Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes im Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung über den Umfang von Sicherungsmaßnahmen steht; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung kann dem Beklagten nicht durch einstweilige Verfügung verboten werden, im geschäftlichen Verkehr
seine protokollierte Firma zu verwenden (SZ 22/17; SZ 27/317 = JBl
1955, 252 = ÖBl 1955, 13 = HS 1148; ÖBl 1957, 8 = HS 1149; JBl 1962, 509 = ÖBl 1962, 73 = HS 3030; EvBl 1971/141 = ÖBl 1971, 81 = HS 7079; ÖBl 1972, 68 = HS 8080; ÖBl 1973, 41; ÖBl 1974, 35 = HS 8079; zuletzt 4 Ob 196/98x). Zulässig ist nur das Verbot, einen bestimmten Firmenbestandteil isoliert zu verwenden (ÖBl 1972, 68 = HS 8080 - Metro II; ÖBl 1973, 41- Tabac-Cosmetic; ÖBl 1995, 172 - ENTEC).1955, 252 = ÖBl 1955, 13 = HS 1148; ÖBl 1957, 8 = HS 1149; JBl 1962, 509 = ÖBl 1962, 73 = HS 3030; EvBl 1971/141 = ÖBl 1971, 81 = HS 7079; ÖBl 1972, 68 = HS 8080; ÖBl 1973, 41; ÖBl 1974, 35 = HS 8079; zuletzt 4 Ob 196/98x). Zulässig ist nur das Verbot, einen bestimmten Firmenbestandteil isoliert zu verwenden (ÖBl 1972, 68 = HS 8080 - Metro römisch zwei; ÖBl 1973, 41- Tabac-Cosmetic; ÖBl 1995, 172 - ENTEC).
Im vorliegenden Fall bezieht sich das begehrte Verbot zwar auf eine Unternehmensbezeichnung, diese enthält aber zur Gänze die Firma jener juristischen Person, die Unternehmensträgerin ist. Die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung greift deshalb der endgültigen Entscheidung unzulässigerweise vor: Die im Firmenbuch eingetragenen juristischen Personen und die Personengesellschaften des Handelsrechts sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr ausschließlich ihre Firma zu verwenden (§ 63 Abs 3 GewO; siehe Schuhmacher in Straube, HGB § 17 Rz 6). Um dem Unterlassungsgebot entsprechen zu können, müßte daher die Firma geändert oder der Geschäftsbetrieb eingestellt werden (siehe SZ 27/317 = JBl 1955, 252 = ÖBl 1955, 13 = HS 1148). Beides ist mit dem Wesen der einstweiligen Verfügung als Sicherungsmaßnahme unvereinbar (GesRZ 1994, 306), würde doch damit eine unumkehrbare Situation geschaffen (ÖBl 1996, 127 - Feuerlöschgeräte).Im vorliegenden Fall bezieht sich das begehrte Verbot zwar auf eine Unternehmensbezeichnung, diese enthält aber zur Gänze die Firma jener juristischen Person, die Unternehmensträgerin ist. Die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung greift deshalb der endgültigen Entscheidung unzulässigerweise vor: Die im Firmenbuch eingetragenen juristischen Personen und die Personengesellschaften des Handelsrechts sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr ausschließlich ihre Firma zu verwenden (Paragraph 63, Absatz 3, GewO; siehe Schuhmacher in Straube, HGB Paragraph 17, Rz 6). Um dem Unterlassungsgebot entsprechen zu können, müßte daher die Firma geändert oder der Geschäftsbetrieb eingestellt werden (siehe SZ 27/317 = JBl 1955, 252 = ÖBl 1955, 13 = HS 1148). Beides ist mit dem Wesen der einstweiligen Verfügung als Sicherungsmaßnahme unvereinbar (GesRZ 1994, 306), würde doch damit eine unumkehrbare Situation geschaffen (ÖBl 1996, 127 - Feuerlöschgeräte).
Der Provisorialantrag war deshalb zur Gänze abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.
Die Frist des § 402 Abs 3 EO begann am 1. 2. 1999 zu laufen; die am 23. 2. 1999 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung ist somit verspätet.Die Frist des Paragraph 402, Absatz 3, EO begann am 1. 2. 1999 zu laufen; die am 23. 2. 1999 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung ist somit verspätet.