegehrens auf "Aufnahmen,..... an denen dem Kläger das Urheberrecht zusteht" kann in diesem Zusammenhang nur als Bezugnahme auf seine Eigenschaft als Hersteller des Lichtbildes verstanden werden. Ob das vom Kläger angefertigte Farbdia ein "Werk der Lichtbildkunst" ("Lichtbildwerk") im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG ist, braucht schon deshalb nicht näher geprüft zu werden, weil alle hier in Betracht kommenden Bestimmungen des 1. Hauptstückes des Urheberrechtsgesetzes - insbesondere jene der §§ 5, 9, 12, 13, 15 Abs 1 und § 16 - gemäß § 74 Abs7 UrhG auch für die Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers nach § 74 UrhG entsprechend gelten.Der Kläger leitet sein Unterlassungsbegehren - ebenso wie die übrigen, auf Zahlung eines "Reproduktionshonorars" und eines "Abstandshonorars", aber auch auf Urteilsveröffentlichung gerichteten Urteilsanträge - primär aus seinen "Urheberrechten" an dem zur Herstellung der beanstandeten Werbefotos verwendeten Farbdia ab. Sein Sach- und Beweisvorbringen in der Klage läßt jedoch keinen Zweifel daran, daß er sich nicht auf diesen konkreten Rechtsgrund beschränken, sondern zumindest hilfsweise auch die dem Lichtbildhersteller als solchem nach Paragraph 74, UrhG eingeräumten Leistungsschutzrechte in Anspruch nehmen wollte. Auch die Beschränkung des Unterlassungebegehrens auf "Aufnahmen,..... an denen dem Kläger das Urheberrecht zusteht" kann in diesem Zusammenhang nur als Bezugnahme auf seine Eigenschaft als Hersteller des Lichtbildes verstanden werden. Ob das vom Kläger angefertigte Farbdia ein "Werk der Lichtbildkunst" ("Lichtbildwerk") im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UrhG ist, braucht schon deshalb nicht näher geprüft zu werden, weil alle hier in Betracht kommenden Bestimmungen des 1. Hauptstückes des Urheberrechtsgesetzes - insbesondere jene der Paragraphen 5, 9, 12, 13, 15, Absatz eins und Paragraph 16, - gemäß Paragraph 74, Abs7 UrhG auch für die Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers nach Paragraph 74, UrhG entsprechend gelten.
Bei der rechtlichen Beurteilung des von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalts ist mit dem Erstgericht zunächst davon auszugehen, daß die Benützung der von der Beklagten gekauften Bildtapete zur Gestaltung des Hintergrundes einer Werbefotografie als "Bearbeitung" (§ 5 Abs 1 UrhG) jenes Farbdias anzusehen ist, mit dessen Hilfe die Tapete angefertigt worden war (siehe dazu auch Peter, Das österreichische Urheberrecht 46 f § 5 UrhG Anm.1). Nicht nur die Herstellung eines solchen Werbefotos (als "Vervielfältigung" im Sinne des § 15 Abs 1 UrhG), sondern auch dessen Weitergabe zur Aufnahme in einen Werbekatalog (als "Verbreitung" eines Werkstücks im Sinne des § 16 Abs 1 UrhG) hätte demnach der Zustimmung des Klägers - als Urheber (Hersteller) des Originalwerks (des Original-Lichtbildes) - bedurft. Daß sich der Kläger mit einer solchen Verwertung seines Farbdias einverstanden erklärt hätte, behauptet jedoch auch die Beklagte nicht. Mangels einer solchen - zumindest schlüssig (§ 863 ABGB)Bei der rechtlichen Beurteilung des von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalts ist mit dem Erstgericht zunächst davon auszugehen, daß die Benützung der von der Beklagten gekauften Bildtapete zur Gestaltung des Hintergrundes einer Werbefotografie als "Bearbeitung" (Paragraph 5, Absatz eins, UrhG) jenes Farbdias anzusehen ist, mit dessen Hilfe die Tapete angefertigt worden war (siehe dazu auch Peter, Das österreichische Urheberrecht 46 f Paragraph 5, UrhG Anm.1). Nicht nur die Herstellung eines solchen Werbefotos (als "Vervielfältigung" im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, UrhG), sondern auch dessen Weitergabe zur Aufnahme in einen Werbekatalog (als "Verbreitung" eines Werkstücks im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, UrhG) hätte demnach der Zustimmung des Klägers - als Urheber (Hersteller) des Originalwerks (des Original-Lichtbildes) - bedurft. Daß sich der Kläger mit einer solchen Verwertung seines Farbdias einverstanden erklärt hätte, behauptet jedoch auch die Beklagte nicht. Mangels einer solchen - zumindest schlüssig (Paragraph 863, ABGB)
