Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin der "Bezirkszeitung S*****" (idF: Bezirkszeitung). Die Bezirkszeitung ist eine Gratiszeitung, die an die Haushalte im Bezirk S***** und im Großraum R***** versandt wird.Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin der "Bezirkszeitung S*****" in der Fassung, Bezirkszeitung). Die Bezirkszeitung ist eine Gratiszeitung, die an die Haushalte im Bezirk S***** und im Großraum R***** versandt wird.
Die Beklagte ist Medieninhaberin und Herausgeberin der Gratiszeitungen "Bezirksblatt S*****" (idF: Bezirksblatt) und "Brennpunkt T*****" (idF: Brennpunkt). Das Bezirksblatt wird an die Haushalte im Bezirk S***** und im Großraum W***** versandt.Die Beklagte ist Medieninhaberin und Herausgeberin der Gratiszeitungen "Bezirksblatt S*****" in der Fassung, Bezirksblatt) und "Brennpunkt T*****" in der Fassung, Brennpunkt). Das Bezirksblatt wird an die Haushalte im Bezirk S***** und im Großraum W***** versandt.
Bezirkszeitung und Bezirksblatt finanzieren sich durch Werbeeinschaltungen. Die Beklagte wirbt seit etwa März 1998 mit ganzseitigen Inseraten im Bezirksblatt, in denen sie das Bezirksblatt als "die Nummer 1 im Bezirk S*****" bezeichnet. Sie behauptet, das Bezirksblatt sei die meistgelesene Wochenzeitung im Bezirk, und stellt die Zahlen der Leser pro Nummer (LpN) einander wie folgt gegenüber:
Bezirksblatt S***** 45.478 LpN
Brennpunkt T***** 43.232 LpN
Bezirkszeitung S***** 38.740 LpN
In kleinerem Druck wird darauf verwiesen, dass die Daten aus einer - von der Erst- und Drittnebenintervenientin durchgeführten - repräsentativen Umfrage im Dezember 1997 stammten.
Die Beklagte hat der Erstnebenintervenientin den Auftrag zur Durchführung der Umfrage erteilt, weil die Mediaanalyse Gratiszeitungen nicht erfasst. Aufgabe der Erstnebenintervenientin war es, die Reichweite der "T***** Bezirksblätter", insbesondere die Zahl der Leser pro Nummer, zu ermitteln. Die Erstnebenintervenientin beauftragte den Zweitnebenintervenienten, die Umfrage auszuarbeiten; die Drittnebenintervenientin wurde mit der praktischen Durchführung der telefonischen Umfrage betraut. Befragt wurden insgesamt 2.200 Personen; im - mit dem politischen Bezirk S***** nicht übereinstimmenden - Erscheinungsbezirk des Bezirksblatts wurden 200 Personen befragt. Gefragt wurde nicht nur nach dem Bezirksblatt, sondern auch nach der Bezirkszeitung und dem Brennpunkt.
Bei der Auswertung der Umfrageergebnisse wurden die Werte der Gemeinden V*****, W*****, B*****, F***** und K***** herausgenommen, weil in diesen fünf Gemeinden zwar das Bezirksblatt, nicht aber die Bezirkszeitung erscheint. Dieses "bereinigte" Gebiet stimmt mit dem politischen Bezirk S***** und damit gleichzeitig mit dem gemeinsamen Erscheinungsgebiet der beiden Gratiszeitungen überein. In diesem Gebiet wurden 155 Personen befragt, die nach Alter und Geschlecht dem Bevölkerungsquerschnitt entsprechen sollten. Von diesen 155 Personen gaben 125 (80,6 %) an, das Bezirksblatt gelesen zu haben, 119 den Brennpunkt und 107 (69 %) die Bezirkszeitung. Anhand der Volkszählungsergebnisse aus 1991 rechnete der Zweitnebenintervenient die stichprobenartig ermittelten Werte hoch und gelangte auf diese Weise zu den angeführten LpN-Werten.
Die Schwankungsbreite dieser Werte beträgt für das Bezirksblatt plus/minus 6,2 %, für die Bezirkszeitung plus/minus 7,3 %. Die vom Zweitnebenintervenienten errechneten LpN-Werte liegen mit 95-%iger Wahrscheinlichkeit innerhalb dieser Schwankungsbreite.
Die Klägerin begehrt, der Beklagten zu gebieten, es im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in Zeitungsinseraten, ab sofort zu unterlassen,
a) die irreführende und/oder unrichtige Behauptung aufzustellen, das "Bezirksblatt S*****" sei bei den Lesern pro Nummer die Nummer 1 im Bezirk S*****, oder in vergleichbarer Art und Weise eine Spitzenstellung bei den Leserzahlen zu behaupten, wenn dem "Bezirksblatt S*****" bei den Leserzahlen im Bezirk S***** tatsächlich kein erwiesener stetiger und deutlicher Vorsprung zukommt;
b) in Werbemitteilungen unrichtige und/oder irreführende vergleichende Gegenüberstellungen von Lesern pro Nummer des "Bezirksblatts S*****", des "Brennpunkt T*****" sowie der "Bezirkszeitung S*****" vorzunehmen.
