Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit die Beklagte auch in dritter Instanz wieder ihre passive Klagelegitimation bestreitet, kann ihr nicht gefolgt werden: Wie die Revisionswerberin selbst erkennt, unterscheidet sich der hier festgestellte Sachverhalt von demjenigen der Vorentscheidung ÖBl 1983, 86 vor allem dadurch, daß die beanstandete Wettbewerbshandlung - nämlich das Anbringen einer Tafel mit dem Wort "Preishammer" als Hinweis auf die jeweils aktuellen Billigangebote - diesmal in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten in Graz begangen wurde. Da die Beklagte damit die von der Konzernleitung in Klosterneuburg - auch in ihrem
Interesse - gestaltete Werbung zu ihrer eigenen gemacht hat, kann sie für einen allfälligen wettbewerbswidrigen Inhalt dieser Ankündigung nicht etwa nur als Unternehmensinhaberin im Rahmen des § 18 UWG, sondern auf Grund ihrer eigenen aktiven Mitwirkung als unmittelbare Störerin verantwortlich gemacht werden. Diese Haftung wird entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beklagte nach den Bestimmungen des Franchisevertrages verpflichtet war, an allen vom Lenkungsausschuß durchgeführten Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen teilzunehmen, sich also der von der Konzernleitung angeordneten Anbringung der beanstandeten Tafel in ihren Betriebsräumlichkeiten möglicherweise gar nicht entziehen konnte, ohne die im Vertrag vorgesehenen Sanktionen der Franchisegeberin befürchten zu müssen. Daß ein Wettbewerbsverstoß nicht aus eigenem Entschluß, sondern auf Weisung eines Dritten oder in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung begangen wird, ist ja gerade im Bereich des verschuldensunabhängigen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches, um den allein es hier geht, ohne rechtliche Bedeutung (ebenso schon die gleichfalls in einem Rechtsstreit gegen die Beklagte ergangene, bisher nicht veröffentlichte Vorentscheidung 4 Ob 394/83). Das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen, wonach der mit der Durchführung dieser Werbemaßnahmen betraute Filialleiter des Grazer Baumarktes nicht bei der Beklagten selbst beschäftigt, sondern als Arbeitnehmer der B***-Vertriebsgesellschaft mbH in Klosterneuburg nur dieser Gesellschaft gegenüber verantwortlich und weisungsgebunden gewesen sei, ist eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung (§ 504 Abs 2 ZPO); es könnte im übrigen auch deshalb zu keinem für die Beklagte günstigeren Ergebnis führen, weil die rechtlich selbständige Beklagte für die in ihrem Betrieb begangenen Wettbewerbshandlungen ihres Filialleiters gemäß § 18 UWG auch dann einzustehen hätte, wenn er formell Arbeitnehmer einer anderen B***-Gesellschaft gewesen sein sollte.Interesse - gestaltete Werbung zu ihrer eigenen gemacht hat, kann sie für einen allfälligen wettbewerbswidrigen Inhalt dieser Ankündigung nicht etwa nur als Unternehmensinhaberin im Rahmen des Paragraph 18, UWG, sondern auf Grund ihrer eigenen aktiven Mitwirkung als unmittelbare Störerin verantwortlich gemacht werden. Diese Haftung wird entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beklagte nach den Bestimmungen des Franchisevertrages verpflichtet war, an allen vom Lenkungsausschuß durchgeführten Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen teilzunehmen, sich also der von der Konzernleitung angeordneten Anbringung der beanstandeten Tafel in ihren Betriebsräumlichkeiten möglicherweise gar nicht entziehen konnte, ohne die im Vertrag vorgesehenen Sanktionen der Franchisegeberin befürchten zu müssen. Daß ein Wettbewerbsverstoß nicht aus eigenem Entschluß, sondern auf Weisung eines Dritten oder in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung begangen wird, ist ja gerade im Bereich des verschuldensunabhängigen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches, um den allein es hier geht, ohne rechtliche Bedeutung (ebenso schon die gleichfalls in einem Rechtsstreit gegen die Beklagte ergangene, bisher nicht veröffentlichte Vorentscheidung 4 Ob 394/83). Das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen, wonach der mit der Durchführung dieser Werbemaßnahmen betraute Filialleiter des Grazer Baumarktes nicht bei der Beklagten selbst beschäftigt, sondern als Arbeitnehmer der B***-Vertriebsgesellschaft mbH in Klosterneuburg nur dieser Gesellschaft gegenüber verantwortlich und weisungsgebunden gewesen sei, ist eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO); es könnte im übrigen auch deshalb zu keinem für die Beklagte günstigeren Ergebnis führen, weil die rechtlich selbständige Beklagte für die in ihrem Betrieb begangenen Wettbewerbshandlungen ihres Filialleiters gemäß Paragraph 18, UWG auch dann einzustehen hätte, wenn er formell Arbeitnehmer einer anderen B***-Gesellschaft gewesen sein sollte.
