Entscheidungsgründe:
Die Erstbeklagte ist Medieninhaber der periodischen Druckschrift 'Neue Kronen-Zeitung', die Zweitbeklagte ist persönlich haftender Gesellschafter der Erstbeklagten. Die klagende Partei ist ein Verein zur Bekämpfung aller Erscheinungsformen des unlauteren Wettbewerbes, zu dessen Mitgliedern auch Medieninhaber zählen.
Ab 2.März 1984 führte die Neue Kronen-Zeitung ein öffentliches Glücksspiel unter der Bezeichnung 'Krone-Millionen-Bingo' durch. Das Spiel sollte durch 108 Werktage laufen und dem Mitspieler Gewinnmöglichkeiten von 18 mal S 100.000,-- (erste Gewinnchance), 7 mal einen PKW Golf GL (zweite Gewinnchance) sowie S 1 Million und 100 mal S 1.000,-- in bar (dritte Gewinnchance) bieten. Die Klägerin stellte unter Berufung darauf, daß das Gewinnspiel wettbewerbswidrig sei, das Begehren, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb der Tageszeitung 'Neue Kronen-Zeitung' ab sofort die Ankündigung und Durchführung von Werbemaßnahmen oder ähnlichen Veranstaltungen zu unterlassen, bei welchen Preise nicht unbedeutenden Wertes ausgespielt werden, wenn zur Teilnahme das Aufsuchen einer Trafik oder sonstigen Zeitungsverschleißstelle sowie die telefonische Kontaktnahme mit der erstbeklagten Partei oder ein ähnliches Verhalten, insbesondere ein solches oder ähnliches wie das in dem dem Urteil in Ablichtung angeschlossenen Gewinnschein angeführte Verhalten erforderlich ist, sowie ein Eventualbegehren dahin, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ab sofort die Behauptung zu unterlassen, daß der 'Krone-Millionen-Bingo-Gewinnschein' allen Österreichern zugestellt werde, wenn gleichzeitig die Behauptung aufgestellt werde, daß die Postzustellung in Tirol und Vorarlberg nicht vorgenommen werde. Außerdem stellte die klagende Partei ein Veröffentlichungsbegehren. Die Beklagten beantragten das Klagebegehren abzuweisen und wendeten ein, das Gewinnspiel sei nicht wettbewerbswidrig.
Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Seit 14.Februar 1984 wurden im Auftrag der beklagten Parteien in großen Teilen Österreichs große Plakate affichiert, auf denen auf quadratischem roten Grund in weißer Schrift das Wort 'Kronen-Zeitung' steht und zwischen 'Kronen' und 'Zeitung' auf gelben Grund in weißen Lettern etwa halb so groß die Worte 'Ein täglicher Gewinn'. Am Fuß des Plakates findet sich in dunkelblauer Schrift der Satz 'Viele der besten Journalisten Österreichs schreiben täglich für Sie'. Dieser Satz ist wesentlich kleiner gehalten und etwa für vorbeifahrende Beobachter nur bei erhöhter Aufmerksamkeit zu lesen. Am 17.Februar 1984 kündigten die Beklagten in einer Kundeninformation an alle Verschleißstellen Österreichs ein 'völlig neues Riesengewinnspiel' an.
Die Sonntagsverkaufsständer der 'Neuen Kronen-Zeitung' waren mit einem Plakat versehen, welches folgende Aufschrift trug: 'Was ist das? Es läuft 18 Runden und kommt demnächst bei Ihnen an'. In der Ausgabe der Neue Kronen-Zeitung vom 19.Februar 1984 wurde das 'Krone-Millionen-Bingo' dem Leserpublikum vorgestellt. Darin heißt es unter anderem: 'Ihren persönlichen Gewinnschein bekommen Sie in den nächsten Tagen von Ihrem Briefträger. Heben Sie ihn gut auf, er kann bis zu S 1 Million wert sein'. Im 'Olympia-Extra' dieser Ausgabe findet sich in der Mitte des Blattes ein doppelseitiges Eigeninserat in dem es unter anderem heiß: 'Ihr Glücksbote: Ihr Briefträger. Ihr Briefträger bingt Ihnen in den nächsten Tagen Ihren persönlichen Gewinnschein. Heben Sie ihn gut auf, er kann bis zu S 1 Million wert sein. Lesen Sie ihn gut durch, es lohnt sich. Die Postzustellung erfolgt in ganz Österreich (ausgenommen Tirol und Vorarlberg).' In den Ankündigungen wird jeweils in einer großen Fußleiste betont, daß der Erwerb der 'Krone' nicht Bedingung ist. Am 20. Februar 1984
erhielten alle Trafikanten und Zeitungsverschleißer eine Information über dieses Gewinnspiel, worin das Spiel erläutert wurde. Ab 20. Februar 1984 wurden die Bingo-Genußscheine per Post an die Haushalte mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg versandt. Die Teilnahmebedingungen sind auf der Rückseite abgedruckt. Dort heiß es:
'Erste Gewinnchance: Jede Woche S 100.000,-- zu gewinnen! Ab Freitag, dem 2.März 1984 finden Sie in Trafiken und Geschäften, wo es die 'Krone' gibt, täglich ein Plakat mit neuen Glückszahlen. Vergleichen Sie bitte jeden Tag, ob die Glückszahlen des Plakates mit den Zahlen auf Ihrem persönlichen Gewinnschein der jeweiligen Spielrunde übereinstimmen. Jede übereinstimmende Zahl kreuzen Sie bitte so an. Sie haben dann gewonnen, wenn Sie alle zwölf Zahlen einer Spielrunde richtig angekreuzt haben. Den Gewinn erhalten Sie, wenn Sie noch am selben Tag, an dem die letzte Ihrer zwölf Glückszahlen veröffentlicht wurde, beim 'Krone-Glückstelefon' bis spätestens 19 Uhr anrufen (Telefonnummer umseitig). Bitte am Telefon unbedingt den Gewinnschein bereithalten. Melden sich mehrere Gewinner bis 19 Uhr werden die S 100.000,-- unter den Gewinnern geteilt.
