Aus der Begründung:
Die klagende Partei hat von Anfang an den Standpunkt vertreten, daß Preisausschreiben und Preisrätsel, die zu Zwecken des Wettbewerbes gratis veranstaltet werden, gegen § 1 UWG verstoßen, wenn die Teilnahme am Preiswettbewerb irgendwie mit dem Warenabsatz verkoppelt sei. Als sittenwidrig gelte die Veranstaltung eines Preiswettbewerbes, wenn die Spiellust des Publikums zu dem Zweck ausgenützt werde, um den Warenabsatz zu fördern. Wenn der Teilnehmer am Preisausschreiben annehme, es sei günstiger für ihn, die Ware zu kaufen, oder wenn durch das Preisausschreiben ein psychologischer Kaufzwang ausgeübt werde, verstoße das Preisausschreiben gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Diese allgemeinen Ausführungen der klagenden Partei entsprechen der Judikatur und dem Schrifttum (vgl. Hohenecker - Friedl, S. 70 f., Baumbach - Hefermehl[9] I, S. 334).Die klagende Partei hat von Anfang an den Standpunkt vertreten, daß Preisausschreiben und Preisrätsel, die zu Zwecken des Wettbewerbes gratis veranstaltet werden, gegen Paragraph eins, UWG verstoßen, wenn die Teilnahme am Preiswettbewerb irgendwie mit dem Warenabsatz verkoppelt sei. Als sittenwidrig gelte die Veranstaltung eines Preiswettbewerbes, wenn die Spiellust des Publikums zu dem Zweck ausgenützt werde, um den Warenabsatz zu fördern. Wenn der Teilnehmer am Preisausschreiben annehme, es sei günstiger für ihn, die Ware zu kaufen, oder wenn durch das Preisausschreiben ein psychologischer Kaufzwang ausgeübt werde, verstoße das Preisausschreiben gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Diese allgemeinen Ausführungen der klagenden Partei entsprechen der Judikatur und dem Schrifttum vergleiche Hohenecker - Friedl, S. 70 f., Baumbach - Hefermehl[9] römisch eins, S. 334).
Wenn das von der beklagten Partei veranstaltete Spiel "Mach Geld bei S." darauf geprüft wird, ob es die Spielleidenschaft des kraftfahrenden Publikums in unlauterer Weise für die geschäftlichen Zwecke der beklagten Partei ausgenützt hat, ergibt sich zunächst, daß die beklagte Partei in erster Linie die Vermehrung des Absatzes der von ihr vertriebenen Treibstoffe und Öle im Auge hatte. Durch die Ausgabe verschlossener Briefumschläge mit halben Kupons, die auf verschiedene Geldbeträge lauteten und verschiedene österreichische Landschaftsbilder aufwiesen und zu denen der Empfänger der Kupons die dazu gehörige andere Hälfte des entsprechenden Kupons suchen mußte, um den versprochenen eingedruckten Geldbetrag von der beklagten Partei zu erhalten, sollte die Spielleidenschaft des angesprochenen Publikums angefacht werden. Es ist allerdings als bescheinigt angenommen worden, daß die verschlossenen Kupons nicht nur bei den Tankstellen der beklagten Partei ausgegeben worden sind, sondern daß jeder Kraftfahrer Kupons auch schriftlich bei der beklagten Partei anfordern konnte. Es war auch nicht Voraussetzung für den Bezug eines Kupons, daß der Empfänger Treibstoff oder Öl bezog. Wenn es auch richtig sein mag, daß Kupons auch schriftlich bei der beklagten Partei von Kraftfahrern bezogen wurden und daß ein Teil des Publikums beim Empfang der Kupons an den Tankstellen der beklagten Partei dieser keine Produkte abnahm, kann nicht übersehen werden, daß immer noch ein erheblicher Teil der Kraftfahrer