Auch in der Sache selbst erweisen sich die Rechtsausführungen der Revision als nicht stichhältig. Da bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen, wie es die Marke der Gemeinschuldnerin ist, für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend ist, weil sich der Geschäftsverkehr meist an ihm - sofern er unterscheidungskräftig ist - zu orientieren pflegt und vor allem diesen Bestandteil im Gedächtnis behält, wird das Recht an einer Wort-Bild-Marke in der Regel auch durch solche Zeichen verletzt, die nur den unterscheidungskräftigen Wortbestandteil in einer zur Herbeiführung von Verwechslungen geeigneten Weise wiedergeben (ÖBl 1982, 77; ÖBl 1984, 104 mwN; ÖBl 1985, 105); das gilt vor allem dann, wenn die bildliche Zutat - hier: die Faust mit dem Hammer - nicht nur keine eigene, vom Wortbegriff gedanklich wegführende Bedeutung hat, sondern sogar den Aussagegehalt des Wortbestandteils noch unterstreicht (OPM in PBl 1983, 186). Ein solcher Fall liegt aber auch hier vor: Von einem "Überwiegen" des bildlichen Elementes in der Wort-Bild-Marke der Gemeinschuldnerin kann entgegen den Behauptungen der Beklagten überhaupt keine Rede sein; auch in dieser Marke stehen vielmehr die Worte "Der Preishammer schlägt alles!" durchaus gleichwertig neben der bildlichen Darstellung der Faust mit dem Hammer. Daß die Beklagte diesem Slogan nur das Hauptwort "Preishammer" entnommen und in ihrer eigenen Werbung verwendet hat, kann den Vorwurf eines Markeneingriffes schon deshalb nicht entkräften, weil sich gerade in diesem Wort die Aussage des gesamten Slogans konzentriert und damit der - durch die bildliche Darstellung noch anschaulicher gemachte - Begriff des "Preishammers" den Gesamteindruck der Marke beherrscht. Es kann aber auch nicht gesagt werden, daß das Wort "Preishammer" als "Allgemeinbegriff der Werbebranche" für sich allein nicht unterscheidungskräftig und deshalb nur in Verbindung mit weiteren (wörtlichen oder bildlichen) Elementen schutzfähig wäre: Von einem "absolut schutzunfähigen", weil im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG "zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlichen" Zeichen, dem nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 54/1 = ÖBl 1981, 106; ÖBl 1983, 44; ÖBl 1983, 48) auch kein zivilrechtlicher Schutz nach § 9 Abs 3 UWG zukäme, kann nach Ansicht des erkennenden Senates bei dem Wort "Preishammer" keine Rede sein; die durch den deutlich erkennbaren beschreibenden Hinweis auf die besondere Preisgestaltung des werbenden Unternehmens verminderte Kennzeichnungskraft dieser phantasievollen Wortverbindung ändert aber nichts daran, daß eine unveränderte Übernahme durch einen Mitbewerber, wie sie hier vorliegt, auch bei einem solchen Zeichen regelmäßig unzulässig ist (ÖBl 1984, 106 ua). Die Beklagte hat das der Wort-Bild-Marke der Gemeinschuldnerin entnommene Wort "Preishammer" aber auch "kennzeichenmäßig" iS des § 13 MSchG gebraucht. Ein solcher "kennzeichenmäßiger Gebrauch" liegt immer dann vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, daß der unbefangene Durchschnittsbetrachter annehmen kann, das Zeichen diene der Unterscheidung von gleichen oder gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft und weise damit auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb hin (ÖBl 1985, 158; ÖBl 1987, 40 ua). Das war auch hier der Fall, konnte doch die über dem Tisch mit den Billigangeboten angebrachte Tafel mit dem - durch einen Pfeil unterstützten - Hinweis "Preishammer" ohne weiteres auch als Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten Waren aus einem bestimmten Betrieb verstanden werden. Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.Auch in der Sache selbst erweisen sich die Rechtsausführungen der Revision als nicht stichhältig. Da bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen, wie es die Marke der Gemeinschuldnerin ist, für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend ist, weil sich der Geschäftsverkehr meist an ihm - sofern er unterscheidungskräftig ist - zu orientieren pflegt und vor allem diesen Bestandteil im Gedächtnis behält, wird das Recht an einer Wort-Bild-Marke in der Regel auch durch solche Zeichen verletzt, die nur den unterscheidungskräftigen Wortbestandteil in einer zur Herbeiführung von Verwechslungen geeigneten Weise wiedergeben (ÖBl 1982, 77; ÖBl 1984, 104 mwN; ÖBl 1985, 105); das gilt vor allem dann, wenn die bildliche Zutat - hier: die Faust mit dem Hammer - nicht nur keine eigene, vom Wortbegriff gedanklich wegführende Bedeutung hat, sondern sogar den Aussagegehalt des Wortbestandteils noch unterstreicht (OPM in PBl 1983, 186). Ein solcher Fall liegt aber auch hier vor: Von einem "Überwiegen" des bildlichen Elementes in der Wort-Bild-Marke der Gemeinschuldnerin kann entgegen den Behauptungen der Beklagten überhaupt keine Rede sein; auch in dieser Marke stehen vielmehr die Worte "Der Preishammer schlägt alles!" durchaus gleichwertig neben der bildlichen Darstellung der Faust mit dem Hammer. Daß die Beklagte diesem Slogan nur das Hauptwort "Preishammer" entnommen und in ihrer eigenen Werbung verwendet hat, kann den Vorwurf eines Markeneingriffes schon deshalb nicht entkräften, weil sich gerade in diesem Wort die Aussage des gesamten Slogans konzentriert und damit der - durch die bildliche Darstellung noch anschaulicher gemachte - Begriff des "Preishammers" den Gesamteindruck der Marke beherrscht. Es kann aber auch nicht gesagt werden, daß das Wort "Preishammer" als "Allgemeinbegriff der Werbebranche" für sich allein nicht unterscheidungskräftig und deshalb nur in Verbindung mit weiteren (wörtlichen oder bildlichen) Elementen schutzfähig wäre: Von einem "absolut schutzunfähigen", weil im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG "zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlichen" Zeichen, dem nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 54/1 = ÖBl 1981, 106; ÖBl 1983, 44; ÖBl 1983, 48) auch kein zivilrechtlicher Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG zukäme, kann nach Ansicht des erkennenden Senates bei dem Wort "Preishammer" keine Rede sein; die durch den deutlich erkennbaren beschreibenden Hinweis auf die besondere Preisgestaltung des werbenden Unternehmens verminderte Kennzeichnungskraft dieser phantasievollen Wortverbindung ändert aber nichts daran, daß eine unveränderte Übernahme durch einen Mitbewerber, wie sie hier vorliegt, auch bei einem solchen Zeichen regelmäßig unzulässig ist (ÖBl 1984, 106 ua). Die Beklagte hat das der Wort-Bild-Marke der Gemeinschuldnerin entnommene Wort "Preishammer" aber auch "kennzeichenmäßig" iS des Paragraph 13, MSchG gebraucht. Ein solcher "kennzeichenmäßiger Gebrauch" liegt immer dann vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, daß der unbefangene Durchschnittsbetrachter annehmen kann, das Zeichen diene der Unterscheidung von gleichen oder gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft und weise damit auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb hin (ÖBl 1985, 158; ÖBl 1987, 40 ua). Das war auch hier der Fall, konnte doch die über dem Tisch mit den Billigangeboten angebrachte Tafel mit dem - durch einen Pfeil unterstützten - Hinweis "Preishammer" ohne weiteres auch als Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten Waren aus einem bestimmten Betrieb verstanden werden. Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.