erteilten - Zustimmung des Klägers kann aber die Vorgangsweise der Beklagten weder mit der (angeblichen) Branchenüblichkeit eines derartigen Verhaltens noch mit dem Hinweis darauf gerechtfertigt werden, daß es sich bei der gekauften Bildtapete um einen "Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens" gehandelt habe. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf § 13 UrhG berufen: Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung gilt, solange der Urheber (§ 10 Abs 1) eines erschienenen Werkes nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, der Herausgeber oder, wenn ein solcher auf den Werkstücken nicht angegeben ist, der Verleger als mit der Verwaltung des Urheberrechtes betrauter Bevollmächtigter des Urhebers. Unbestritten ist, daß das von der Beklagten erworbene "Werkstück" - die Bildtapete - nicht auf eine solche Art bezeichnet war, daß dadurch die Vermutung der Urheberschaft (Herstellerschaft) des Klägers im Sinne des § 12 Abs 1 UrhG begründet worden wäre. Ob nun über den Wortlaut des § 13 Abs 1 UrhG hinaus neben dem "Herausgeber" und dem "Verleger" auch ein bloßer "Verbreiter" eines Lichtbildes - wie es das Münchner Fachgeschäft, in welchem die Beklagte die Bildtapete erworben hat, offensichtlich war - als Bevollmächtigter des Urhebers (Herstellers) gelten könnte (so ÖBl.1970, 130), braucht hier nicht weiter erörtert zu werden, weil die Vollmachtsvermutung des § 13 Abs 1 UrhG im vorliegenden Fall schon aus anderen Gründen nicht zum Tragen kommt:erteilten - Zustimmung des Klägers kann aber die Vorgangsweise der Beklagten weder mit der (angeblichen) Branchenüblichkeit eines derartigen Verhaltens noch mit dem Hinweis darauf gerechtfertigt werden, daß es sich bei der gekauften Bildtapete um einen "Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens" gehandelt habe. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf Paragraph 13, UrhG berufen: Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung gilt, solange der Urheber (Paragraph 10, Absatz eins,) eines erschienenen Werkes nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach Paragraph 12, die Vermutung der Urheberschaft begründet, der Herausgeber oder, wenn ein solcher auf den Werkstücken nicht angegeben ist, der Verleger als mit der Verwaltung des Urheberrechtes betrauter Bevollmächtigter des Urhebers. Unbestritten ist, daß das von der Beklagten erworbene "Werkstück" - die Bildtapete - nicht auf eine solche Art bezeichnet war, daß dadurch die Vermutung der Urheberschaft (Herstellerschaft) des Klägers im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, UrhG begründet worden wäre. Ob nun über den Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, UrhG hinaus neben dem "Herausgeber" und dem "Verleger" auch ein bloßer "Verbreiter" eines Lichtbildes - wie es das Münchner Fachgeschäft, in welchem die Beklagte die Bildtapete erworben hat, offensichtlich war - als Bevollmächtigter des Urhebers (Herstellers) gelten könnte (so ÖBl.1970, 130), braucht hier nicht weiter erörtert zu werden, weil die Vollmachtsvermutung des Paragraph 13, Absatz eins, UrhG im vorliegenden Fall schon aus anderen Gründen nicht zum Tragen kommt:
