Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt; der Revisionsrekurs der Klägerin ist hingegen berechtigt.
I. Zum Rechtsmittel der Beklagten:römisch eins. Zum Rechtsmittel der Beklagten:
Die von der Beklagten in Österreich vertriebenen V*****-Produkte sind zweifellos kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl 1993/891 über die Kennzeichnung kosmetischer Mittel (Kosmetikkennzeichnungsverordnung), sind sie doch zur Pflege, zur Beeinflussung des menschlichen Äußeren und zum Schutz der Haut bestimmt (§ 1 der Verordnung). Sie dürfen daher im Inland nur dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind (§ 2 der Verordnung). Gemäß § 3 Abs 1 der Verordnung ist die Kennzeichnung - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen nach § 3 Abs 2 bis 4 der Verordnung abgesehen - deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf Behältnissen und Verpackungen anzubringen. Zu den Kennzeichnungselementen gehört ua die handelsübliche Sachbezeichnung (§ 4 Abs 1 Z 3 der Verordnung). Dieses Kennzeichnungselement ist in deutscher Sprache oder in einem allgemein verständlichen fremdsprachigen Ausdruck anzubringen (§ 4 Abs 3 der Verordnung).Die von der Beklagten in Österreich vertriebenen V*****-Produkte sind zweifellos kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl 1993/891 über die Kennzeichnung kosmetischer Mittel (Kosmetikkennzeichnungsverordnung), sind sie doch zur Pflege, zur Beeinflussung des menschlichen Äußeren und zum Schutz der Haut bestimmt (Paragraph eins, der Verordnung). Sie dürfen daher im Inland nur dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind (Paragraph 2, der Verordnung). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung ist die Kennzeichnung - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen nach Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 der Verordnung abgesehen - deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf Behältnissen und Verpackungen anzubringen. Zu den Kennzeichnungselementen gehört ua die handelsübliche Sachbezeichnung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der Verordnung). Dieses Kennzeichnungselement ist in deutscher Sprache oder in einem allgemein verständlichen fremdsprachigen Ausdruck anzubringen (Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung).
Daß die Bezeichnungen "Buste-Physio", "Anti-Age Physio" und Exfoliant-Physio" nicht der deutschen Sprache entstammen, bezweifelt auch die Beklagte nicht. Entgegen ihrer Meinung ist aber auch keine der Bezeichnungen - insbesondere auch nicht die Aufschrift "Buste-Physio" ein allgemein verständlicher fremdsprachiger Ausdruck. Dem Publikum im deutschen Sprachraum, also auch in Österreich, sind zwar nicht wenige fremdsprachige Ausdrücke - vor allem aus der englischen Sprache - allgemein verständlich. Nach dem DE des BMHGI vom 24.4.1980, Zl. 33.525/16-III-1c/80 zu der insoweit inhaltsgleichen Verordnung des BMHGI vom 19.10.1979, BGBl 443 über die Kennzeichnung verpackter kosmetischer Mittel - auf den die Klägerin zutreffend verweist - sind Bezeichnungen wie "after shave", "lipstick" udgl. allgemein verständlich (Schönherr/ Wiltschek, Wettbewerbsrecht5, 124 Anm 3). Davon zu unterscheiden sind Fremdwörter, also Wörter, die aus einer fremden in die deutsche Sprache übernommen wurden, ohne - wie die Lehnwörter - der deutschen Sprache angepaßt worden zu sein (Brockmann Enzyklopädie in 24 Bd19 Bd 7, 646 re Spalte). Diese gehören - wie etwa die von der Beklagten zitierten Ausdrücke "Frottee" und "Necessaire" trotz ihrer fremden Herkunft bereits der deutschen Sprache an.Daß die Bezeichnungen "Buste-Physio", "Anti-Age Physio" und Exfoliant-Physio" nicht der deutschen Sprache entstammen, bezweifelt auch die Beklagte nicht. Entgegen ihrer Meinung ist aber auch keine der Bezeichnungen - insbesondere auch nicht die Aufschrift "Buste-Physio" ein allgemein verständlicher fremdsprachiger Ausdruck. Dem Publikum im deutschen Sprachraum, also auch in Österreich, sind zwar nicht wenige fremdsprachige Ausdrücke - vor allem aus der englischen Sprache - allgemein verständlich. Nach dem DE des BMHGI vom 24.4.1980, Zl. 33.525/16-III-1c/80 zu der insoweit inhaltsgleichen Verordnung des BMHGI vom 19.10.1979, BGBl 443 über die Kennzeichnung verpackter kosmetischer Mittel - auf den die Klägerin zutreffend verweist - sind Bezeichnungen wie "after shave", "lipstick" udgl. allgemein verständlich (Schönherr/ Wiltschek, Wettbewerbsrecht5, 124 Anmerkung 3). Davon zu unterscheiden sind Fremdwörter, also Wörter, die aus einer fremden in die deutsche Sprache übernommen wurden, ohne - wie die Lehnwörter - der deutschen Sprache angepaßt worden zu sein (Brockmann Enzyklopädie in 24 Bd19 Bd 7, 646 re Spalte). Diese gehören - wie etwa die von der Beklagten zitierten Ausdrücke "Frottee" und "Necessaire" trotz ihrer fremden Herkunft bereits der deutschen Sprache an.
Die von der Klägerin beanstandeten Aufschriften auf den von der Beklagten vertriebenen Produkten sind aber weder Fremdwörter noch dem österreichischen Publikum allgemein verständliche Ausdrücke einer fremden Sprache, mögen auch jeweils einzelne Bestandteile davon - wie etwa "Anti" und "Age" - ziemlich allgemein verstanden werden. In ihrer Zusammensetzung sind sie jedenfalls nicht allgemein verständlich.
Der EuGH hat in der Frage der Lebensmittelkennzeichnung keinen Standpunkt vertreten, dessen Übertragung auf den hier zu entscheidenden Fall zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis führen könnte. In der Entscheidung vom 18.6.1991 - Peters Slg 1991 I 2971 hat er nämlich nur ausgesprochen, daß nationale Vorschriften nicht ausschließlich Angaben in der Sprache des betreffenden Landes vorschreiben dürfen; die Vorschriften müßten vielmehr die Möglichkeit vorsehen, "eine andere für den Käufer leicht verständliche Sprache zu verwenden".Der EuGH hat in der Frage der Lebensmittelkennzeichnung keinen Standpunkt vertreten, dessen Übertragung auf den hier zu entscheidenden Fall zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis führen könnte. In der Entscheidung vom 18.6.1991 - Peters Slg 1991 römisch eins 2971 hat er nämlich nur ausgesprochen, daß nationale Vorschriften nicht ausschließlich Angaben in der Sprache des betreffenden Landes vorschreiben dürfen; die Vorschriften müßten vielmehr die Möglichkeit vorsehen, "eine andere für den Käufer leicht verständliche Sprache zu verwenden".
Die Beklagte hat die beanstandeten V*****-Produkte nach Österreich eingeführt. Sie ist daher "Importeur" im Sinn des § 5 Z 1 Kosmetikkennzeichnungsverordnung. Diese versteht naturgemäß - wie das Produkthaftungsgesetz (§ 1 Abs 1 Z 2 und Abs 2 PHG) - unter Importeur den österreichischen Unternehmer, der das Produkt zum Vertrieb nach Österreich eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat. Die Schweizer Gesellschaft, welche der Beklagten die Waren geliefert hat, ist aus österreichischer Sicht Exporteur.Die Beklagte hat die beanstandeten V*****-Produkte nach Österreich eingeführt. Sie ist daher "Importeur" im Sinn des Paragraph 5, Ziffer eins, Kosmetikkennzeichnungsverordnung. Diese versteht naturgemäß - wie das Produkthaftungsgesetz (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, PHG) - unter Importeur den österreichischen Unternehmer, der das Produkt zum Vertrieb nach Österreich eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat. Die Schweizer Gesellschaft, welche der Beklagten die Waren geliefert hat, ist aus österreichischer Sicht Exporteur.
Zutreffend haben daher die Vorinstanzen einen Verstoß der Beklagten gegen die auf Grund des § 32 Abs 1 Z 2 lit c UWG erlassene Kosmetikkennzeichnungsverordnung bejaht und daraus den Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 34 Abs 3 UWG abgeleitet.Zutreffend haben daher die Vorinstanzen einen Verstoß der Beklagten gegen die auf Grund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, UWG erlassene Kosmetikkennzeichnungsverordnung bejaht und daraus den Unterlassungsanspruch der Klägerin nach Paragraph 34, Absatz 3, UWG abgeleitet.
Auf den - an sich zutreffenden - Rechtsmitteleinwand, daß die vom Rekursgericht gewählte Fassung des Unterlassungsgebotes über den Sicherungsantrag hinausgehe, braucht nicht eingegangen zu werden, weil dieser Spruch - wie bei Erledigung des Rechtsmittels der Klägerin zu zeigen sein wird - ohnehin keinen Bestand haben kann.
Dem Revisionsrekurs der Beklagten war somit ein Erfolg zu versagen.