Die Klägerin begehrt weiters, sie zu ermächtigen, das Urteil in zwei Ausgaben in der Bezirkszeitung und in einer Ausgabe im Bezirksblatt zu veröffentlichen. Die Behauptungen der Beklagten seien sowohl unrichtig als auch irreführend. Die Zahl der Leser aller drei Publikationen sei annähernd gleich; keine dieser Zeitungen habe gegenüber der anderen einen deutlichen oder dauerhaften Vorsprung. Die Zahlen ließen sich der von der Beklagten in Auftrag gegebenen Umfrage nicht entnehmen; die Umfrage sei auch nicht repräsentativ. Die Inanspruchnahme einer Spitzenstellung durch die Beklagte sei sachlich nicht gerechtfertigt; der Leserzahlenvergleich sei unrichtig und irreführend, weil er nicht objektiv nachprüfbar und seine Richtigkeit nicht bewiesen sei. Die Klägerin stütze ihren Anspruch nicht nur auf § 2 UWG, sondern auch auf §§ 1, 7 UWG. Die Bezirkszeitung werde zu Unrecht herabgesetzt; der Versuch, sich mit irreführenden und unrichtigen Behauptungen einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, sei auch sittenwidrig.Die Klägerin begehrt weiters, sie zu ermächtigen, das Urteil in zwei Ausgaben in der Bezirkszeitung und in einer Ausgabe im Bezirksblatt zu veröffentlichen. Die Behauptungen der Beklagten seien sowohl unrichtig als auch irreführend. Die Zahl der Leser aller drei Publikationen sei annähernd gleich; keine dieser Zeitungen habe gegenüber der anderen einen deutlichen oder dauerhaften Vorsprung. Die Zahlen ließen sich der von der Beklagten in Auftrag gegebenen Umfrage nicht entnehmen; die Umfrage sei auch nicht repräsentativ. Die Inanspruchnahme einer Spitzenstellung durch die Beklagte sei sachlich nicht gerechtfertigt; der Leserzahlenvergleich sei unrichtig und irreführend, weil er nicht objektiv nachprüfbar und seine Richtigkeit nicht bewiesen sei. Die Klägerin stütze ihren Anspruch nicht nur auf Paragraph 2, UWG, sondern auch auf Paragraphen eins, 7, UWG. Die Bezirkszeitung werde zu Unrecht herabgesetzt; der Versuch, sich mit irreführenden und unrichtigen Behauptungen einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, sei auch sittenwidrig.
Die Beklagten und die auf ihrer Seite dem Verfahren beigetretenen Nebenintervenienten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Die Umfrage sei nach strengen wissenschaftlichen Kriterien erstellt worden. Ihr Ergebnis sei zuverlässig und repräsentativ.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der in der Umfrage ermittelte LpN-Wert sei keine exakte Aussage, die die Behauptung einer Spitzenstellung rechtfertigte. Die - durch Ziffern untermauerte - Behauptung, das Bezirksblatt sei die Nummer 1, sei zur Irreführung geeignet. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, auf die Schwankungsbreite hinzuweisen.
Das Berufungsgericht verbot der Beklagten,
a) die Behauptung aufzustellen, das "Bezirksblatt S*****" sei bei den Lesern pro Nummer die Nummer 1 im Bezirk S***** oder in vergleichbarer Art und Weise eine Spitzenstellung bei den Leserzahlen zu behaupten, und
b) vergleichende Gegenüberstellungen von Lesern pro Nummer des "Bezirksblatts S*****" und/oder des "Brennpunkts T*****" mit den Lesern pro Nummer der "Bezirkszeitung S*****" vorzunehmen,
wenn die Daten innerhalb der statistischen Schwankungsbreite liegen und nicht gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass es sich bei den angegebenen Daten um Mittelwerte handelt und der Leserzahlenunterschied innerhalb der statistischen Schwankungsbreite liegt. Das Berufungsgericht ermächtigte die Klägerin, das Urteil je einmal in der Bezirkszeitung und im Bezirksblatt zu veröffentlichen, wies das Unterlassungs- und Veröffentlichungsmehrbegehren ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Umfrageergebnisse seien keine exakten Werte, sondern lediglich Durchschnittswerte innerhalb einer relativ großen Schwankungsbreite. Die Beklagte hätte daher bei ihrer Werbeaussage, die Nummer 1 zu sein, und bei der Angabe der LpN-Werte auf die Schwankungsbreite hinweisen müssen. In diesem Sinn sei das Unterlassungsgebot einzuschränken. Der Vergleich zwischen den LpN-Werten der Zeitungen sei nicht grundsätzlich unzulässig, sondern nur ohne hinreichend deutlichen Hinweis auf die Schwankungsbreiten. Die Wertungen "unrichtig" und "irreführend" im Spruch hätten zu entfallen. Die Wortfolge "in Werbemitteilungen" im zweiten Teil des Unterlassungsbegehrens sei überflüssig, weil sich das Unterlassungsgebot ohnehin auf den geschäftlichen Verkehr und insbesondere Zeitungsinserate beziehe. Die angesprochenen Verkehrskreise würden ausreichend aufgeklärt, wenn das Urteil je einmal in Bezirkszeitung und Bezirksblatt veröffentlicht werde.
