Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
In der Revision wird bestritten, dass in dem Schreiben vom 16. 5. 1958 eine Wiederholung des früheren Anbots gelegen gewesen sei. Diese Meinung wird darauf gestützt, dass in diesem Schreiben von dem nicht angenommenen Anbot die Rede ist, das "großzügig genug gewesen ist". Bei Aufrechterhaltung des Anbotes hätte von einem "noch nicht angenommenen Anbot" gesprochen werden müssen, das "großzügig genug ist".
Das Revisionsgericht vermag sich einer solchen Auslegung nicht anzuschließen. Man muss das Schreiben der beklagten Partei vom 16. 5. 1958 als Ganzes lesen, um seinen Sinn erfassen zu können und beurteilen zu können, ob damit noch an dem seinerzeitigen Anbot vom 31. 3. festgehalten oder dieses als hinfällig angesehen wird. Dabei ist besonders der Absatz 2 des Schreibens und der Schlusssatz von Bedeutung. In Absatz 2 betont die beklagte Partei, dass auch die neuen Hinweise des Klägers nicht geeignet seien, eine günstigere Berechnung des vermeintlichen Anspruchs zu bewirken. In den folgenden Absätzen wird dann dargetan, wie sich der Anspruch ziffernmäßig errechnen müsste und dass sich ein geringeres Ergebnis für den Kläger errechnen würde, woraus sich ergebe, dass das nicht angenommene Anbot vom 31. 3. großzügig genug gewesen ist. Sodann wird das Bedauern ausgesprochen, dass keine günstigere Lösung möglich ist und im Schlusssatz endlich das Verständnis des Klägers dafür erwartet, dass nicht in einem Falle von einer Linie abgegangen werden könne, die bei der Liquidierung einer Unzahl gleichgelagerter Fälle peinlich eingehalten wurde.
Das Schreiben kann nicht anders ausgelegt werden, als dass die beklagte Partei zwar das Begehren des Klägers auf eine höhere Entschädigung ablehnt, dass sie aber zu ihrem Anbot vom 31. 3. 1958 auch weiterhin steht. Gerade der Schlusssatz lässt nur die Auslegung zu, dass die beklagte Partei den Kläger gleich allen anderen Dienstnehmern so behandeln will, wie sie es im Schreiben vom 31. 3. vorgeschlagen hat. Der Kläger hat dies auch so ausgelegt und mit seinem Schreiben vom 5 .6. 1958 diese Ausführungen "mit Bedauern" zur Kenntnis genommen, sich mit der angebotenen Zahlung als gänzliche Abfindung einverstanden erklärt. Er hat damit ein noch aufrecht bestehendes Anbot angenommen und der angebotene Vergleich ist damit zustande gekommen.
In der Revision wird noch ausgeführt, dass auch ein solcherart erneuertes Anbot als verspätet angesehen werden müsste. Auch dieser Ansicht vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Da es sich um Vergleichsvorschläge für die endgültige Entschädigung des Klägers als ehemaliger Dienstnehmer der beklagten Partei handelte, können die gesetzlichen Regeln über die Annahme bei Abschluss von Rechtsgeschäften nicht unmittelbar wörtlich angewendet werden. Vor allem war die sofortige Annahme des Anbots nicht zu erwarten wie sie beim Abschluss von Rechtsgeschäften des täglichen Lebens notwendig und selbstverständlich ist. Es handelt sich um schwierige dienstrechtliche Fragen, die der Kläger erst prüfen und worüber er sich beraten lassen musste. Die beklagte Partei konnte auch an einer postwendenden Antwort kaum interessiert sein, auch sie musste jeweils die Ansprüche des Klägers neu überprüfen und auch dazu entsprechenden Zeit beanspruchen wie die Zeitfolge zwischen den einzelnen Schreiben ergibt. Der Kläger konnte daher unmöglich annehmen, dass von ihm eine sofortige Antwort verlangt würde. Jedenfalls war die von ihm in Anspruch genommene Zeit in Anbetracht der Umstände nicht als zu lang zu betrachten. Der Kläger brauchte nicht länger zur Beantwortung des Schreibens vom 16. 5. als die beklagte Partei zur Beantwortung seines Schreibens vom 20. 4. gebraucht hatte. Der Kläger hat sich daher mit seiner Antwort durchaus im zeitlichen Rahmen der geführten Korrespondenz gehalten, sodass die beklagte Partei nicht anzunehmen berechtigt war, dass ihr letztes Anbot vom Kläger ebenfalls abgelehnt und sie von ihrem Anbot befreit worden sei.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.