Aus der Begründung:
Die beklagte Partei führt aus, es sei unbestritten, daß eine Zweigniederlassung im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit Verpflichtungen eingehen und hinsichtlich dieser Verpflichtungen geklagt werden könne. Im vorliegenden Falle begehre die Klage aber die Unterlassung der Führung eines Bestandteiles des Firmennamens der Zweigniederlassung. Im Falle des Obsiegens der Klägerin könne nur die Aktiengesellschaft, nicht aber die Zweigniederlassung für die Berichtigung des Firmenwortlautes Sorge tragen. Der Klagsanspruch betreffe also einen solchen gegen die Aktiengesellschaft und nicht gegen die Zweigniederlassung im wirtschaftlichen Rahmen der Zweigniederlassung. Im Falle der örtlichen Verschiedenheit der Haupt- und der Zweigniederlassung könne ein Anspruch gegen die Firma der Zweigniederlassung bei einem vom Gericht der Hauptniederlassung verschiedenen Gericht nur dann erhoben werden, wenn sich der Sachverhalt, auf den sich die Klage stütze, aus dem Betrieb der Zweigniederlassung ableiten lasse.
Es ist richtig, daß die Aktiengesellschaft und nicht deren Zweigniederlassung für die Änderung des Firmenwortlautes der Zweigniederlassung zu sorgen hätte. Der Klagsanspruch richtet sich gegen die Aktiengesellschaft, die allein Rechtsträgerin ist und mangels rechtlicher Eigenständigkeit der Zweigniederlassung allein Prozeßpartei sein kann (vgl. OGH. v. 4. September 1958, HS. 1045 - 147; v. 16. Jänner 1957, HS. 1045 - 115; SZ. VII 406), gleichgültig, ob es sich um die Frage der Bezeichnung der Firma der Zweigniederlassung oder um andere Streitfragen handelt, und gleichgültig, ob diese Fragen mit der Haupt- oder mit der Zweigniederlassung im Zusammenhang stehen.Es ist richtig, daß die Aktiengesellschaft und nicht deren Zweigniederlassung für die Änderung des Firmenwortlautes der Zweigniederlassung zu sorgen hätte. Der Klagsanspruch richtet sich gegen die Aktiengesellschaft, die allein Rechtsträgerin ist und mangels rechtlicher Eigenständigkeit der Zweigniederlassung allein Prozeßpartei sein kann vergleiche OGH. v. 4. September 1958, HS. 1045 - 147; v. 16. Jänner 1957, HS. 1045 - 115; SZ. römisch sieben 406), gleichgültig, ob es sich um die Frage der Bezeichnung der Firma der Zweigniederlassung oder um andere Streitfragen handelt, und gleichgültig, ob diese Fragen mit der Haupt- oder mit der Zweigniederlassung im Zusammenhang stehen.
Die Aktiengesellschaft kann, wie sich aus den § 13 (3), 30 (3), 50Die Aktiengesellschaft kann, wie sich aus den Paragraph 13, (3), 30 (3), 50
(3) HGB., § 35 (3) letzter Halbsatz AktG. 1965 (gleichlautend wie im AktG. 1937) und § 36 (2) zweiter Halbsatz Aktiengesetz 1965 (gleichlautend wie im AktG. 1937) ergibt, unter verschiedenen Firmenbezeichnungen geklagt werden, ohne daß sich dadurch ihre einheitliche Rechtspersönlichkeit verändern würde. Die Firmenbezeichnung der Zweigniederlassung kann in allen Rechtsfällen gewählt werden, an denen die Zweigniederlassung in irgendeiner Weise beteiligt ist, wie im vorliegenden Rechtsstreit. Nach dem Sinn der gesetzlichen Bestimmung über die Zulässigkeit einer eigenen Firmenbezeichnung der Zweigniederlassung (zusammenfassende Bezeichnung der Rechtsbeziehungen einer Zweigniederlassung) muß jede rechtliche Anknüpfung an die Zweigniederlassung als ausreichend angesehen werden ("nur für die auf die Zweigniederlassung bezüglichen Angelegenheiten": Demelius in Staub - Pisko, AHGB.[3] I, S. 1870; "aus den im Geschäftsbereich einer Zweigniederlassung begangenen unerlaubten Handlungen": RGR.-Kommentar zum HGB.[3] I, S. 240). Der gegenteiligen Meinung der beklagten Partei kann nicht gefolgt werden.(3) HGB., Paragraph 35, (3) letzter Halbsatz AktG. 1965 (gleichlautend wie im AktG. 1937) und Paragraph 36, (2) zweiter Halbsatz Aktiengesetz 1965 (gleichlautend wie im AktG. 1937) ergibt, unter verschiedenen Firmenbezeichnungen geklagt werden, ohne daß sich dadurch ihre einheitliche Rechtspersönlichkeit verändern würde. Die Firmenbezeichnung der Zweigniederlassung kann in allen Rechtsfällen gewählt werden, an denen die Zweigniederlassung in irgendeiner Weise beteiligt ist, wie im vorliegenden Rechtsstreit. Nach dem Sinn der gesetzlichen Bestimmung über die Zulässigkeit einer eigenen Firmenbezeichnung der Zweigniederlassung (zusammenfassende Bezeichnung der Rechtsbeziehungen einer Zweigniederlassung) muß jede rechtliche Anknüpfung an die Zweigniederlassung als ausreichend angesehen werden ("nur für die auf die Zweigniederlassung bezüglichen Angelegenheiten": Demelius in Staub - Pisko, AHGB.[3] römisch eins, S. 1870; "aus den im Geschäftsbereich einer Zweigniederlassung begangenen unerlaubten Handlungen": RGR.-Kommentar zum HGB.[3] römisch eins, S. 240). Der gegenteiligen Meinung der beklagten Partei kann nicht gefolgt werden.
