Die klagende Partei ist eine Unternehmervereinigung von Rechtsanwälten im Sinne des § 14 UWG. Zu ihren statutengemäßen Aufgaben gehört u. a die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.Die klagende Partei ist eine Unternehmervereinigung von Rechtsanwälten im Sinne des Paragraph 14, UWG. Zu ihren statutengemäßen Aufgaben gehört u. a die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Der Erstbeklagte besitzt eine Konzession zur Ausgleichsvermittlung gemäß § 15 Abs. 1 Z 34 GewO. In seiner Wiener Niederlassung arbeitete hauptsächlich der Zweitbeklagte, der früher Angestellter des Erstbeklagten war.Der Erstbeklagte besitzt eine Konzession zur Ausgleichsvermittlung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 34, GewO. In seiner Wiener Niederlassung arbeitete hauptsächlich der Zweitbeklagte, der früher Angestellter des Erstbeklagten war.
Die klagende Partei behauptet, die Beklagten gingen bei der Gewerbeausübung weit über den zulässigen Rahmen hinaus und betätigten sich als geschaftsmäßige Parteienvertreter von zahlungsunfähigen Schuldnern. Durch die Ausübung dieser ausschließlich den berufsmäßigen Parteienvertretern, insbesondere den Rechtsanwälten, vorbehaltenen Tätigkeiten verschafften sich die Beklagten gegenüber ihren gesetzestreuen Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorsprung. Dies stelle einen Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 1 UWG dar. Die klagende Partei begehrt u. a., die Beklagten schuldig zu erkennen, in Ausübung des Gewerbes der erstbeklagten Partei als Ausgleichsvermittler,Die klagende Partei behauptet, die Beklagten gingen bei der Gewerbeausübung weit über den zulässigen Rahmen hinaus und betätigten sich als geschaftsmäßige Parteienvertreter von zahlungsunfähigen Schuldnern. Durch die Ausübung dieser ausschließlich den berufsmäßigen Parteienvertretern, insbesondere den Rechtsanwälten, vorbehaltenen Tätigkeiten verschafften sich die Beklagten gegenüber ihren gesetzestreuen Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorsprung. Dies stelle einen Verstoß gegen die guten Sitten gemäß Paragraph eins, UWG dar. Die klagende Partei begehrt u. a., die Beklagten schuldig zu erkennen, in Ausübung des Gewerbes der erstbeklagten Partei als Ausgleichsvermittler,
a) die Vertretung von Personen (Schuldnern) vor Behörden, insbesondere in Konkurs-, Ausgleichs- und Konkurseröffnungsverfahren oder zum Abschlusse von gerichtlichen Vergleichen sowie zwecks Vorkehrungen gegen Exekutionen aller Art;
b) die Verfassung von Eingaben ihrer Auftraggeber (Schuldner) an Behörden, insbesondere von Konkurs- und Ausgleichsanträgen, sowie von Rechtsmitteln gegen Konkurseröffnungsbeschlüsse;
c) die Erteilung von gemäß lit a oder lit. b einschlägigen Auskünften, insbesondere die Beratung ihrer Auftraggeber (Schuldner) vor Gericht in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren;c) die Erteilung von gemäß Litera a, oder Litera b, einschlägigen Auskünften, insbesondere die Beratung ihrer Auftraggeber (Schuldner) vor Gericht in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren;
d) das Anerbieten zu Tätigkeiten gemäß lit. a bis c in schriftlichen oder mündlichen Ankündigungen zu unterlassen.d) das Anerbieten zu Tätigkeiten gemäß Litera a bis c in schriftlichen oder mündlichen Ankündigungen zu unterlassen.
Die Beklagten bestritten das Vorliegen eines Wettbewerbsverhaltnisses zwischen den Streitteilen sowie die Aktivlegitimation der klagenden Partei, der Zweitbeklagte überdies seine passive Klagslegitimation, insbesondere auch wegen Wegfalles der Wiederholungsgefahr.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es stellte fest:
Der Zweitbeklagte war bis 31. März 1973 beim Erstbeklagten, der das Gewerbe eines Ausgleichsvermittlers betreibt, angestellt und stand anschließend bis Ende September 1973 zu ihm in einem Repräsentationsverhältnis.
Die Beklagten haben Schuldner vor Behörden, insbesondere in Konkurs- , Ausgleichs- und Konkurseröffnungsverfahren, sowie zum Beschluß von gerichtlichen Vergleichen und zwecks Vorkehrungen gegen Exekution aller Art vertreten, für diese Personen Eingaben an Behörden, insbesondere Konkurs- und Ausgleichsanträge, sowie Rechtsmittel gegen Konkurseröffnungsbeschlüsse verfaßt, ihren Auftraggebern hiefür einschlägige Auskünfte erteilt und sie vor Gericht in Konkurs- und Ausgleichsverfahren beraten; schließlich haben sie diese Tätigkeiten auch schriftlich und mündlich angekundigt.
Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß die Beklagten ihren gewerberechtlich zulässigen Tätigkeitsbereich überschritten und für ihre Auftraggeber Leistungen erbracht hätten, deren gewerbsmäßige Ausführung gemäß § 8 RAO den Rechtsanwälten vorbehalten sei. Während nämlich der Ausgleichsvermittler lediglich berechtigt sei, zwischen zahlungsunfähigen Schuldnern und ihren Gläubigern zu vermitteln, nicht aber vor Gericht und Behörden gewerbsmäßig zu vertreten, stehe den Rechtsanwälten nach der zitierten Gesetzesstelle ein umfassendes Vertretungsrecht in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und Privatangelegenheiten ihrer Klienten zu. Die Beklagten hätten die beanstandeten Tätigkeiten im geschäftlichen Verkehr und auch zum Zwecke des Wettbewerbes vorgenommen und sich dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber ihren gesetzestreuen Mitwerbern verschafft. Ihr Verhalten sei daher sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, weshalb das Unterlassungsbegehren gerechtfertigt sei.Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß die Beklagten ihren gewerberechtlich zulässigen Tätigkeitsbereich überschritten und für ihre Auftraggeber Leistungen erbracht hätten, deren gewerbsmäßige Ausführung gemäß Paragraph 8, RAO den Rechtsanwälten vorbehalten sei. Während nämlich der Ausgleichsvermittler lediglich berechtigt sei, zwischen zahlungsunfähigen Schuldnern und ihren Gläubigern zu vermitteln, nicht aber vor Gericht und Behörden gewerbsmäßig zu vertreten, stehe den Rechtsanwälten nach der zitierten Gesetzesstelle ein umfassendes Vertretungsrecht in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und Privatangelegenheiten ihrer Klienten zu. Die Beklagten hätten die beanstandeten Tätigkeiten im geschäftlichen Verkehr und auch zum Zwecke des Wettbewerbes vorgenommen und sich dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber ihren gesetzestreuen Mitwerbern verschafft. Ihr Verhalten sei daher sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, weshalb das Unterlassungsbegehren gerechtfertigt sei.
Über Berufung des Zweitbeklagten hob das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich des Zweitbeklagten unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es bejahte die Klagslegitimation der klagenden Partei gemäß § 14 UWG, da Rechtsanwälte allgemein zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigt seien, somit auch bei der Vermittlung eines Übereinkommens zwischen zahlungsunfähigen Schuldnern und ihren Gläubigern, also jener Tätigkeit, zu der Ausgleichsvermittler befugt sind. Die Rechtsanwälte erbrächten somit Leistungen gleicher oder verwandter Art wie die Ausgleichsvermittler, so daß sie mit ihnen in einem Wettbewerbsverhältnis stunden. Die Klageberechtigung sei unabhängig davon, wessen geschäftliche Interessen durch den Wettbewerbsverstoß im Einzelfall beeinträchtigt werden; die klagende Partei sei daher auch dann klagsberechtigt, wenn die Beklagten nicht gegenüber Rechtsanwälten, sondern gegenüber anderen Ausgleichsvermittlern, die sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten, einen unberechtigten Wettbewerbsvorsprung erlangten. Das konzessionierte Gewerbe eines Ausgleichsvermittlers berechtige nur zur Vermittlung von Ausgleichen zwischen zahlungsunfähigen Schuldnern und ihren Gläubigern, nicht aber auch zur Vertretung der Schuldner im Verfahren vor Gericht oder vor anderen Behörden. Den Beklagten sei daher die Vertretung von Schuldnern vor Behörden und die Verfassung von Eingaben an Behörden mit Recht verboten worden. Das Verbot der Erteilung von einschlägigen Auskünften sei möglicherweise zu weit gefaßt. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch einen Ausgleichsvermittler komme es nämlich nicht auf den Inhalt der Auskunft, sondern darauf an, ob sie in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der übertragenen Geschäftsvermittlung gegeben werde und dieser gegenüber von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Auskunftserteilung auch dann zulässig, wenn sie das Verhalten des Schuldners in einem allfälligen Insolvenzverfahren oder den Inhalt von Eingaben in derartigen Verfahren zum Gegenstand habe. Eine gewisse - auch rechtliche - Beratung des Auftraggebers müsse dem Ausgleichsvermittler zugestanden werden, um seiner Aufgabe, der Vermittlung eines Zahlungsübereinkommens mit den Gläubigern, gerecht werden zu können. Die Beratung dürfe jedoch nicht so weit gehen, daß der Ausgleichsvermittler zwar nicht als Vertreter, aber - gleichsam an dessen Stelle - als Berater seines Auftraggebers vor Gericht auftrete. Das gehöre bereits zu dem den berufsmäßigen Parteienvertretern vorbehaltenen Wirkungskreis. Es sei daher das Begehren, dem Beklagten die Beratung der Auftraggeber vor Gericht in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren zu verbieten, gerechtfertigt, das Verbot der Erteilung "von gemäß lit. a oder b einschlägigen