Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht in einer die Rechtssicherheit gefährdenden Weise die prozessualen Konsequenzen der Einrede der Beklagten, nicht einzige Erbin nach ihrem Vater als bisherigem Mieter zu sein, unrichtig beurteilt hat; sie ist auch berechtigt.
Nach Lehre und einhelliger jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Gschnitzer in Klang**2 IV/1, 281; Klang in Klang V, 116; Fasching LB**2 Rz 373ff; Würth in Rummel, ABGB**2 Rz 17 zu § 1116; MietSlg 41.318; MietSlg 43.262; SZ 68/269; MietSlg 47.088 = WoBl 1996/30; zuletzt 9 Ob 35/98g uva) bilden mehrere Mitmieter eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach § 825 ABGB und im Kündigungsprozeß eine notwendige Streitgenossenschaft iS des § 14 ZPO, weil sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. Sie können daher nur alle gemeinsam auf Räumung geklagt werden, was sich schon daraus ergibt, daß bei Auflösung des Bestandverhältnisses nur in Ansehung eines der mehreren Mitberechtigten dieser nicht verurteilt werden kann, die Wohnung, an der von einem anderen Mitberechtigten weiterhin das Bestandrecht ausgeübt werden darf, dem Bestandgeber geräumt zu übergeben (SZ 51/149). Die nur gegen einen der Mitmieter erhobene Klage ist daher abzuweisen (MietSlg 26.462 mwN).Nach Lehre und einhelliger jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Gschnitzer in Klang**2 IV/1, 281; Klang in Klang römisch fünf, 116; Fasching LB**2 Rz 373ff; Würth in Rummel, ABGB**2 Rz 17 zu Paragraph 1116,; MietSlg 41.318; MietSlg 43.262; SZ 68/269; MietSlg 47.088 = WoBl 1996/30; zuletzt 9 Ob 35/98g uva) bilden mehrere Mitmieter eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach Paragraph 825, ABGB und im Kündigungsprozeß eine notwendige Streitgenossenschaft iS des Paragraph 14, ZPO, weil sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. Sie können daher nur alle gemeinsam auf Räumung geklagt werden, was sich schon daraus ergibt, daß bei Auflösung des Bestandverhältnisses nur in Ansehung eines der mehreren Mitberechtigten dieser nicht verurteilt werden kann, die Wohnung, an der von einem anderen Mitberechtigten weiterhin das Bestandrecht ausgeübt werden darf, dem Bestandgeber geräumt zu übergeben (SZ 51/149). Die nur gegen einen der Mitmieter erhobene Klage ist daher abzuweisen (MietSlg 26.462 mwN).
Das Berufungsgericht hat zwar richtig erkannt, daß gem § 14 Abs 1 MRG der Mietvertrag durch den Tod des Mieters nicht aufgehoben wird, sondern sich der Eintritt des Erben in den Bestandvertrag - abgesehen von der kraft Gesetzes einsetzenden Sonderrechtsnachfolge nach § 14 Abs 2 MRG - ex lege mit der rechtskräftigen Einantwortung vollzieht (Würth aaO Rz 2 zu § 1116a ABGB und Rz 2 zu § 14 MRG; MietSlg 41.127; MietSlg 43.180 f; MietSlg 47.125); es vermischt aber in der Folge die Frage der Erbenmehrheit mit der Frage, ob mehrere Eintrittsberechtigte (die ja nicht zwingend zugleich Erben sein müssen!) im Kündigungsstreit eine einheitliche Streitpartei bilden. Im - hier allein interessierenden - Falle einer Erbenmehrheit sind jedenfalls sämtliche Erben nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde für eine Kündigung im Sinne des § 1116a ABGB unabhängig davon passiv legitimiert, ob sie (oder einige von ihnen) auch Eintrittsrechte gem § 14 Abs 2 MRG behaupten oder nicht; sie bilden eine notwendige Streitgenossenschaft (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 8 zu § 14; MietSlg 17.472; MietSlg 33.641; RZ 1993/4; WoBl 1996/30 = MietSlg 47.088; zuletzt 9 Ob 35/98g).Das Berufungsgericht hat zwar richtig erkannt, daß gem Paragraph 14, Absatz eins, MRG der Mietvertrag durch den Tod des Mieters nicht aufgehoben wird, sondern sich der Eintritt des Erben in den Bestandvertrag - abgesehen von der kraft Gesetzes einsetzenden Sonderrechtsnachfolge nach Paragraph 14, Absatz 2, MRG - ex lege mit der rechtskräftigen Einantwortung vollzieht (Würth aaO Rz 2 zu Paragraph 1116 a, ABGB und Rz 2 zu Paragraph 14, MRG; MietSlg 41.127; MietSlg 43.180 f; MietSlg 47.125); es vermischt aber in der Folge die Frage der Erbenmehrheit mit der Frage, ob mehrere Eintrittsberechtigte (die ja nicht zwingend zugleich Erben sein müssen!) im Kündigungsstreit eine einheitliche Streitpartei bilden. Im - hier allein interessierenden - Falle einer Erbenmehrheit sind jedenfalls sämtliche Erben nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde für eine Kündigung im Sinne des Paragraph 1116 a, ABGB unabhängig davon passiv legitimiert, ob sie (oder einige von ihnen) auch Eintrittsrechte gem Paragraph 14, Absatz 2, MRG behaupten oder nicht; sie bilden eine notwendige Streitgenossenschaft (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 8 zu Paragraph 14,; MietSlg 17.472; MietSlg 33.641; RZ 1993/4; WoBl 1996/30 = MietSlg 47.088; zuletzt 9 Ob 35/98g).
Da Gestaltungsrechte idR unteilbar sind, also nur für und gegen alle oder für und gegen keinen wirken können (Gamerith in Rummel, ABGB**2 Rz 3 zu § 889 mwN), ein Mitbestandsverhältnis der Erben demnach nur gegenüber allen Mitbestandnehmern gemeinsam aufgekündigt werden kann, war die nur gegen einen Erben gerichtete Kündigung nicht möglich (MietSlg 23.637; MietSlg 24.549; SZ 57/120 = JBl 1985, 170). Die von der Klägerin in der Revisionsbeantwortung zur Stützung ihres gegenteiligen Standpunktes zitierte Entscheidung MietSlg 31.648 ist nicht einschlägig, weil Kündigungsgegner dort einerseits die Verlassenschaft nach dem Mieter, andererseits ein Eintrittsberechtigter waren. Die Klage war daher abzuweisen.Da Gestaltungsrechte idR unteilbar sind, also nur für und gegen alle oder für und gegen keinen wirken können (Gamerith in Rummel, ABGB**2 Rz 3 zu Paragraph 889, mwN), ein Mitbestandsverhältnis der Erben demnach nur gegenüber allen Mitbestandnehmern gemeinsam aufgekündigt werden kann, war die nur gegen einen Erben gerichtete Kündigung nicht möglich (MietSlg 23.637; MietSlg 24.549; SZ 57/120 = JBl 1985, 170). Die von der Klägerin in der Revisionsbeantwortung zur Stützung ihres gegenteiligen Standpunktes zitierte Entscheidung MietSlg 31.648 ist nicht einschlägig, weil Kündigungsgegner dort einerseits die Verlassenschaft nach dem Mieter, andererseits ein Eintrittsberechtigter waren. Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz beruht auf § 41 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.