In ihrer Klage begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, Ankündigungen bestimmten Inhaltes zu unterlassen, und die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteilsspruches in allen jenen Zeitungen zu erteilen, in denen die Beklagte die Ankündigung erscheinen ließ. Gleichzeitig beantragt sie durch einstweilige Verfügung das Verbot, ab sofort die Ankündigungen zu bringen bzw zu veröffentlichen, das gesamte Prospektmaterial gerichtlich zu verwahren, der Beklagten den Auftrag zu erteilen, sofort alle Aufschriften "K" in ihrer Messekoje in W zu entfernen und den Zeitungen Oberösterreichische Nachrichten, Tagblatt, Linzer Volksblatt und St Pöltner Nachrichten zu verbieten, die Ankündigungen der Beklagten mit dem auszugsweisen Inhalt, wie im Urteilsbegehren ersichtlich, zu drucken bzw zu veröffentlichen.
Das Erstgericht wies die beantragte einstweilige Verfügung zur Gänze mit der Begründung ab, aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich die Bescheinigung des behaupteten Anspruches nicht.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der gefährdeten Partei, die die Abweisung des Antrags auf gerichtliche Verwahrung des Prospektmaterials und auf Entfernung der Aufschriften "K" in der Messekoje unangefochten ließ, teilweise Folge. Es verbot, einzelne Ankündigungen zu verwenden bzw zu veröffentlichen.
Hingegen wies es unter anderem das weitere Begehren, den Zeitungen zu verbieten, die Ankündigungen der Gegnerin der gefährdeten Partei zu drucken bzw zu veröffentlichen, ab.
Durch einzelne Ankündigungen habe die Beklagte nach Ansicht des Rekursgerichtes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.
Insoweit das an die Zeitungen gerichtete Verbot, die Ankündigungen der Beklagten zu drucken bzw zu veröffentlichen, begehrt werde, sei der Antrag ebenfalls abzuweisen gewesen. Ein solches Verbot könne erst dann erwirkt werden, wenn die Ankündigung weiter erscheine, obwohl bereits ein Exekutionstitel auf Unterlassung vorliege.
Gegen diesen Beschluß erhebt die gefährdete Partei Revisionsrekurs, soweit der Antrag, den Zeitungen den Druck bzw die Veröffentlichung der Ankündigungen zu verbieten, abgewiesen wurde.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs teilweise Folge und erließ nachstehenden Beschluß:
"Den Herausgebern und Eigentümern der Zeitungen Oberösterreichische Nachrichten, Linzer Volksblatt und Niederösterreichische Nachrichten - St Pöltner Zeitung, wird mit sofortiger Wirkung für die Zeit bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils, längstens bis 1. 7. 1972, der Druck und die Veröffentlichung der die Gegnerin der gefährdeten Partei betreffenden Ankündigung "Wir als älteste K-Fassadenschutzverarbeitungsfirma in Oberösterreich" verboten."