Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei vertritt in ihren Rechtsmittelausführungen die Auffassung, die beiden gegenständlichen Zeichen begründeten nicht die Gefahr einer Verwechslung. Der Wortbestandteil 'Sun' sei weitgehend in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und sei nicht schutzfähig, sodaß dem zweiten Wortbestandteil 'jet' besondere Bedeutung beizumessen sei. Dieses Wort werde von der weitaus überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung mit dem Begriff 'Düse' oder 'rasant-modern' in Verbindung gebracht, wogegen das Wort 'Sunset' als 'Sonnenuntergang' bei einem Großteil der Bevölkerung bekannt sei.
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Der den beiden streitgegenständlichen Bezeichnungen gemeinsame Wortbestandteil 'Sun' hat zwar keinen beschreibenden Charakter, weil er keine Angaben enthält, die auf Ursprung, Beschaffenheit, Bestimmung, Preis, Menge oder Gewicht der Waren hinweist (Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht 11 , Anm. 61 zu § 4 WZG, 269); er ist aber ein 'schwaches' Zeichen, weil er infolge seines weitgehend allgemein bekannten Wortsinnes ('Sonne') sowie nach seinem klanglichen Gehalt eine nur geringe Kennzeichnungskraft besitzt (Baumbach-Hefermehl a. a.O., Anm. 132 zu § 31 WZG, 819). Bei einem öhnlichkeitsvergleich von Wörtern, die in einem nicht oder nur wenig kennzeichnungskräftigen ('schwachen') Bestandteil übereinstimmen, ist regelmäßig auf den Gesamteindruck der beiden Zeichen abzustellen. Auch schutzunfähige oder 'schwache' Zeichenbestandteile können im Einzelfall, wenn auch nicht allein, so doch in Verbindung mit anderen Elementen, diesen Gesamteindruck des Zeichens als Ganzes beeinflussen und sogar bestimmen. Es dürfen deshalb nicht einzelne Zeichenbestandteile isoliert betrachtet und dem öhnlichkeitsvergleich nur die nicht übereinstimmenden Zeichenteile zugrundegelegt werden; vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welcher Einfluß auf den Gesamteindruck des Zeichens dessen einzelnen Teilen zukommt. Trotzdem liegt das charakteristische Merkmal eines Zeichens grundsätzlich nicht in einem schutzunfähigen oder 'schwachen' Bestandteil; in solchen Fällen wird vielmehr die Aufmerksamkeit des Käufers zwangsläufig auf die übrigen Zeichenelemente gelenkt. Schutzunfähige oder 'schwache' Teile tragen also im allgemeinen, wenn überhaupt, nur wenig zum Gesamteindruck des Zeichens bei; schon relativ geringe Abweichungen in den übrigen Bestandteilen reichen in der Regel aus, um die Gefahr von Verwechslungen zu beseitigen (ÖBl. 1982, 76 m.w.H.; ÖBl. 1982, 42; ÖBl. 1984, 104 u.a.).Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Der den beiden streitgegenständlichen Bezeichnungen gemeinsame Wortbestandteil 'Sun' hat zwar keinen beschreibenden Charakter, weil er keine Angaben enthält, die auf Ursprung, Beschaffenheit, Bestimmung, Preis, Menge oder Gewicht der Waren hinweist (Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht 11 , Anmerkung 61 zu Paragraph 4, WZG, 269); er ist aber ein 'schwaches' Zeichen, weil er infolge seines weitgehend allgemein bekannten Wortsinnes ('Sonne') sowie nach seinem klanglichen Gehalt eine nur geringe Kennzeichnungskraft besitzt (Baumbach-Hefermehl a. a.O., Anmerkung 132 zu Paragraph 31, WZG, 819). Bei einem öhnlichkeitsvergleich von Wörtern, die in einem nicht oder nur wenig kennzeichnungskräftigen ('schwachen') Bestandteil übereinstimmen, ist regelmäßig auf den Gesamteindruck der beiden Zeichen abzustellen. Auch schutzunfähige oder 'schwache' Zeichenbestandteile können im Einzelfall, wenn auch nicht allein, so doch in Verbindung mit anderen Elementen, diesen Gesamteindruck des Zeichens als Ganzes beeinflussen und sogar bestimmen. Es dürfen deshalb nicht einzelne Zeichenbestandteile isoliert betrachtet und dem öhnlichkeitsvergleich nur die nicht übereinstimmenden Zeichenteile zugrundegelegt werden; vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welcher Einfluß auf den Gesamteindruck des Zeichens dessen einzelnen Teilen zukommt. Trotzdem liegt das charakteristische Merkmal eines Zeichens grundsätzlich nicht in einem schutzunfähigen oder 'schwachen' Bestandteil; in solchen Fällen wird vielmehr die Aufmerksamkeit des Käufers zwangsläufig auf die übrigen Zeichenelemente gelenkt. Schutzunfähige oder 'schwache' Teile tragen also im allgemeinen, wenn überhaupt, nur wenig zum Gesamteindruck des Zeichens bei; schon relativ geringe Abweichungen in den übrigen Bestandteilen reichen in der Regel aus, um die Gefahr von Verwechslungen zu beseitigen (ÖBl. 1982, 76 m.w.H.; ÖBl. 1982, 42; ÖBl. 1984, 104 u.a.).