Auch wenn die Aktiengesellschaft, wie hier, zu Recht unter dem Firmennamen der Zweigniederlassung geklagt wird, hat die Aktiengesellschaft durch ihren Vorstand und nicht die Leitung der Zweigniederlassung im Prozeß einzuschreiten (so auch Gadow - Heinichen, Großkommentar zum Deutschen Aktiengesetz[2], S. 214 ff.; Godin - Wilhelmi, Deutsches Aktiengesetz[7] I S. 208; Hämmerle, Handelsrecht, S. 148, 201 f.; Losert - Schiemer - Stadler, Aktiengesetz 1965, S. 46). Weil die Zweigniederlassung als solche nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein, vielmehr die Aktiengesellschaft allein Parteistellung haben kann, würde es im vorliegenden Fall der Aktiengesellschaft als Partei bzw. deren Vorstand obliegen, dem Klagebegehren zu entsprechen. Die von der beklagten Partei vorgelegte Vollmacht ist ordnungsgemäß von zwei Vorstandsmitgliedern der Aktiengesellschaft unterfertigt. Ein Mangel der Partei- oder der Prozeßfähigkeit ist daher nicht gegeben.Auch wenn die Aktiengesellschaft, wie hier, zu Recht unter dem Firmennamen der Zweigniederlassung geklagt wird, hat die Aktiengesellschaft durch ihren Vorstand und nicht die Leitung der Zweigniederlassung im Prozeß einzuschreiten (so auch Gadow - Heinichen, Großkommentar zum Deutschen Aktiengesetz[2], S. 214 ff.; Godin - Wilhelmi, Deutsches Aktiengesetz[7] römisch eins S. 208; Hämmerle, Handelsrecht, S. 148, 201 f.; Losert - Schiemer - Stadler, Aktiengesetz 1965, S. 46). Weil die Zweigniederlassung als solche nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein, vielmehr die Aktiengesellschaft allein Parteistellung haben kann, würde es im vorliegenden Fall der Aktiengesellschaft als Partei bzw. deren Vorstand obliegen, dem Klagebegehren zu entsprechen. Die von der beklagten Partei vorgelegte Vollmacht ist ordnungsgemäß von zwei Vorstandsmitgliedern der Aktiengesellschaft unterfertigt. Ein Mangel der Partei- oder der Prozeßfähigkeit ist daher nicht gegeben.
Auch der weitere Hinweis der beklagten Partei, im Falle der örtlichen Verschiedenheit der Haupt- und der Zweigniederlassung könne eine Klage bei dem Gericht der Zweigniederlassung nur dann erhoben werden, wenn sich der Sachverhalt, auf den sich die Klage stütze, aus dem Betrieb der Zweigniederlassung ableiten lasse, ist unzutreffend. Denn § 23 UWG. erklärt ausdrücklich jenes Gericht für zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung liegt, auf die sich die wettbewerbswidrige Handlung bezieht, ohne daß es sich immer um eine wettbewerbswidrige Handlung im Betrieb der Niederlassung handeln müßte (vgl. auch § 87 (2) JN., dazu Fasching I, S. 437, Anm. 3). Deshalb konnte gerade im vorliegenden Fall das für die Zweigniederlassung örtlich zuständige Gericht angerufen werden.Auch der weitere Hinweis der beklagten Partei, im Falle der örtlichen Verschiedenheit der Haupt- und der Zweigniederlassung könne eine Klage bei dem Gericht der Zweigniederlassung nur dann erhoben werden, wenn sich der Sachverhalt, auf den sich die Klage stütze, aus dem Betrieb der Zweigniederlassung ableiten lasse, ist unzutreffend. Denn Paragraph 23, UWG. erklärt ausdrücklich jenes Gericht für zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung liegt, auf die sich die wettbewerbswidrige Handlung bezieht, ohne daß es sich immer um eine wettbewerbswidrige Handlung im Betrieb der Niederlassung handeln müßte vergleiche auch Paragraph 87, (2) JN., dazu Fasching römisch eins, S. 437, Anmerkung 3). Deshalb konnte gerade im vorliegenden Fall das für die Zweigniederlassung örtlich zuständige Gericht angerufen werden.