Bitte beachten Sie:
Jede Spielrunde beginnt am Freitag und endet spätestens am
darauffolgenden Donnerstag.
Die Glückszahlen werden täglich außer Sonn- und Feiertagen in Trafiken und Geschäften, wo es auch die 'Krone' gibt, veröffentlicht.
Der Kauf der 'Krone' ist daher nicht Voraussetzung für die Teilnahme am Spiel. Wir laden Sie aber herzlich ein, sich bei dieser Gelegenheit zu überzeugen, daß die 'Krone' jeden Tag eine informative und unterhaltsame Zeitung ist.
Zweite Gewinnchance:
Tägliche zusätzlich eine dreistellige Glückszahl veröffentlicht:
Die Superchance-Zahl.
Im nebenstehenden Lenkrad finden Sie Ihre persönlichen Glückszahlen. Stimmt auch nur eine einzige davon mit der Superchance-Zahl überein, gehört ein Golf GL Ihnen!
Wichtig: Noch am Erscheinungstag bis 19 Uhr bei uns anrufen! Melden sich mehrere Gewinner, werden diese zu einer Verlosung eingeladen.
Dritte Gewinnchance:
Wenn Sie in mindestens neun Spielrunden (beliebige Reihenfolge) die erschienen Glückszahlen in Ihrem persönlichen Gewinnschein richtig angekreuzt haben, nehmen Sie an der großen Schlußverlosung teil. Dazu ist es notwendig, daß Sie Ihren Gewinnschein, mit Namen und Adresse versehen, bis spätestens 27.Juli 1984 (Datum des Poststempels) gefaltet in einem normalen unverschlossenen Kuvert mit S 3,50 Briefmarke frankiert an eine der umseitig angeführten 'Krone' Adressen einsenden. Alle Gewinner der Schlußverlosung werden schriftlich von Ihrem Gewinn verständigt.' In der Ausgabe der 'Neue Kronen-Zeitung' vom 25.Februar 1984 wurde wieder auf das Glücksspiel hingewiesen. Darin heißt es unter anderem: 'Ab Freitag, den 2.März finden Sie jeden Tag in Zeitungsgeschäften ein Plakat mit den täglichen Glückszahlen. Diese Glückszahlen vergleichen Sie bitte mit den Zahlen auf Ihrem persönlichen Gewinnschein (entweder im Geschäft oder indem Sie die Zahlen auf einer Zeitung oder einem Zettel aufschreiben und zu Hause in Ruhe mit dem Gewinnschein vergleichen).' Die 'Neue Kronen-Zeitung' wies während des Spieles auf der ersten Seite einen Raster zum Aufschreiben der Glückszahlen auf. Außer Streit gestellt wurde, daß in vielen Trafiken Wiens während des laufenden Glücksspiels von Trafikanten die Kronenzeitung mit bereits ausgefüllten Bingo-Zahlen im Raster zum Verkauf angeboten wurde.
Das Erstgericht vertrat unter Hinweis auf die in einem anderen Verfahren inzwischen erflossene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 342/84 die Rechtsansicht, es liege kein psychologischer Kaufzwang vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Parteien nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige.
Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen Rechtsansicht.
Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, es dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren - allenfalls in der Form des Eventualbegehrens - stattgegeben werde, wobei allenfalls das Veröffentlichungsbegehren aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückverwiesen werde oder es zur Gänze aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Die beklagten Parteien beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.