Aus der Begründung:
Das Rekursgericht ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des OGH (ÖBl. 1976, 29; ÖBl. 1976, 77; ÖBl. 1980, 159 u. a., zuletzt etwa 4 Ob 397/80; ebenso Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 53) zutreffend davon ausgegangen, daß auch bei einer Kollision zwischen dem Namensrecht, dem Firmenrecht oder dem Recht an der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens (Etablissementbezeichnung) einerseits und dem Markenrecht andererseits immer der Zeitvorrang (die Priorität) entscheidet. Ebenso wie sich das jüngere, erst durch die Registrierung begrundete Markenrecht eine Einschränkung durch das ältere und demgemäß stärkere Recht zur Führung eines Namens (einer Firma, einer Etablissementbezeichnung) gefallen lassen muß (ÖBl. 1980, 132; ÖBl. 1980, 134; ÖBl. 1981, 24), hat umgekehrt auch das Recht an einem der in § 9 Abs. 1 UWG genannten Unternehmenskennzeichen dem früher begrundeten und daher prioritätsälteren Markenrecht zu weichen. Im konkreten Fall kommt der Wortbildmarke des Werner P, welche schon am 31. Jänner 1980 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden war, der Zeitvorrang gegenüber der erst am 19. Feber 1980 protokollierten Firma der Klägerin zu; die gegenteilige Auffassung der Klägerin, welche hier unter Hinweis auf § 23 Abs. 2 MSchG (gemeint wohl: § 19 Abs. 1 in der Fassung der MSchGNovelle 1977) auf den Zeitpunkt der Registrierung und damit des Beginnes der Schutzdauer der Marke abstellen will, geht am klaren Wortlaut des § 23 Abs. 1 MSchG vorbei.Das Rekursgericht ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des OGH (ÖBl. 1976, 29; ÖBl. 1976, 77; ÖBl. 1980, 159 u. a., zuletzt etwa 4 Ob 397/80; ebenso Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 53) zutreffend davon ausgegangen, daß auch bei einer Kollision zwischen dem Namensrecht, dem Firmenrecht oder dem Recht an der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens (Etablissementbezeichnung) einerseits und dem Markenrecht andererseits immer der Zeitvorrang (die Priorität) entscheidet. Ebenso wie sich das jüngere, erst durch die Registrierung begrundete Markenrecht eine Einschränkung durch das ältere und demgemäß stärkere Recht zur Führung eines Namens (einer Firma, einer Etablissementbezeichnung) gefallen lassen muß (ÖBl. 1980, 132; ÖBl. 1980, 134; ÖBl. 1981, 24), hat umgekehrt auch das Recht an einem der in Paragraph 9, Absatz eins, UWG genannten Unternehmenskennzeichen dem früher begrundeten und daher prioritätsälteren Markenrecht zu weichen. Im konkreten Fall kommt der Wortbildmarke des Werner P, welche schon am 31. Jänner 1980 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden war, der Zeitvorrang gegenüber der erst am 19. Feber 1980 protokollierten Firma der Klägerin zu; die gegenteilige Auffassung der Klägerin, welche hier unter Hinweis auf Paragraph 23, Absatz 2, MSchG (gemeint wohl: Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung der MSchGNovelle 1977) auf den Zeitpunkt der Registrierung und damit des Beginnes der Schutzdauer der Marke abstellen will, geht am klaren Wortlaut des Paragraph 23, Absatz eins, MSchG vorbei.
Diesem Zeitvorrang der Wortbildmarke Nr. 93 861 gegenüber ihrem Firmenrecht hat die Klägerin selbst dadurch Rechnung getragen, daß sie von dem Verbot der Bezeichnung "EURO-TV-PRODUCTION" oder "EURO-TV-PRODUKTION" die "zeichengerechte Verwendung" der Wortbildmarke des Werner P "zur bloßen Herkunftsbezeichnung von Waren oder Dienstleistungen der Beklagten" ausdrücklich ausgenommen wissen will. Da sie damit zugleich den Rechtsbestand der Wortbildmarke Nr. 93 861 - zumindest für das Provisorialverfahren - selbst anerkannt und die Registrierbarkeit dieses Zeichens auch sonst mit keinem Wort in Zweifel gezogen hat, braucht auf die ausführlichen Darlegungen des angefochtenen Beschlusses über die Schutzfähigkeit der Marke des Werner P ebensowenig eingegangen zu werden wie auf die von der Klägerin in ihrem Revisionsrekurs - erstmals - in dieser Richtung vorgetragenen Bedenken. Soweit die Klägerin aber auch weiterhin die Auffassung vertritt, daß weder die Zeitungsanzeige vom 21. Juni 1980 noch die Tafel am Eingang des Hauses S- Straße 38 als "zeichengerechter Gebrauch" im oben erwähnten Sinne angesehen werden könnten, ist ihr das