die Kupons direkt bei einer Tankstelle bezogen hat und durch die unmittelbare Berührung mit der Verkaufsorganisation der beklagten Partei in eine psychische Zwangslage geraten ist, weil es diese Kraftfahrer wegen der von der beklagten Partei in Aussicht gestellten Vorteile als ihre Anstandspflicht ansehen mußten, gleichzeitig Treibstoff oder Öl abzunehmen. Gerade durch die Entfachung der Spielsucht des Publikums sollte der Absatz der Waren der beklagten Partei direkt gefördert und nicht nur - wie die beklagte Partei glauben machen will - auf ihre Waren aufmerksam gemacht werden. Dies aber verstieß gegen die Bestimmungen der §§ 1, 28, 34 (2) UWG., §§ 1, 3 Glückspielvdg. vom 25. Mai 1950, BGBl. Nr. 137, weil die Spiellust zumindest eines erheblichen Teils des Publikums nicht zu dem Zweck ausgenützt werden darf, um den eigenen Warenabsatz zu fördern.Wenn das von der beklagten Partei veranstaltete Spiel "Mach Geld bei S." darauf geprüft wird, ob es die Spielleidenschaft des kraftfahrenden Publikums in unlauterer Weise für die geschäftlichen Zwecke der beklagten Partei ausgenützt hat, ergibt sich zunächst, daß die beklagte Partei in erster Linie die Vermehrung des Absatzes der von ihr vertriebenen Treibstoffe und Öle im Auge hatte. Durch die Ausgabe verschlossener Briefumschläge mit halben Kupons, die auf verschiedene Geldbeträge lauteten und verschiedene österreichische Landschaftsbilder aufwiesen und zu denen der Empfänger der Kupons die dazu gehörige andere Hälfte des entsprechenden Kupons suchen mußte, um den versprochenen eingedruckten Geldbetrag von der beklagten Partei zu erhalten, sollte die Spielleidenschaft des angesprochenen Publikums angefacht werden. Es ist allerdings als bescheinigt angenommen worden, daß die verschlossenen Kupons nicht nur bei den Tankstellen der beklagten Partei ausgegeben worden sind, sondern daß jeder Kraftfahrer Kupons auch schriftlich bei der beklagten Partei anfordern konnte. Es war auch nicht Voraussetzung für den Bezug eines Kupons, daß der Empfänger Treibstoff oder Öl bezog. Wenn es auch richtig sein mag, daß Kupons auch schriftlich bei der beklagten Partei von Kraftfahrern bezogen wurden und daß ein Teil des Publikums beim Empfang der Kupons an den Tankstellen der beklagten Partei dieser keine Produkte abnahm, kann nicht übersehen werden, daß immer noch ein erheblicher Teil der Kraftfahrer die Kupons direkt bei einer Tankstelle bezogen hat und durch die unmittelbare Berührung mit der Verkaufsorganisation der beklagten Partei in eine psychische Zwangslage geraten ist, weil es diese Kraftfahrer wegen der von der beklagten Partei in Aussicht gestellten Vorteile als ihre Anstandspflicht ansehen mußten, gleichzeitig Treibstoff oder Öl abzunehmen. Gerade durch die Entfachung der Spielsucht des Publikums sollte der Absatz der Waren der beklagten Partei direkt gefördert und nicht nur - wie die beklagte Partei glauben machen will - auf ihre Waren aufmerksam gemacht werden. Dies aber verstieß gegen die Bestimmungen der Paragraphen eins, 28, 34, (2) UWG., Paragraphen eins, 3, Glückspielvdg. vom 25. Mai 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 137, weil die Spiellust zumindest eines erheblichen Teils des Publikums nicht zu dem Zweck ausgenützt werden darf, um den eigenen Warenabsatz zu fördern.