Ganz abgesehen davon nämlich, daß die Beklagte in ihrer Äußerung zum Sicherungsantrag des Klägers (ON 3) die Einräumung einer entsprechenden Werknutzungsbewilligung durch den Verkäufer der Bildtapete nicht einmal behauptet hat - sein bloßes Schweigen auf ihren Hinweis, daß der Kaufgegenstand zur Gestaltung des Hintergrundes einer Werbefotografie verwendet werde, könnte eine solche Zustimmung keineswegs ersetzen - , wird die Vollmachtsvermutung des § 13 Abs 1 UrhG nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle nur dann begründet, wenn es sich um ein "erschienenes" Werk im Sinne des § 9 Abs 1 UrhG handelt; daß aber das Farbdia des Klägers schon damals "mit Einwilligung des Klägers der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden" wäre, daß "Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind" (zu diesen Voraussetzungen siehe insbesondere Peter aaO 52 § 9 UrhG Anm.2 bis 7), hat die Beklagte in erster Instanz gleichfalls mit keinem Wort behauptet.Ganz abgesehen davon nämlich, daß die Beklagte in ihrer Äußerung zum Sicherungsantrag des Klägers (ON 3) die Einräumung einer entsprechenden Werknutzungsbewilligung durch den Verkäufer der Bildtapete nicht einmal behauptet hat - sein bloßes Schweigen auf ihren Hinweis, daß der Kaufgegenstand zur Gestaltung des Hintergrundes einer Werbefotografie verwendet werde, könnte eine solche Zustimmung keineswegs ersetzen - , wird die Vollmachtsvermutung des Paragraph 13, Absatz eins, UrhG nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle nur dann begründet, wenn es sich um ein "erschienenes" Werk im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, UrhG handelt; daß aber das Farbdia des Klägers schon damals "mit Einwilligung des Klägers der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden" wäre, daß "Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind" (zu diesen Voraussetzungen siehe insbesondere Peter aaO 52 Paragraph 9, UrhG Anm.2 bis 7), hat die Beklagte in erster Instanz gleichfalls mit keinem Wort behauptet.
Kann sich somit aber die Beklagte auf keine - sei es persönlich, sei es durch einen Bevollmächtigten (§ 13 Abs 1 UrhG) erteilte - Zustimmung des Klägers zur Bearbeitung, Vervielfältigung und Verbreitung seines Farbdias berufen, dann besteht der dem Sicherungsverfahren zugrunde liegende, verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch des Klägers (§ 81 UrhG) zu Recht. Seinem begründeten Revisionsrekurs war deshalb Folge zu geben und die - schon vom Erstgericht ohne Widerspruch des Klägers auf das konkrete Farbdia eingeschränkte - einstweilige Verfügung der ersten Instanz mit der Maßgabe wiederherzustellen, daß dem Unterlassungsgebot eine dem Gesetz entsprechende, präzisere Fassung gegeben wurde.Kann sich somit aber die Beklagte auf keine - sei es persönlich, sei es durch einen Bevollmächtigten (Paragraph 13, Absatz eins, UrhG) erteilte - Zustimmung des Klägers zur Bearbeitung, Vervielfältigung und Verbreitung seines Farbdias berufen, dann besteht der dem Sicherungsverfahren zugrunde liegende, verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch des Klägers (Paragraph 81, UrhG) zu Recht. Seinem begründeten Revisionsrekurs war deshalb Folge zu geben und die - schon vom Erstgericht ohne Widerspruch des Klägers auf das konkrete Farbdia eingeschränkte - einstweilige Verfügung der ersten Instanz mit der Maßgabe wiederherzustellen, daß dem Unterlassungsgebot eine dem Gesetz entsprechende, präzisere Fassung gegeben wurde.
Die Entscheidung über die Kosten zweiter und dritter Instanz beruht in Ansehung des Klägers auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung des Beklagten auf §§ 40, 50, 52 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 2 EO.Die Entscheidung über die Kosten zweiter und dritter Instanz beruht in Ansehung des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung des Beklagten auf Paragraphen 40, 50, 52, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO.