Die Revisionen des Beklagten und seines Nebenintervenienten sind zulässig, weil in der Lehre jüngst Bedenken gegen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Beweislastverteilung in Fällen der Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten erhoben wurden.
Aufgabe der ärztlichen Aufklärungspflicht ist es, dem Patienten die erforderliche rechtswirksame Zustimmung zum Eingriff in seine Körperintegrität zu ermöglichen; sie soll ihm die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien liefern und ihn in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum fremden Eingriff zu überblicken (Engljähringer, Ärztliche Aufklärungspflicht vor medizinischen Eingriffen 132). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die ärztliche Aufklärungspflicht umso umfassender, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. In einem solchen Fall ist die Aufklärungspflicht über mögliche Risken selbst dann geboten, wenn die nachteiligen Folgen wohl erheblich, jedoch wenig wahrscheinlich sind. Auch auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle ist genauso wie auf das allgemein mit dem Eingriff verbundene Risiko (wie die Gefahr von Thrombosen, Embolien udgl) hinzuweisen. Die Aufklärungspflicht ist bei Vorliegen typischer, mit der Heilbehandlung verbundener Risken verschärft. Das sind Risken, die speziell dem geplanten Eingriff anhaften und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden sind und den nicht informierten Patienten überraschen, weil er mit dieser Folge nicht rechnet (SZ 62/154; SZ 69/199; RIS-Justiz RS0026340). Auf sie ist unabhängig von der prozent- (oder promille)mäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes hinzuweisen (SZ 69/199; JBl 1995, 453; RIS-Justiz RS0026340). Entscheidend ist die Erheblichkeit des seltenen Risikos und damit die Eignung, die Willensbildung des Patienten zu beeinflussen, nicht aber die Häufigkeit (bzw Seltenheit) der Verwirklichung des Risikos selbst (JBl 1995, 453 [Steiner]; RIS-Justiz RS0026313). Ist der Eingriff nicht dringlich, muß der Patient auch auf allenfalls bestehende alternative Behandlungsmethoden hingewiesen werden. Dabei sind Vor- und Nachteile, verschiedene Risken, verschieden starke Intensität des Eingriffs, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und verschiedene Höhe der Erfolgsaussichten gegeneinander abzuwägen (Hofmann, Die Aufklärungspflicht des Arztes im Lichte der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, RZ 1998, 80 ff mwN).
An diesen Grundsätzen der Rechtsprechung wird festgehalten. In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten über Behandlungsrisken und -alternativen aufklären muß, damit dieser die Tragweite seiner Zustimmung zur beabsichtigten Heilbehandlung überblicken kann, ist eine anhand der zu den konkreten Umständen des Einzelfalls getroffenen Feststellungen zu beurteilende Rechtsfrage (Engljähringer aaO 125; SZ 63/152; SZ 69/199; RIS-Justiz RS0026329; RS0026763; RS0026529), die in bezug auf Risikohäufigkeit eine Beurteilung nach starren Prozent- bzw Promillesätzen nicht zuläßt (SZ 59/18).
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Beklagte seiner ärztlichen Aufklärungspflicht nicht Genüge getan hat, weil er die Klägerin nicht über Behandlungsrisiko und -alternativen aufgeklärt hat, steht mit diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen in Einklang. Eine Fehlbeurteilung ist schon deshalb nicht zu erkennen, weil das speziell mit dem vorgenommenen chiropraktischen Eingriff verbundene - wenngleich statistisch geringe, so doch für die weitere Lebensführung des Patienten erhebliche - Risiko einer Hirnschädigung oder sogar des Todes angesichts der alternativen Behandlungsmöglichkeiten und der fehlenden Dringlichkeit eines sofortigen Eingriffes durchaus geeignet war, den Entschluß der Patientin, in die Behandlung einzuwilligen, zu beeinflussen. Angesichts der von den Vorinstanzen festgestellten konkreten Umstände des vorliegenden Falles ist von einer Verletzung der den Beklagten aus dem Behandlungsvertrag treffenden Aufklärungspflicht auszugehen.