Das dargestellte wettbewerbswidrige Verhalten der beklagten Partei kann freilich gemäß § 14 UWG. primär nur geltend gemacht werden von einem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen derartiger Unternehmer. Die klagende Partei gehört nicht zu diesem Kreis der Klageberechtigten. Die beklagte Partei hat aber ihr Spiel "Mach Geld bei S." dadurch ausgeweitet, daß sie denjenigen Teilnehmern, die vergeblich einen Geldpreis zu machen versucht hatten, die Verwertung der nicht zum Zug gekommenen Kupons je nach dem eingedruckten Geldbetrag beim Ankauf von Waren aus dem Sortiment der Firma G., darunter auch Elektrogeräten, mit denen sich die beklagte Partei eingedeckt hatte, ermöglicht hat. Auch dieser Warenbezug stand im ursächlichen Zusammenhang mit der von der beklagten Partei erregten Spielleidenschaft, da der verheißene verbilligte Bezug dieser Waren, der zum Versprechen der Bezahlung eines Gewinnbetrages hinzutrat, zum Bezug von Kupons zusätzlich anspornte und es da wieder vom Zufall abhing, ob der Teilnehmer einen Kupon mit einem niedrigen oder höheren eingedruckten Geldbetrag erhielt. Jedenfalls war der verheißene verbilligte Bezug der fremden Waren ein wesentliches Element des gesamten Spieles, wenn es auch erst während dessen Dauer hinzugetreten ist. Auch beim Bezug der Elektrogeräte war die Spiellust des Publikums der den Absatz fördernde Faktor, weil sich die Teilnehmer beim Bezug der Kupons einen möglichst hohen eingedruckten Geldbetrag erhofften, der zum besonders verbilligten Warenbezug berechtigen würde. Wenn auch die beklagte Partei das Spiel in erster Linie zur Förderung des Absatzes ihrer eigenen Produkte organisiert hat, war sie doch auch am Absatz der von der Firma G. bezogenen fremden Waren interessiert, weil sie nach dem Ergebnis des Bescheinigungsverfahrens möglichst vielen enttäuschten Teilnehmern, die bei der Geldverteilung nicht zum Zuge gekommen waren, einen Ersatz bieten wollte. Auch dieses Vorgehen der beklagten Partei ist wegen der Verquickung des Warenabsatzes mit der Spiellust als sittenwidrig anzusehen, und zwar nicht nur in isolierter Betrachtung, sondern wegen des unlösbaren Zusammenhanges im gesamten Umfang des Spieles. Wegen dieses Zusammenhanges ist die klagende Partei, die die Interessen des Radio- und Elektrohandels vertritt, legitimiert, das gesamte Spiel der beklagten Partei als sittenwidrig zu bekämpfen.Das dargestellte wettbewerbswidrige Verhalten der beklagten Partei kann freilich gemäß Paragraph 14, UWG. primär nur geltend gemacht werden von einem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen derartiger Unternehmer. Die klagende Partei gehört nicht zu diesem Kreis der Klageberechtigten. Die beklagte Partei hat aber ihr Spiel "Mach Geld bei S." dadurch ausgeweitet, daß sie denjenigen Teilnehmern, die vergeblich einen Geldpreis zu machen versucht hatten, die Verwertung der nicht zum Zug gekommenen Kupons je nach dem eingedruckten Geldbetrag beim Ankauf von Waren aus dem Sortiment der Firma G., darunter auch Elektrogeräten, mit denen sich die beklagte Partei eingedeckt hatte, ermöglicht hat. Auch dieser Warenbezug stand im ursächlichen Zusammenhang mit der von der beklagten Partei erregten Spielleidenschaft, da der verheißene verbilligte Bezug dieser Waren, der zum Versprechen der Bezahlung eines Gewinnbetrages hinzutrat, zum Bezug von Kupons zusätzlich anspornte und es da wieder vom Zufall abhing, ob der Teilnehmer einen Kupon mit einem niedrigen oder höheren eingedruckten Geldbetrag erhielt. Jedenfalls war der verheißene verbilligte Bezug der fremden Waren ein wesentliches Element des gesamten Spieles, wenn es auch erst während dessen