Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Kläger ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die Kläger bekämpfen einerseits die Auffassung des Rekursgerichts, die Präsentation eines "schlechter" aussehenden Modells sei keine Tatsachenbehauptung, andererseits weisen sie darauf hin, dass die Beklagte nicht "Gleiches mit Gleichem" verglichen habe. Sie habe ein plumpes, grob vereinfachtes und lediglich die Baumassen wiedergebendes Modell des Projekts der Kläger einem detaillierten Modell des von ihr betriebenen Projekts gegenübergestellt und damit die Grenzen eines zulässigen Werbevergleichs überschritten.
Ob die Beklagte durch einen unzulässigen Vergleich der beiden Modelle gegen § 1 UWG verstoßen hat, ist nicht zu prüfen, weil der Sicherungsantrag ein derartiges Verhalten nicht erfasst. Der Beklagten soll untersagt werden, "Modelle von Architekturprojekten der Kläger in herabsetzender Form anfertigen zu lassen und öffentlich als Modelle von Projekten der Kläger darzustellen, insbesondere ...". Dieses Begehren ist berechtigt, wenn die Beklagte durch die Gestaltung und Präsentation des Projekts der Kläger in Form eines bloßen Baumassenmodells Tatsachen verbreitet hat, die geeignet sind, den Kredit der Kläger oder ihres Unternehmens zu schädigen (§ 7 Abs 1 UWG), oder wenn sie dadurch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt hat.Ob die Beklagte durch einen unzulässigen Vergleich der beiden Modelle gegen Paragraph eins, UWG verstoßen hat, ist nicht zu prüfen, weil der Sicherungsantrag ein derartiges Verhalten nicht erfasst. Der Beklagten soll untersagt werden, "Modelle von Architekturprojekten der Kläger in herabsetzender Form anfertigen zu lassen und öffentlich als Modelle von Projekten der Kläger darzustellen, insbesondere ...". Dieses Begehren ist berechtigt, wenn die Beklagte durch die Gestaltung und Präsentation des Projekts der Kläger in Form eines bloßen Baumassenmodells Tatsachen verbreitet hat, die geeignet sind, den Kredit der Kläger oder ihres Unternehmens zu schädigen (Paragraph 7, Absatz eins, UWG), oder wenn sie dadurch sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt hat.
Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 1 UWG sind nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalts. Werturteile geben hingegen die rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und sind daher objektiv nicht überprüfbar. Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und Rechtsprechung weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung (SZ 62/208 = MR 1990, 66 = ÖBl 1990, 253 - Moderne Sklaven mwN).Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, UWG sind nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalts. Werturteile geben hingegen die rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und sind daher objektiv nicht überprüfbar. Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und Rechtsprechung weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung (SZ 62/208 = MR 1990, 66 = ÖBl 1990, 253 - Moderne Sklaven mwN).
Tatsachen können auch durch bildliche oder dreidimensionale Darstellungen behauptet werden. Durch ein Modell können daher Behauptungen über das zugrunde liegende Projekt aufgestellt werden. Dabei handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, wenn das Modell das Projekt unrichtig wiedergibt und die davon betroffenen Projekteigenschaften objektiv nachprüfbar sind. Hingegen liegt ein Werturteil vor, wenn das Modell die objektiven Projekteigenschaften richtig wiedergibt, aber in einer Weise gestaltet ist, dass ein bestimmter Eindruck von den ästhetischen Qualitäten des Projekts vermittelt wird.
Dies ist hier der Fall:
Durch das bloße Baumassenmodell des Projekts der Kläger entsteht der Eindruck, es sei weniger attraktiv als das Projekt der Beklagten. Ob etwas mehr oder weniger attraktiv ist, entzieht sich einer objektiven Überprüfung; das der Beklagten angelastete und vom Begehren erfasste "Anfertigen von Modellen von Architekturprojekten der Kläger in herabsetzender Form" kann daher nicht § 7 Abs 1 UWG unterstellt werden.Durch das bloße Baumassenmodell des Projekts der Kläger entsteht der Eindruck, es sei weniger attraktiv als das Projekt der Beklagten. Ob etwas mehr oder weniger attraktiv ist, entzieht sich einer objektiven Überprüfung; das der Beklagten angelastete und vom Begehren erfasste "Anfertigen von Modellen von Architekturprojekten der Kläger in herabsetzender Form" kann daher nicht Paragraph 7, Absatz eins, UWG unterstellt werden.
Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte mit der Präsentation des vereinfachten Modells gegen § 1 UWG verstoßen hat. Werden nämlich die Leistungen eines Mitbewerbers auf andere Weise als durch Behauptung unwahrer Tatsachen herabgesetzt, so kann ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegen, wie etwa bei der pauschalen Herabsetzung von Konkurrenten und deren Erzeugnissen durch Schlagworte (MR 1991, 35 = ÖBl 1991, 64 - Blättelein).Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte mit der Präsentation des vereinfachten Modells gegen Paragraph eins, UWG verstoßen hat. Werden nämlich die Leistungen eines Mitbewerbers auf andere Weise als durch Behauptung unwahrer Tatsachen herabgesetzt, so kann ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vorliegen, wie etwa bei der pauschalen Herabsetzung von Konkurrenten und deren Erzeugnissen durch Schlagworte (MR 1991, 35 = ÖBl 1991, 64 - Blättelein).
Der pauschalen Herabsetzung durch Schlagworte sind bildliche oder dreidimensionale Darstellungen gleichzuhalten, die das Erzeugnis eines Konkurrenten karikieren. Das von der Beklagten präsentierte Modell des Projekts der Kläger kommt einer Karikatur gleich, weil es dessen Baukörper durch die Farbwahl und den Verzicht auf - den Eindruck kasernartiger Gebäude mildernde - Gestaltungselemente unverhältnismäßig stark hervortreten und damit einfallslos und plump erscheinen lässt. Darin liegt die pauschale Herabsetzung des Projekts der Kläger; die Beklagte hat damit gegen § 1 UWG verstoßen, weil sie, wie das Rekursgericht ausführlich begründet, zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat.Der pauschalen Herabsetzung durch Schlagworte sind bildliche oder dreidimensionale Darstellungen gleichzuhalten, die das Erzeugnis eines Konkurrenten karikieren. Das von der Beklagten präsentierte Modell des Projekts der Kläger kommt einer Karikatur gleich, weil es dessen Baukörper durch die Farbwahl und den Verzicht auf - den Eindruck kasernartiger Gebäude mildernde - Gestaltungselemente unverhältnismäßig stark hervortreten und damit einfallslos und plump erscheinen lässt. Darin liegt die pauschale Herabsetzung des Projekts der Kläger; die Beklagte hat damit gegen Paragraph eins, UWG verstoßen, weil sie, wie das Rekursgericht ausführlich begründet, zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat.
Die Behauptung der Beklagten in der Revisionsrekursbeantwortung, nur eine Änderung des Bebauungsplanes entsprechend ihrem eigenen Projekt angestrebt zu haben, vermag die Annahme eines Handelns zu Wettbewerbszwecken nicht zu widerlegen, sondern bestätigt sie vielmehr. Durch die von ihr - durch Beeinflussung der öffentlichen Meinung im Wege einer Pressekonferenz - angestrebte und auch erreichte Änderung des Bebauungsplans ist das Projekt der Kläger hinfällig geworden; die Änderung des Bebauungsplans hat die Beklagte nur erreicht, weil es ihr gelungen ist, den Eindruck zu erwecken, dass ihr Projekt dem der Kläger vorzuziehen sei. Ziel ihrer Kampagne musste es sein, das Projekt der Kläger unattraktiv erscheinen zu lassen, um ihr eigenes Projekt durchsetzen zu können. Ein Handeln zu Wettbewerbszwecken liegt daher unabhängig davon vor, ob die Pressekonferenz auch dazu bestimmt war, Interessenten für Eigentumswohnungen zu finden.
Ob die Kläger den Sicherungsantrag auch auf einen Urheberrechtsverstoß der Beklagten stützen könnten, kann offen bleiben, weil entsprechende Behauptungen der Kläger in erster Instanz fehlen. Ihr Rechtsmittelvorbringen verstößt insoweit gegen das Neuerungsverbot.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Der Ausspruch über die Kosten der Kläger beruht auf § 393 Abs 1 EO; jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Kläger beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.