Aus der Begründung:
Der Beklagte behauptet, daß das Arbeitsgericht deshalb zuständig sei, weil § 1 ArbGerG. nicht die allgemeine Norm gegenüber dem § 22 UWG. sei. Maßgebend sei, daß der Beklagte Dienstnehmer gewesen sei. Auch Bestand- und Räumungsstreitigkeiten von Dienstnehmern fielen in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes. Den Gesetzgeber habe bei der Schaffung von Gerichten für einen bestimmten Personenkreis der Schutzgedanke geleitet, der nicht unbeachtlich bleiben sollte.Der Beklagte behauptet, daß das Arbeitsgericht deshalb zuständig sei, weil Paragraph eins, ArbGerG. nicht die allgemeine Norm gegenüber dem Paragraph 22, UWG. sei. Maßgebend sei, daß der Beklagte Dienstnehmer gewesen sei. Auch Bestand- und Räumungsstreitigkeiten von Dienstnehmern fielen in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes. Den Gesetzgeber habe bei der Schaffung von Gerichten für einen bestimmten Personenkreis der Schutzgedanke geleitet, der nicht unbeachtlich bleiben sollte.
Diesem Vorbringen des Beklagten ist nur einzuräumen, daß die allgemeine Fassung des § 1 (1) Z. 1 ArbGerG. an sich auch die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für das auf die §§ 11, 13 UWG. gestützte Begehren des Klägers begrunden könnte. Der Wille des Gesetzgebers, alle auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützten Ansprüche im Sinne des § 22 UWG. den mit der Handelsgerichtsbarkeit betrauten Gerichtshöfen zuzuweisen, geht aber schon daraus hervor, daß das Bundesgesetz vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, keinen Vorbehalt für Ansprüche enthalten hat, die in den Geltungsbereich des damaligen Gewerbegerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 229/1922, fallen würden. Auch Kadecka, Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, S. 100 f., erklärt, daß die durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gewährten privatrechtlichen Ansprüche nach § 22 UWG. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes und die Persönlichkeit des Beklagten vor die mit der Handelsgerichtsbarkeit betrauten Gerichtshöfe gehören. Dies ist offenbar die Ansicht des Gesetzgebers geblieben. Denn im Art. I lit. A Z. 2 des Gesetzes vom 3. Oktober 1945 über Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen Rechtspflege, StGBl. Nr. 188, enthält die Neufassung des § 51 JN. im Absatz 1 Z. 3 und 6 einen Vorbehalt für die Zuständigkeit des Gewerbegerichtes, nicht aber im Absatz 2 Z. 10 (Streitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Auch § 32 (2) und (3) des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 24. Juli 1946, BGBl. Nr. 170, womit das Gewerbegerichtsgesetz 1943 aufgehoben und ausgesprochen wurde, daß die Verweisung in anderen Rechtsvorschriften auf das Gewerbegerichtsgesetz ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen des neuen Arbeitsgerichtsgesetzes erhalte, brachte keine Änderung der im § 22 UWG. und § 51 (2) Z. 10 JN. geregelten Zuständigkeit in Wettbewerbssachen. Denn die neue Fassung des § 1Diesem Vorbringen des Beklagten ist nur einzuräumen, daß die allgemeine Fassung des Paragraph eins, (1) Ziffer eins, ArbGerG. an sich auch die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für das auf die Paragraphen 11, 13, UWG. gestützte Begehren des Klägers begrunden könnte. Der Wille des Gesetzgebers, alle auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützten Ansprüche im Sinne des Paragraph 22, UWG. den mit der Handelsgerichtsbarkeit betrauten Gerichtshöfen zuzuweisen, geht aber schon daraus hervor, daß das Bundesgesetz vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, keinen Vorbehalt für Ansprüche enthalten hat, die in den Geltungsbereich des damaligen Gewerbegerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1922,, fallen würden. Auch Kadecka, Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, S. 100 f., erklärt, daß die durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gewährten privatrechtlichen Ansprüche nach Paragraph 22, UWG. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes und die Persönlichkeit des Beklagten vor die mit der Handelsgerichtsbarkeit betrauten Gerichtshöfe gehören. Dies ist offenbar die Ansicht des Gesetzgebers geblieben. Denn im Artikel römisch eins, lit. A Ziffer 2, des Gesetzes vom 3. Oktober 1945 über Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen Rechtspflege, StGBl. Nr. 188, enthält die Neufassung des Paragraph 51, JN. im Absatz 1 Ziffer 3 und 6 einen Vorbehalt für die Zuständigkeit des Gewerbegerichtes, nicht aber im Absatz 2 Ziffer 10, (Streitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Auch Paragraph 32, (2) und (3) des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 24. Juli 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 170, womit das Gewerbegerichtsgesetz 1943 aufgehoben und ausgesprochen wurde, daß die Verweisung in anderen Rechtsvorschriften auf das Gewerbegerichtsgesetz ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen des neuen Arbeitsgerichtsgesetzes erhalte, brachte keine Änderung der im Paragraph 22, UWG. und Paragraph 51, (2) Ziffer 10, JN. geregelten Zuständigkeit in Wettbewerbssachen. Denn die neue Fassung des Paragraph eins
(1) ArbGerG. 1946 stimmt mit der Fassung des Gewerbegerichtsgesetzes 1943, also des zur Zeit der Erlassung des Gesetzes vom 3. Oktober 1945, StGBl. Nr. 188, geltenden Gesetzes, im wesentlichen ("Die Arbeitsgerichte sind unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte .. zuständig") überein. Auch in der Rechtsprechung und Lehre (Arb. 5414, Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, S. 111, Fasching I S. 328, Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, S. 108) ist die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes für Streitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb offenbar nicht bezweifelt worden.(1) ArbGerG. 1946 stimmt mit der Fassung des Gewerbegerichtsgesetzes 1943, also des zur Zeit der Erlassung des Gesetzes vom 3. Oktober 1945, StGBl. Nr. 188, geltenden Gesetzes, im wesentlichen ("Die Arbeitsgerichte sind unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte .. zuständig") überein. Auch in der Rechtsprechung und Lehre (Arb. 5414, Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, S. 111, Fasching römisch eins S. 328, Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, S. 108) ist die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes für Streitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb offenbar nicht bezweifelt worden.