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Entscheidung 4 Ob 33/93×

Entscheidung 4 Ob 33/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob33/93

Entscheidungsdatum

06.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Rundfunk, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Helmut K*****, vertreten durch Dr.Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 500.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 10. Februar 1993, GZ 3 R 26/93-18, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 8.Jänner 1993, GZ 10 Cg 75/92-15, bestätigt wurde, nicht nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem dieses den Antrag des Beklagten auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO abgewiesen hatte, und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Beklagten gegen diesen Beschluß erhobene "außerordentliche"

Revisionsrekurs ist unzulässig:

Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO). Zu diesen Beschlüssen gehören alle Entscheidungen über die in Paragraphen 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände und Fragen, insbesondere daher auch Beschlüsse über die Bewilligung oder die Verweigerung der Verfahrenshilfe (Fasching, LB2 Rz 2020).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E31190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB00033.93.0406.000

Dokumentnummer

JJT_19930406_OGH0002_0040OB00033_9300000_000