Rekursgericht mit Recht nicht gefolgt. Als "Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung" und damit als "markenmäßiger Gebrauch" eines Zeichens ist nach der Begriffsbestimmung des § 13 MSchG (i. d. F. der MSchGNovelle 1969) nicht nur der Gebrauch des Zeichens an der Ware selbst oder an Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wurde oder ausgeführt werden soll oder die zur Erbringung von Dienstleistungen benützt werden, zu verstehen, sondern auch der Gebrauch auf Gefäßen oder Umhüllungen sowie in Ankündigungen und Geschäftspapieren. Der Klägerin ist nun ohne weiteres zuzugeben, daß die Beklagte den Wortbestandteil der österreichischen Marke Nr. 93 861 in dem beanstandeten Zeitungsinserat als namensmäßigen Hinweis auf ihr Unternehmen benützt und den gleichen Eindruck auch durch das mehrfach erwähnte Türschild erweckt hat; auch eine solche Verwendung der Marke als Firma (Firmenbestandteil) oder Unternehmensbezeichnung ist aber als "markenmäßiger" Zeichengebrauch anzusehen, weil sie zwar unmittelbar die Person des Unternehmensinhabers, mittelbar aber auch die Herkunft der aus diesem Unternehmen stammenden Waren und Dienstleistungen kennzeichnet (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 15 Abs. 1, § 16 dWZG vgl. Baumbach - Hefermehl, Warenzeichenrecht[11], 554 § 15 WZG RZ 8, 555 f. RZ 12 und 13; Busse, WZG[5], 432 f. § 15 RZ 14). Der von der Klägerin erhobene Vorwurf, die Beklagte habe die ihr von Werner P zur Benützung überlassene Wortbildmarke nicht "zeichengerecht" gebraucht, ist demnach nicht stichhältig.Diesem Zeitvorrang der Wortbildmarke Nr. 93 861 gegenüber ihrem Firmenrecht hat die Klägerin selbst dadurch Rechnung getragen, daß sie von dem Verbot der Bezeichnung "EURO-TV-PRODUCTION" oder "EURO-TV-PRODUKTION" die "zeichengerechte Verwendung" der Wortbildmarke des Werner P "zur bloßen Herkunftsbezeichnung von Waren oder Dienstleistungen der Beklagten" ausdrücklich ausgenommen wissen will. Da sie damit zugleich den Rechtsbestand der Wortbildmarke Nr. 93 861 - zumindest für das Provisorialverfahren - selbst anerkannt und die Registrierbarkeit dieses Zeichens auch sonst mit keinem Wort in Zweifel gezogen hat, braucht auf die ausführlichen Darlegungen des angefochtenen Beschlusses über die Schutzfähigkeit der Marke des Werner P ebensowenig eingegangen zu werden wie auf die von der Klägerin in ihrem Revisionsrekurs - erstmals - in dieser Richtung vorgetragenen Bedenken. Soweit die Klägerin aber auch weiterhin die Auffassung vertritt, daß weder die Zeitungsanzeige vom 21. Juni 1980 noch die Tafel am Eingang des Hauses S- Straße 38 als "zeichengerechter Gebrauch" im oben erwähnten Sinne angesehen werden könnten, ist ihr das Rekursgericht mit Recht nicht gefolgt. Als "Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung" und damit als "markenmäßiger Gebrauch" eines Zeichens ist nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 13, MSchG (i. d. F. der MSchGNovelle 1969) nicht nur der Gebrauch des Zeichens an der Ware selbst oder an Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wurde oder ausgeführt werden soll oder die zur Erbringung von Dienstleistungen benützt werden, zu verstehen, sondern auch der Gebrauch auf Gefäßen oder Umhüllungen sowie in Ankündigungen und Geschäftspapieren. Der Klägerin ist nun ohne weiteres zuzugeben, daß die Beklagte den Wortbestandteil der österreichischen Marke Nr. 93 861 in dem beanstandeten Zeitungsinserat als namensmäßigen Hinweis auf ihr Unternehmen benützt und den gleichen Eindruck auch durch das mehrfach erwähnte Türschild erweckt hat; auch eine solche Verwendung der Marke als Firma (Firmenbestandteil) oder Unternehmensbezeichnung ist aber als "markenmäßiger" Zeichengebrauch anzusehen, weil sie zwar unmittelbar die Person des Unternehmensinhabers, mittelbar aber auch die Herkunft der aus diesem Unternehmen stammenden Waren und Dienstleistungen kennzeichnet (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, dWZG vergleiche Baumbach - Hefermehl, Warenzeichenrecht[11], 554 Paragraph 15, WZG RZ 8, 555 f. RZ 12 und 13; Busse, WZG[5], 432 f. Paragraph 15, RZ 14). Der von der Klägerin erhobene Vorwurf, die Beklagte habe die ihr von Werner P zur Benützung überlassene Wortbildmarke nicht "zeichengerecht" gebraucht, ist demnach nicht stichhältig.