Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 331/99a×

Entscheidung 4 Ob 331/99a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob331/99a

Entscheidungsdatum

14.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****gmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Ivo Greiter und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwalt in Kufstein und die Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten 1. Institut *****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, 2. Dr. Detlef B*****, vertreten durch Dr. Klaus Gürtler, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, 3. I***** GmbH, *****, vertreten durch Mohringer & Moser, Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 1,100.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Februar 1999, GZ 2 R 14/99x-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte damit geworben, dass ihr "Bezirksblatt S*****" die "Nr. 1 im Bezirk S*****" sei. Sie hat die Zahl der Leser pro Nummer (LPN) im Bezirk S***** für ihre Gratiszeitung "Bezirksblatt S*****" mit 45.478, für ihre Gratiszeitung "Brennpunkt T*****" mit 43.232 und für die Gratiszeitung der Klägerin "Bezirkszeitung S*****" mit 38.740 angegeben. Diese Zahlen sind das Ergebnis einer Umfrage, die das Institut ***** im Auftrag der Beklagten durchführen ließ. Ausgehend von den festgestellten prozentuellen Leseranteilen und der Anzahl der befragten Personen beträgt die Schwankungsbreite für das "Bezirksblatt S***** +/- 6,2 % und für die "Bezirkszeitung S*****" +/- 7,3 %. Die auf Grund der Umfrage errechneten LPN-Werte liegen mit 95-%iger Wahrscheinlichkeit innerhalb dieser Schwankungsbreite.

Der Gratiszeitung der Beklagten kann schon aus diesem Grund kein "deutlicher und stetiger" Vorsprung vor der Gratiszeitung der Klägerin zukommen. Soweit die Beklagte in ihrer außerordentlichen Revision das Gegenteil behauptet und daraus schließt, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, ist ihr Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 503, Rz 3 mwN). Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Urteilsveröffentlichungsbegehren berechtigt ist, hängt regelmäßig so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt (Kodek aaO Paragraph 502, Rz 5 mwN).

Anmerkung

E57901 04A03319

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00331.99A.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19991214_OGH0002_0040OB00331_99A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung