Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch den Bezirksstellenleiter Heinrich W*****, dieser vertreten durch Dr. Anton Schiessling und Dr. Othmar Knödl, Rechtsanwälte in Rattenberg, wider die beklagte Partei Ö***** R*****dienst *****, vertreten durch den Obmann Peter K*****, dieser vertreten durch Dr. Klaus Dengg, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, wegen Unterlassung (Streitwert 300.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Oktober 1998, GZ 2 R 224/98b-24, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Gemäß § 5 Tiroler Rettungsgesetz LGBlTir 1987/40 sind die Einrichtungen der Gemeinden zur Besorgung des örtlichen Rettungsdienstes und die Rettungsorganisationen, denen die Besorgung dieser Aufgaben übertragen wurde, berechtigt, die Bezeichnung "Rettung" zu führen. Dieser Bezeichnung kann der Name der betreffenden Gemeinde oder, wenn ein Rettungsträger die Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes in mehreren Gemeinden besorgt, eine entsprechende Gebietsbezeichnung angefügt werden. Nach § 18 Abs 1 lit e) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Bezeichnung "Rettung" führt, ohne dazu nach § 5 berechtigt zu sein.Gemäß Paragraph 5, Tiroler Rettungsgesetz LGBlTir 1987/40 sind die Einrichtungen der Gemeinden zur Besorgung des örtlichen Rettungsdienstes und die Rettungsorganisationen, denen die Besorgung dieser Aufgaben übertragen wurde, berechtigt, die Bezeichnung "Rettung" zu führen. Dieser Bezeichnung kann der Name der betreffenden Gemeinde oder, wenn ein Rettungsträger die Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes in mehreren Gemeinden besorgt, eine entsprechende Gebietsbezeichnung angefügt werden. Nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera e,) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Bezeichnung "Rettung" führt, ohne dazu nach Paragraph 5, berechtigt zu sein.
Der Beklagte behauptet, daß das Berufungsgericht § 5 Tiroler RettungsG nicht im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 26. 6. 1997, Zl. 95/11/0164, ausgelegt habe. Im zitierten Erkenntnis hat der VwGH § 5 leg cit dahin verstanden, daß die Bezeichnung "Rettung" auch dann im Sinne dieser Bestimmung geführt wird, wenn damit die zur Erbringung der Leistungen verwendeten Fahrzeuge und ortsfesten Einrichtungen bezeichnet werden. Auch eine solche Verwendung erwecke in der Öffentlichkeit zwangsläufig den Eindruck, daß es sich hierbei um ein Fahrzeug bzw. eine ortsfeste Einrichtung einer Organisation handle, die die im § 2 Tiroler RettungsG umschriebenen und den Gemeinden zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes besorgt.Der Beklagte behauptet, daß das Berufungsgericht Paragraph 5, Tiroler RettungsG nicht im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 26. 6. 1997, Zl. 95/11/0164, ausgelegt habe. Im zitierten Erkenntnis hat der VwGH Paragraph 5, leg cit dahin verstanden, daß die Bezeichnung "Rettung" auch dann im Sinne dieser Bestimmung geführt wird, wenn damit die zur Erbringung der Leistungen verwendeten Fahrzeuge und ortsfesten Einrichtungen bezeichnet werden. Auch eine solche Verwendung erwecke in der Öffentlichkeit zwangsläufig den Eindruck, daß es sich hierbei um ein Fahrzeug bzw. eine ortsfeste Einrichtung einer Organisation handle, die die im Paragraph 2, Tiroler RettungsG umschriebenen und den Gemeinden zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes besorgt.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Eindruck wird auch dann erweckt, wenn der Tätigkeits- und Aufgabenbereich unter Verwendung des Begriffs "Rettung" umschrieben wird. Auch der VwGH versteht § 5 leg cit in diesem Sinn, wenn er dem Beschwerdeführer im zitierten Erkenntnis entgegenhält, daß ein Verbot der Verwendung dieses Begriffs eine allgemein verständliche Beschreibung des Aufgabengebietes und der ortsfesten Einrichtung nicht unmöglich macht.Dieser Eindruck wird auch dann erweckt, wenn der Tätigkeits- und Aufgabenbereich unter Verwendung des Begriffs "Rettung" umschrieben wird. Auch der VwGH versteht Paragraph 5, leg cit in diesem Sinn, wenn er dem Beschwerdeführer im zitierten Erkenntnis entgegenhält, daß ein Verbot der Verwendung dieses Begriffs eine allgemein verständliche Beschreibung des Aufgabengebietes und der ortsfesten Einrichtung nicht unmöglich macht.
Die angefochtene Entscheidung steht demnach im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH. Da der Beklagte danach die Verwendung der Bezeichnung "Rettung" nicht nur dann zu unterlassen hat, wenn sie Namensfunktion hat, war sein in diesem Sinn eingeschränktes Vergleichsangebot nicht geeignet, die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00328.98H.1215.000
Dokumentnummer
JJT_19981215_OGH0002_0040OB00328_98H0000_000