Unter Hinweis auf die Ausführungen von Dullinger (Zur Beweislast für Verletzung/Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht, JBl 1998, 2
ff) wenden sich die Revisionswerber gegen die dem Beklagten auferlegte Beweislast dafür, daß die Klägerin auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte.
Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, im Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht treffe den Arzt die Beweislast dafür, daß der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, gehe es doch darum, das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffes ausschließenden Rechtfertigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen (SZ 69/199; JBl 1995, 453; 2 Ob 197/97b; Hofmann, Die Aufklärungspflicht des Arztes im Lichte der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes RZ 1998, 80 ff [82 mwN]; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 52 f zu § 1302 ABGB). In jüngster Zeit trat Dullinger (aaO 9 ff) dem entgegen. Sie bezweifelt die Richtigkeit der - auch vom BGH und der überwiegenden Lehre (so auch Koziol Haftpflichtrecht II2 120; weitere Nachweise bei Dullinger aaO 9, FN 62) vertretenen - Auffassung der Rechtsprechung, wonach ein lege artis durchgeführter Eingriff in die körperliche Integrität als grundsätzlich rechtswidrige Körperverletzung anzusehen sei und meint, das für die Haftungsfrage allein maßgebliche Verhaltensunrecht werde erst durch das Fehlen einer ausreichenden Einwilligung des Patienten begründet. Liege daher eine mängelfreie Zustimmung des Patienten vor, sei der Arzt von vornherein zur Heilbehandlung berechtigt. Ihr Fehlen sei - da Voraussetzung der Rechtswidrigkeit - vom geschädigten Patienten zu beweisen. Ein Irrtum des Patienten über mögliche Behandlungsfolgen aufgrund fehlender oder unzureichender Aufklärung durch den Arzt führe zur Unwirksamkeit der Einwilligungserklärung. Der Argumentation Dullingers folgend ergibt sich für den hier vorliegenden Fall - in dem feststeht, daß eine Aufklärung über mögliche Behandlungsfolgen und -alternativen nicht erfolgte, woraus die Klägerin die Unwirksamkeit ihrer Einwilligung ableitet - jedenfalls die Rechtswidrigkeit des Eingriffs mangels wirksamer Einwilligung (vgl Koziol aaO 121), und zwar unabhängig davon, ob schon der Eingriff an sich oder erst die fehlende Einwilligung seine Rechtswidrigkeit begründete.Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, im Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht treffe den Arzt die Beweislast dafür, daß der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, gehe es doch darum, das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffes ausschließenden Rechtfertigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen (SZ 69/199; JBl 1995, 453; 2 Ob 197/97b; Hofmann, Die Aufklärungspflicht des Arztes im Lichte der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes RZ 1998, 80 ff [82 mwN]; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 52 f zu Paragraph 1302, ABGB). In jüngster Zeit trat Dullinger (aaO 9 ff) dem entgegen. Sie bezweifelt die Richtigkeit der - auch vom BGH und der überwiegenden Lehre (so auch Koziol Haftpflichtrecht II2 120; weitere Nachweise bei Dullinger aaO 9, FN 62) vertretenen - Auffassung der Rechtsprechung, wonach ein lege artis durchgeführter Eingriff in die körperliche Integrität als grundsätzlich rechtswidrige Körperverletzung anzusehen sei und meint, das für die Haftungsfrage allein maßgebliche Verhaltensunrecht werde erst durch das Fehlen einer ausreichenden Einwilligung des Patienten begründet. Liege daher eine mängelfreie Zustimmung des Patienten vor, sei der Arzt von vornherein zur Heilbehandlung berechtigt. Ihr Fehlen sei - da Voraussetzung der Rechtswidrigkeit - vom geschädigten Patienten zu beweisen. Ein Irrtum des Patienten über mögliche Behandlungsfolgen aufgrund fehlender oder unzureichender Aufklärung durch den Arzt führe zur Unwirksamkeit der Einwilligungserklärung. Der Argumentation Dullingers folgend ergibt sich für den hier vorliegenden Fall - in dem feststeht, daß eine Aufklärung über mögliche Behandlungsfolgen und -alternativen nicht erfolgte, woraus die Klägerin die Unwirksamkeit ihrer Einwilligung ableitet - jedenfalls die Rechtswidrigkeit des Eingriffs mangels wirksamer Einwilligung vergleiche Koziol aaO 121), und zwar unabhängig davon, ob schon der Eingriff an sich oder erst die fehlende Einwilligung seine Rechtswidrigkeit begründete.