II. Zum Rechtsmittel der Klägerin:römisch zwei. Zum Rechtsmittel der Klägerin:
Mit Recht wendet sich die Klägerin gegen die Fassung des Unterlassungsgebotes durch das Rekursgericht. Tatsächlich könnte die Beklagte dieses Verbot ganz leicht dadurch umgehen, daß sie die in den Spruch der angefochtenen Entscheidung aufgenommene Aufmachung der drei V*****-Produkte in irgendeinem - noch so geringfügigen - Belang ändern würde. Ein auf Unterlassung eng umrissener Eingriffe ganz bestimmter Art lautender Exekutionstitel ist aber vielfach wertlos, weil der Verpflichtete durch Eingriffe ähnlicher Art den gleichen Erfolg erreichen kann. Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes ist daher meist schon deshalb notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II mwN). Die Klägerin mußte sich daher auch nicht darauf beschränken, daß der Beklagten der Vertrieb der drei namentlich bezeichneten V*****-Produkte verboten wird, sofern diese nicht den im einzelnen angeführten Bestimmungen der Kosmetikkennzeichnungsverordnung entsprechen. Da nicht nur die Gefahr besteht, daß die Beklagte abermals die gleichen drei Produkte ohne die entsprechende Kennzeichnung auf den österreichischen Markt bringt, vielmehr zu befürchten ist, sie werde auch andere mangelhaft gekennzeichnete V*****-Produkte in Österreich vertreiben, ist - aus dem Gedanken der vorbeugenden Unterlassungsklage heraus - die von der Klägerin begehrte allgemeinere Fassung des Verbotes gerechtfertigt (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille je mwN). Es trifft zwar zu, daß dann, wenn die Klägerin auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Exekutionsbewilligung mit der Behauptung beantragen sollte, die Beklagte habe ein im Spruch des Exekutionstitels nicht namentlich bezeichnetes weiteres V*****-Produkt ohne die erforderliche Kennzeichnung vertrieben, der Exekutionsbewilligungsrichter - der im übrigen nach der derzeitigen Rechtslage der Titelrichter sein kann (§ 4 Abs 1 Z 1 EO) - die im Titelverfahren maßgebende Frage, ob die Aufschriften mit der Kosmetikkennzeichnungsverordnung im Einklang stehen, zu beantworten hat. Die Lösung dieser Aufgabe - die sich bei den in aller Regel weitergefaßten Unterlassungstiteln laufend stellt - ist aber jedem Exekutionsbewilligungsrichter zumutbar. Seine Entscheidung kann auch - außer mit Impugnationsklage - mit Rekurs bekämpft werden.Mit Recht wendet sich die Klägerin gegen die Fassung des Unterlassungsgebotes durch das Rekursgericht. Tatsächlich könnte die Beklagte dieses Verbot ganz leicht dadurch umgehen, daß sie die in den Spruch der angefochtenen Entscheidung aufgenommene Aufmachung der drei V*****-Produkte in irgendeinem - noch so geringfügigen - Belang ändern würde. Ein auf Unterlassung eng umrissener Eingriffe ganz bestimmter Art lautender Exekutionstitel ist aber vielfach wertlos, weil der Verpflichtete durch Eingriffe ähnlicher Art den gleichen Erfolg erreichen kann. Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes ist daher meist schon deshalb notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei mwN). Die Klägerin mußte sich daher auch nicht darauf beschränken, daß der Beklagten der Vertrieb der drei namentlich bezeichneten V*****-Produkte verboten wird, sofern diese nicht den im einzelnen angeführten Bestimmungen der Kosmetikkennzeichnungsverordnung entsprechen. Da nicht nur die Gefahr besteht, daß die Beklagte abermals die gleichen drei Produkte ohne die entsprechende Kennzeichnung auf den österreichischen Markt bringt, vielmehr zu befürchten ist, sie werde auch andere mangelhaft gekennzeichnete V*****-Produkte in Österreich vertreiben, ist - aus dem Gedanken der vorbeugenden Unterlassungsklage heraus - die von der Klägerin begehrte allgemeinere Fassung des Verbotes gerechtfertigt (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille je mwN). Es trifft zwar zu, daß dann, wenn die Klägerin auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Exekutionsbewilligung mit der Behauptung beantragen sollte, die Beklagte habe ein im Spruch des Exekutionstitels nicht namentlich bezeichnetes weiteres V*****-Produkt ohne die erforderliche Kennzeichnung vertrieben, der Exekutionsbewilligungsrichter - der im übrigen nach der derzeitigen Rechtslage der Titelrichter sein kann (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, EO) - die im Titelverfahren maßgebende Frage, ob die Aufschriften mit der Kosmetikkennzeichnungsverordnung im Einklang stehen, zu beantworten hat. Die Lösung dieser Aufgabe - die sich bei den in aller Regel weitergefaßten Unterlassungstiteln laufend stellt - ist aber jedem Exekutionsbewilligungsrichter zumutbar. Seine Entscheidung kann auch - außer mit Impugnationsklage - mit Rekurs bekämpft werden.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs der Klägerin dahin stattzugeben, daß der Beschluß des Erstrichters wiederhergestellt wird.
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.