Nach § 80 (1) UrhRG., auf welche Gesetzesstelle sich die gefährdete Partei stützt, darf im geschäftlichen Verkehr weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Eine Zeitschrift wie die der gefährdeten Partei ist ein Sammelwerk im Sinne des § 6 UrhRG. Ihr Titel genießt daher im Rahmen des § 80 (1) UrhRG. Schutz gegen andere Titel, die geeignet sind, Verwechslungen mit der Zeitschrift der gefährdeten Partei hervorzurufen.Nach Paragraph 80, (1) UrhRG., auf welche Gesetzesstelle sich die gefährdete Partei stützt, darf im geschäftlichen Verkehr weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Eine Zeitschrift wie die der gefährdeten Partei ist ein Sammelwerk im Sinne des Paragraph 6, UrhRG. Ihr Titel genießt daher im Rahmen des Paragraph 80, (1) UrhRG. Schutz gegen andere Titel, die geeignet sind, Verwechslungen mit der Zeitschrift der gefährdeten Partei hervorzurufen.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es in erster Linie darauf an, ob die Titel zu Verwechslungen Anlaß geben. Verwechslungsgefahr wird auch bei Übereinstimmung der Titel fehlen, wenn Leserkreis oder Gegenstand der Zeitschrift verschieden sind. Sind aber Leserkreis oder Gegenstand des Werkes gleich, so kann auch eine bloße Ähnlichkeit der Titel Verwechslungsgefahr herbeiführen (Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht, S. 210).
Der Zeitschriftentitel "Für Sie" ist nicht eine bloße Gattungsbezeichnung und bewirkt daher, daß die Frauenzeitschrift der gefährdeten Partei beim Publikum Kennzeichnungskraft besitzt. Daß im gegenständlichen Falle Gegenstand der beiden Zeitschriften und Leserkreis gleich sind, kann nicht ernstlich bestritten werden, auch wenn es zutreffen sollte, daß die Zeitschrift der Antragsgegner in Supermärkten verkauft wird.
Es ist zwar richtig, daß die Rechtsprechung (so z. B. GR. 1968 S. 68) den Standpunkt vertreten hat, daß die Verwechslungsgefahr bei Zeitungstiteln im allgemeinen gering ist und daß schon kleine Abweichungen der Titel die Gefahr von Verwechslungen ausschließen können, weil sich das Publikum selbst bei akustischem Gleichklang oder bei Verkehrsgeltung eines Kurztitels daran gewöhnt hat, auch kleine Unterschiede zwischen den Zeitungstiteln zu beachten. Allein hier handelt es sich nicht um landläufige Zeitungstitel wie im Falle GR. 1968 S. 68 ("Neue Zeitung" gegen "Unabhängige Sankt Pöltner Neue Zeitung"), sondern um einen Titel, der eine gewisse Eigenart aufweist und von dem das Erstgericht annimmt, daß er Verkehrsgeltung erlangt habe. Wenn das Rekursgericht die Verwechslungsgefahr wegen des Größenunterschiedes der beiden Zeitschriften ausschließt, übersieht es, daß Zeitschriften in Zeitungskiosken meist in großen Stößen herumliegen und daher die Formate der hier strittigen Zeitschriften nicht ohne weiteres vom Käufer verglichen werden können. Gleiches gilt hinsichtlich der Stärke der beiden Zeitschriften. Ein flüchtiger Käufer kann den Unterschied in Größe, Stärke und Preis der beiden Zeitschriften leicht übersehen. Daß verschiedene Schriftgattungen für den Titel verwendet wurden, ist richtig, aber der Titel ist auf beiden Zeitschriften links oben in einem roten Rechteck angebracht, was gleichfalls zu Verwechslungen Anlaß geben kann. Dazu kommt noch die außerordentliche Ähnlichkeit der beiden Titel im akustischen Bereich. Der Oberste Gerichtshof ist gleich dem Erstgericht der Rechtsansicht, daß Verwechslungsgefahr vorliegt.
Die Einstweilige Verfügung des Erstgerichtes war daher wiederherzustellen. Nicht wiederherzustellen war aber deren letzter Absatz. Nach § 391 (1) letzter Satz EO. ist in der Einstweiligen Verfügung, sofern dies nach Beschaffenheit des Falles zur Sicherheit des Antragstellers genügt, ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen gerichtliche Hinterlegung die Vollziehung der bewilligten Verfügung gehemmt und der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrage auf Aufhebung der bereits vollzogenen Verfügung berechtigt wird.Die Einstweilige Verfügung des Erstgerichtes war daher wiederherzustellen. Nicht wiederherzustellen war aber deren letzter Absatz. Nach Paragraph 391, (1) letzter Satz EO. ist in der Einstweiligen Verfügung, sofern dies nach Beschaffenheit des Falles zur Sicherheit des Antragstellers genügt, ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen gerichtliche Hinterlegung die Vollziehung der bewilligten Verfügung gehemmt und der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrage auf Aufhebung der bereits vollzogenen Verfügung berechtigt wird.
Voraussetzung eines solchen Anspruches nach § 391 (1) letzter Satz EO. ist daher, daß der Gelderlag zur Sicherung des Antragstellers genügt. Hier wird die Sicherung eines Anspruches auf Unterlassung des Zeitschriftentitels "SIE" verlangt. Dieser über einen Schadenersatzanspruch hinausgehende Anspruch kann durch Gelderlag nicht gesichert werden, sondern nur durch das einstweilige Verbot des Gebrauches dieses Titels.Voraussetzung eines solchen Anspruches nach Paragraph 391, (1) letzter Satz EO. ist daher, daß der Gelderlag zur Sicherung des Antragstellers genügt. Hier wird die Sicherung eines Anspruches auf Unterlassung des Zeitschriftentitels "SIE" verlangt. Dieser über einen Schadenersatzanspruch hinausgehende Anspruch kann durch Gelderlag nicht gesichert werden, sondern nur durch das einstweilige Verbot des Gebrauches dieses Titels.