Der Nebenintervenient des Beklagten hat im Verfahren erster Instanz vorgebracht, die Klägerin hätte dem chiropraktischen Eingriff auch dann zugestimmt, wenn sie über Behandlungsrisken und -alternativen aufgeklärt worden wäre. Die Beweislast für diesen Einwand des "rechtmäßigen Alternativverhaltens" trägt nach Lehre und ständiger Rechtsprechung der Schädiger (SZ 62/154; SZ 63/151; SZ 69/199; JBl 1995, 453 [Steiner]; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 23b zu § 1299; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 50 zu § 1300 und Rz 53 zu § 1301 f; 10 Ob 1530/96; 2 Ob 197/97b; vgl Dullinger aaO 16 FN 144 mwN). Dazu vertritt Dullinger die Auffassung, die dabei wesentliche Frage, ob die vollständige Aufklärung den entstandenen Schaden verhindert hätte, sei bereits im Zusammenhang mit der Kausalität der unterlassenen Aufklärung zu prüfen; für eine gesonderte Prüfung der Kausalität der Pflichtwidrigkeit und die Beweislast des Beklagten bleibe hier kein Raum. Bestehe das rechtswidrige Verhalten in einem Unterlassen, gehe nämlich die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens bereits in der Kausalitätsprüfung auf und sei von dieser nicht zu trennen. Die Beweislast dafür, daß das Verhalten - hier die Unterlassung - des Beklagten den eingetretenen Schaden verursacht hat, trage aber nach allgemeinen Grundsätzen der Schadenersatzkläger. Eine Haftung des Arztes komme daher nur dann in Betracht, wenn die Ursächlichkeit der unvollständigen Aufklärung für den eingetretenen Schaden (vom Geschädigten) nachgewiesen werden könne.Der Nebenintervenient des Beklagten hat im Verfahren erster Instanz vorgebracht, die Klägerin hätte dem chiropraktischen Eingriff auch dann zugestimmt, wenn sie über Behandlungsrisken und -alternativen aufgeklärt worden wäre. Die Beweislast für diesen Einwand des "rechtmäßigen Alternativverhaltens" trägt nach Lehre und ständiger Rechtsprechung der Schädiger (SZ 62/154; SZ 63/151; SZ 69/199; JBl 1995, 453 [Steiner]; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 23b zu Paragraph 1299,; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 50 zu Paragraph 1300 und Rz 53 zu Paragraph 1301, f; 10 Ob 1530/96; 2 Ob 197/97b; vergleiche Dullinger aaO 16 FN 144 mwN). Dazu vertritt Dullinger die Auffassung, die dabei wesentliche Frage, ob die vollständige Aufklärung den entstandenen Schaden verhindert hätte, sei bereits im Zusammenhang mit der Kausalität der unterlassenen Aufklärung zu prüfen; für eine gesonderte Prüfung der Kausalität der Pflichtwidrigkeit und die Beweislast des Beklagten bleibe hier kein Raum. Bestehe das rechtswidrige Verhalten in einem Unterlassen, gehe nämlich die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens bereits in der Kausalitätsprüfung auf und sei von dieser nicht zu trennen. Die Beweislast dafür, daß das Verhalten - hier die Unterlassung - des Beklagten den eingetretenen Schaden verursacht hat, trage aber nach allgemeinen Grundsätzen der Schadenersatzkläger. Eine Haftung des Arztes komme daher nur dann in Betracht, wenn die Ursächlichkeit der unvollständigen Aufklärung für den eingetretenen Schaden (vom Geschädigten) nachgewiesen werden könne.
Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, angesichts dieser Ausführungen von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Beweislastverteilung abzugehen: Die von Dullinger vorgenommene Beweislastverteilung steht nicht nur der zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, sondern auch der herrschenden Lehre entgegen. So vertreten Karollus (Schutzgesetzverletzung 399 ff) und Koziol (Haftpflichtrecht I3 Rz 8/67) die Auffassung, derjenige, der konkret gefährlich, also risikoerhöhend und rechtswidrig gehandelt hat, habe das gesamte Aufklärungsrisiko zu tragen. Er müsse den Beweis führen, daß sich die Risikoerhöhung im zu prüfenden Fall nicht ausgewirkt hat. Die Beweislastverteilung zu Lasten des rechtswidrig Handelnden lasse sich auch dadurch rechtfertigen, daß ein Verhalten unterbunden werden solle, das einerseits gefährlich sei und andererseits Aufklärungsschwierigkeiten heraufbeschwöre. Das Risiko der Unaufklärbarkeit sei aber eher jenem, der es durch rechtswidriges Handeln geschaffen habe, als dem Geschädigten aufzuerlegen. Zur Frage der Arzthaftung vertritt Koziol (aaO Rz 8/72) die Auffassung, der Arzt hafte einem nicht ausreichend über die Risken eines Eingriffes aufgeklärten Patienten (dessen Einwilligung mangels Aufklärung unwirksam sei) nur dann nicht, wenn ihm (dem Arzt) der Nachweis gelinge, daß der Patient auch bei Vornahme der erforderlichen Aufklärung in die Operation eingewilligt hätte und die Schäden daher ebenso eingetreten wären.
Angesichts der Negativfeststellung der Vorinstanzen ist dem Beklagten der ihm obliegende Beweis, daß die Klägerin dem chiropraktischen Eingriff auch im Falle ihrer Aufklärung über Behandlungsrisken und -alternativen zugestimmt hätte, nicht gelungen.
Der Einwand der Revision, es erscheine eine, wenn auch eingeschränkte, Beweislastumkehr zu Lasten des Patienten geboten, konnte im vorliegenden Fall zu keiner anderen Entscheidung führen. Die Ausführungen der Klägerin, sie hätte, wäre sie aufgeklärt worden, einer Behandlung nicht zugestimmt, sind angesichts der hier vorliegenden Umstände (besonders gravierende mögliche Folgen des Eingriffs, fehlende Dringlichkeit und erfolgversprechende alternative Behandlungsmethoden) nicht von der Hand zu weisen. Es mag schon sein, daß sich ein vernünftiger Patient in der Mehrzahl der Fälle nach der Empfehlung des Arztes richten und einer von diesem vorgeschlagenen Behandlung zustimmen wird. Daß sich aber die Klägerin in Kenntnis des mit der Behandlung verbundenen schweren gesundheitlichen Risikos, der möglichen Behandlungsalternativen und angesichts fehlender Dringlichkeit nicht ohne weiteres für die mit allenfalls auch tödlichen Folgen verbundene chiropraktische Behandlung entschieden hätte, scheint plausibel. Demgegenüber hat der Beklagte keine Umstände geltend gemacht, die das Gegenteil unter Beweis stellen könnten. Die von den Vorinstanzen getroffene Negativfeststellung mußte daher auch nach der Auffassung Dullingers zur Beweisführungslast (aaO 19 f) zu Lasten des Beklagten ausschlagen.
Den unberechtigten Revisionen des Beklagten und seines Nebenintervenienten wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 52 Absatz eins, ZPO.