Dauer hinzugetreten ist. Auch beim Bezug der Elektrogeräte war die Spiellust des Publikums der den Absatz fördernde Faktor, weil sich die Teilnehmer beim Bezug der Kupons einen möglichst hohen eingedruckten Geldbetrag erhofften, der zum besonders verbilligten Warenbezug berechtigen würde. Wenn auch die beklagte Partei das Spiel in erster Linie zur Förderung des Absatzes ihrer eigenen Produkte organisiert hat, war sie doch auch am Absatz der von der Firma G. bezogenen fremden Waren interessiert, weil sie nach dem Ergebnis des Bescheinigungsverfahrens möglichst vielen enttäuschten Teilnehmern, die bei der Geldverteilung nicht zum Zuge gekommen waren, einen Ersatz bieten wollte. Auch dieses Vorgehen der beklagten Partei ist wegen der Verquickung des Warenabsatzes mit der Spiellust als sittenwidrig anzusehen, und zwar nicht nur in isolierter Betrachtung, sondern wegen des unlösbaren Zusammenhanges im gesamten Umfang des Spieles. Wegen dieses Zusammenhanges ist die klagende Partei, die die Interessen des Radio- und Elektrohandels vertritt, legitimiert, das gesamte Spiel der beklagten Partei als sittenwidrig zu bekämpfen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Annahme des Berufungsgerichtes, die Gutscheinhälften seien zur Zeit der Ankündigung des Sonderangebotes der aus dem Sortiment der Firma G. stammenden Waren schon vollständig ausgegeben gewesen, mit den vorliegenden Bescheinigungsmitteln nicht übereinstimmt.
Danach wurde in den "Oberösterreichischen Nachrichten" vom 8. Mai 1967 mitgeteilt, daß das große Spiel "Mach Geld bei S." am 22. Mai 1967 ende, daß bis zu diesem Tag noch die Chance bestehe, Kupons zu ergänzen oder neu zu sammeln, und daß die Kupons noch bis zum 1. Juni 1967 eingelöst würden. Dann folgt das "einmalige Sonderangebot".
Das gesamte Verhalten der beklagten Partei war wettbewerbswidrig. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Elektrogeräte wirklich verbilligt waren, wie die beklagte Partei angekundigt hat, oder ob dies nicht der Fall war, wie die klagende Partei annimmt. Denn die Sittenwidrigkeit des "Spieles" der beklagten Partei lag schon darin, daß der Absatz der Waren durch die wettbewerbswidrige Ausnutzung der Spielfreude des Publikums gefördert werden sollte. Waren die angekundigten Preise der Elektrogeräte aber entgegen der Mitteilung der beklagten Partei in Wahrheit nicht verbilligt, läge darin auch noch eine wahrheitswidrige Anpreisung nach § 2 UWG.Das gesamte Verhalten der beklagten Partei war wettbewerbswidrig. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Elektrogeräte wirklich verbilligt waren, wie die beklagte Partei angekundigt hat, oder ob dies nicht der Fall war, wie die klagende Partei annimmt. Denn die Sittenwidrigkeit des "Spieles" der beklagten Partei lag schon darin, daß der Absatz der Waren durch die wettbewerbswidrige Ausnutzung der Spielfreude des Publikums gefördert werden sollte. Waren die angekundigten Preise der Elektrogeräte aber entgegen der Mitteilung der beklagten Partei in Wahrheit nicht verbilligt, läge darin auch noch eine wahrheitswidrige Anpreisung nach Paragraph 2, UWG.
Auf die Frage, ob die Werbung der beklagten Partei auch eine verbotene Rabattankündigung enthalten hat, war nicht einzugehen, weil die klagende Partei ihre Klage und den Antrag, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, nur auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt hat.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene abweisende Beschluß des Rekursgerichtes dahin abzuändern, daß die vom Erstgericht bewilligte einstweilige Verfügung wieder herzustellen war. Dem Spruch war hiebei eine deutlichere Fassung zu geben.