Im gegenständlichen Fall wird der Gesamteindruck der beiden Bezeichnungen durch den Wortbestandteil 'Sun' nicht maßgeblich geprägt. Die Vielzahl der (auch im Telefonbuch ihren Niederschlag findenden) Wortverbindungen, auf welche die beklagte Partei verweist, führt dazu, daß das Publikum nicht diesem Wort, sondern dem zweiten Wortbestandteil eine besondere Beachtung schenkt. Die Bestandteile 'set' und 'jet' treten daher nicht etwa in den Hintergrund;
es kommt ihnen bei der Beurteilung des Gesamteindrucks vielmehr eine entscheidende Bedeutung zu.
Ein Vergleich des Wortklanges dieser beiden Wortbestandteile ergibt aber keinen markanten Unterschied. Gleichgültig, ob man das Wort 'jet' nach deutschem Sprachgebrauch oder richtig nach englischem Sprachgebrauch ausspricht, ist der Unterschied der beiden Konsonanten 's' und 'j' derart gering, daß eine Verwechslung jedenfalls bei einem nicht unbeträchtlichen Teil des Publikums, vor allem weil die beiden Bezeichnungen regelmäßig nicht zur selben Zeit wahrgenommen werden, möglich ist. Das gleiche gilt für das Wortbild, weil sich das geschriebene Wort nur hinsichtlich der beiden vorgenannten Konsonanten unterscheidet. Einer Unterscheidung nach dem Sinngehalt kommt im vorliegenden Zusammenhang deshalb keine entscheidende Bedeutung im Sinne der Auffassung der beklagten Partei zu, weil das Wort 'Sunset' der englischen Sprache angehört und seine deutsche Bedeutung (Sonnenuntergang) einem jedenfalls erheblichen Teil der angesprochenen Interessenten naturgemäß nicht geläufig ist. Das Wort 'Sunjet' ergibt überhaupt keinen eindeutigen Sinngehalt und führt daher bei einem solchen öhnlichkeitsvergleich ebenfalls nicht zu dem von der beklagten Partei gewünschten Ergebnis. Dem Rekursgericht ist daher darin zuzustimmen, daß nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens infolge der erörterten Verwechslungsgefahr ein Markeneingriff im Sinne des § 9 UWG bescheinigt ist. Der Revisionsrekurs muß daher erfolglos bleiben.Ein Vergleich des Wortklanges dieser beiden Wortbestandteile ergibt aber keinen markanten Unterschied. Gleichgültig, ob man das Wort 'jet' nach deutschem Sprachgebrauch oder richtig nach englischem Sprachgebrauch ausspricht, ist der Unterschied der beiden Konsonanten 's' und 'j' derart gering, daß eine Verwechslung jedenfalls bei einem nicht unbeträchtlichen Teil des Publikums, vor allem weil die beiden Bezeichnungen regelmäßig nicht zur selben Zeit wahrgenommen werden, möglich ist. Das gleiche gilt für das Wortbild, weil sich das geschriebene Wort nur hinsichtlich der beiden vorgenannten Konsonanten unterscheidet. Einer Unterscheidung nach dem Sinngehalt kommt im vorliegenden Zusammenhang deshalb keine entscheidende Bedeutung im Sinne der Auffassung der beklagten Partei zu, weil das Wort 'Sunset' der englischen Sprache angehört und seine deutsche Bedeutung (Sonnenuntergang) einem jedenfalls erheblichen Teil der angesprochenen Interessenten naturgemäß nicht geläufig ist. Das Wort 'Sunjet' ergibt überhaupt keinen eindeutigen Sinngehalt und führt daher bei einem solchen öhnlichkeitsvergleich ebenfalls nicht zu dem von der beklagten Partei gewünschten Ergebnis. Dem Rekursgericht ist daher darin zuzustimmen, daß nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens infolge der erörterten Verwechslungsgefahr ein Markeneingriff im Sinne des Paragraph 9, UWG bescheinigt ist. Der Revisionsrekurs muß daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO begründet.