Die Klägerin stellte noch während des Berufungsverfahrens einen mit dem Unterlassungsbegehren inhaltsgleichen Sicherungsantrag. Die Beklagte habe trotz des gegen sie ergangenen Urteils im Jänner 1999 und in ihrer Preisliste 1999 neuerlich die ihr untersagten irreführenden und unrichtigen Behauptungen aufgestellt. Sie habe den Eindruck erweckt, sich auf in exakter Weise erhobenes Zahlenmaterial zu berufen. Ausreichend deutliche Hinweise auf die Schwankungsbreite fehlten. In der Broschüre "Preisliste 1999/Mediadaten" würden Werte einander gegenübergestellt, die nicht vergleichbar seien. Die angegebenen Prozentzahlen (80 %, 67 %, 56 %) bezögen sich auf ein sich nur teilweise überschneidendes Verbreitungsgebiet der beiden Zeitungen. In den Orten V*****, W*****, B*****, F***** und K***** erscheine zwar das Bezirksblatt, nicht aber auch die Bezirkszeitung; dieses Gebiet sei einbezogen worden, nicht aber auch einige Gemeinden Richtung K*****, in denen zwar die Bezirkszeitung, nicht aber das Bezirksblatt erscheine.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Sie habe in ihrer Broschüre "Preisliste 1999/Mediadaten" keinerlei Alleinstellung behauptet, sondern nur darauf hingewiesen, dass die T***** Bezirksblätter in allen Erscheinungsgebieten im Spitzenfeld liegen. Die Broschüre richte sich ausschließlich an Werbefachleute und Inserenten; schon deshalb sei eine Irreführung ausgeschlossen. Werbefachleute könnten Umfragedaten richtig deuten. Die Zahlen lägen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in jenem Bereich, in dem sich die Konfidenzintervalle überschneiden. Dennoch habe die Beklagte deutlich auf die Konfidenzintervalle hingewiesen.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Es stellte zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest, dass die Beklagte im Jänner 1999 die Broschüre "Preisliste 1999/Mediadaten" veröffentlichte. Auf Seite 23 wird die Reichweite des Bezirksblatts mit 80 % der des Brennpunkts mit 67 % und der der Bezirkszeitung mit 56 % gegenübergestellt. Im Kleindruck sind die Konfidenzintervalle mit +/- 5,5 % für das Bezirksblatt, mit +/- 6,5 % und mit +/- 6,9 % für die Bezirkszeitung angegeben. Darunter findet sich folgender Hinweis:
"Quelle: Repräsentative Umfrage, durchgeführt von I*****-L***** und der Universität *****, im Dezember 1997; n = 2.2000; obenstehende Werte bezeichnen den jeweiligen LpN (Leser pro Nummer). Die Erscheinungsgebiete sind mit den politischen Bezirken nicht immer identisch. Erscheinungsgebiet BZ nicht in den Gemeinden V*****, W*****, B*****, F*****."
Anders als in der den Gegenstand des Hauptverfahrens bildenden Werbekampagne hat die Beklagte in der Broschüre "Preisliste 1999/Mediadaten" nicht die auf das gemeinsame Erscheinungsgebiet der verglichenen Zeitungen bereinigten Zahlen einander gegenübergestellt, sondern Werte miteinander verglichen, die auch in Gebieten erhoben wurden, in denen nur das Bezirksblatt und nicht auch die Bezirkszeitung vertrieben wird.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, dass die in der Broschüre "Preisliste 1999/Mediadaten" vorgenommene Gegenüberstellung mangels Bereinigung der LpN-Werte falsch und irreführend sei. Irregeführt würden nicht nur Inserenten, sondern auch Werbefachleute. Der Hinweis auf mögliche Abweichungen zwischen Erscheinungsgebiet und politischem Bezirk sei keine ausreichende Klarstellung, weil die bereinigten Werte nicht angeführt seien.
Das Rekursgericht änderte die einstweilige Verfügung dahin ab, dass es das Unterlassungsgebot gleich fasste wie im Hauptverfahren und das Mehrbegehren abwies; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Klägerin habe ihren Sicherungsantrag auch auf den im Hauptverfahren festgestellten Sachverhalt gestützt und ein inhaltsgleiches Unterlassungsbegehren erhoben, das jedoch um den fehlenden Hinweis "im geschäftlichen Verkehr" zu ergänzen sei. Auf den Inhalt der Broschüre "Preisliste 1999/Mediadaten" komme es nicht an, weil der Sicherungsantrag auf die durch die unterschiedlichen Erscheinungsgebiete bedingte Unrichtigkeit des Vergleichs nicht Bezug nehme. Im Übrigen sei der Sachverhalt gleich zu beurteilen wie im Hauptverfahren und das Begehren sei in gleicher Weise einzuschränken.