Auskünften" müsse aber noch erörtert und allenfalls genauer formuliert oder eingeschränkt werden. Überdies habe sich das Erstgericht mit der Frage der Wiederholungsgefahr nicht auseinandergesetzt. Es sei festgestellt worden, daß der Zweitbeklagte mit 31. März 1973 als Angestellter aus dem gewerblichen Unternehmen des Erstbeklagten ausgeschieden und zu ihm noch bis Ende September 1973 in einem Repräsentationsverhältnis gestanden sei. Es fehlten aber Feststellungen über die weitere Tätigkeit des Zweitbeklagten, obgleich dieser behauptet und unter Beweis gestellt habe, daß sie ihm keine Möglichkeit zu einer Wiederholung der beanstandeten Wettbewerbsverstöße mehr biete. Es müsse aber auch bei einem Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine konkrete Wiederholungsgefahr zur Zeit des Schlusses der Verhandlung in 1. Instanz noch gegeben sein, so daß dazu eine Ergänzung des Verfahrens und entsprechende Feststellungen notwendig seien.Über Berufung des Zweitbeklagten hob das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich des Zweitbeklagten unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es bejahte die Klagslegitimation der klagenden Partei gemäß Paragraph 14, UWG, da Rechtsanwälte allgemein zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigt seien, somit auch bei der Vermittlung eines Übereinkommens zwischen zahlungsunfähigen Schuldnern und ihren Gläubigern, also jener Tätigkeit, zu der Ausgleichsvermittler befugt sind. Die Rechtsanwälte erbrächten somit Leistungen gleicher oder verwandter Art wie die Ausgleichsvermittler, so daß sie mit ihnen in einem Wettbewerbsverhältnis stunden. Die Klageberechtigung sei unabhängig davon, wessen geschäftliche Interessen durch den Wettbewerbsverstoß im Einzelfall beeinträchtigt werden; die klagende Partei sei daher auch dann klagsberechtigt, wenn die Beklagten nicht gegenüber Rechtsanwälten, sondern gegenüber anderen Ausgleichsvermittlern, die sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten, einen unberechtigten Wettbewerbsvorsprung erlangten. Das konzessionierte Gewerbe eines Ausgleichsvermittlers berechtige nur zur Vermittlung von Ausgleichen zwischen zahlungsunfähigen Schuldnern und ihren Gläubigern, nicht aber auch zur Vertretung der Schuldner im Verfahren vor Gericht oder vor anderen Behörden. Den Beklagten sei daher die Vertretung von Schuldnern vor Behörden und die Verfassung von Eingaben an Behörden mit Recht verboten worden. Das Verbot der Erteilung von einschlägigen Auskünften sei möglicherweise zu weit gefaßt. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch einen Ausgleichsvermittler komme es nämlich nicht auf den Inhalt der Auskunft, sondern darauf an, ob sie in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der übertragenen Geschäftsvermittlung gegeben werde und dieser gegenüber von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Auskunftserteilung auch dann zulässig, wenn sie das Verhalten des Schuldners in einem allfälligen Insolvenzverfahren oder den Inhalt von Eingaben in derartigen Verfahren zum Gegenstand habe. Eine gewisse - auch rechtliche - Beratung des Auftraggebers müsse dem Ausgleichsvermittler zugestanden werden, um seiner Aufgabe, der Vermittlung eines Zahlungsübereinkommens mit den Gläubigern, gerecht werden zu können. Die Beratung dürfe jedoch nicht so weit gehen, daß der Ausgleichsvermittler zwar nicht als Vertreter, aber - gleichsam an dessen Stelle - als Berater seines Auftraggebers vor Gericht auftrete. Das gehöre bereits zu dem den berufsmäßigen Parteienvertretern vorbehaltenen Wirkungskreis. Es sei daher das Begehren, dem Beklagten die Beratung der Auftraggeber vor Gericht in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren zu verbieten, gerechtfertigt, das Verbot der Erteilung "von gemäß Litera a, oder b einschlägigen Auskünften" müsse aber noch erörtert und allenfalls genauer formuliert oder eingeschränkt werden. Überdies habe sich das Erstgericht mit der Frage der Wiederholungsgefahr nicht auseinandergesetzt. Es sei festgestellt worden, daß der Zweitbeklagte mit 31. März 1973 als Angestellter aus dem gewerblichen Unternehmen des Erstbeklagten ausgeschieden und zu ihm noch bis Ende September 1973 in einem Repräsentationsverhältnis gestanden sei. Es fehlten aber Feststellungen über die weitere Tätigkeit des Zweitbeklagten, obgleich dieser behauptet und unter Beweis gestellt habe, daß sie ihm keine Möglichkeit zu einer Wiederholung der beanstandeten Wettbewerbsverstöße mehr biete. Es müsse aber auch bei einem Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine konkrete Wiederholungsgefahr zur Zeit des Schlusses der Verhandlung in 1. Instanz noch gegeben sein, so daß dazu eine Ergänzung des Verfahrens und entsprechende Feststellungen notwendig seien.
Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes wendet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, ihn aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge.