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Entscheidung 4 Ob 338/99f×

Entscheidung 4 Ob 338/99f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob338/99f

Entscheidungsdatum

14.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Hugo L*****, 2. Verlassenschaft nach Dr. Inge L*****, beide vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei prot. Firma W*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge ordentlichen Revisionsrekurses der Kläger gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. Mai 1999, GZ 41 R 27/99w-15, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 23. September 1998, GZ 5 C 131/98d-12, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten ihres verspäteten Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der angefochtene Beschluss wurde dem Beklagtenvertreter am 26. 8. 1999 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde am 23. 9. 1999 und damit nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist des Paragraph 521, Absatz eins, ZPO zur Post gegeben. Die Rekursfrist beträgt 14 Tage, weil kein Fall des Paragraph 521 a, ZPO vorliegt.

Der Revisionsrekurs war daher als verspätet zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.

Anmerkung

E56499 04A03389

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00338.99F.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19991214_OGH0002_0040OB00338_99F0000_000