Der Revisionsrekurs ist nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, weil zu der Frage, ob die Behauptung des besonders günstigen Einkaufes einer im Rahmen eines zeitlich befristeten "Sonderangebotes" angekündigten Ware deutlich genug darauf hinweist, daß der dabei angegebene höhere "statt"-Preis der sonst gültige Normalpreis für diese Ware ist, eine Rechtsprechung fehlt. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, weil zu der Frage, ob die Behauptung des besonders günstigen Einkaufes einer im Rahmen eines zeitlich befristeten "Sonderangebotes" angekündigten Ware deutlich genug darauf hinweist, daß der dabei angegebene höhere "statt"-Preis der sonst gültige Normalpreis für diese Ware ist, eine Rechtsprechung fehlt. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Der Beklagte vertritt im Revisionsrekurs die Auffassung, seinen Angaben zur Preisgegenüberstellung würden die Verbraucher nur entnehmen, daß die höheren "statt"-Preise jene Preise seien, die er vor dem erfolgreichen Abschluß der Preisverhandlungen mit seinen Lieferanten verlangt habe. Dem kann nicht gefolgt werden:
§ 2 Abs 1 UWG verbietet insbesondere Irreführungen über die Preisbemessung einzelner Waren und Leistungen. Die Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insbesondere mit sogenannten "statt"-Preisen, ist dann unzulässig, wenn mangels näherer Erläuterung, welche Preise zum Vergleich herangezogen werden, eine Irreführung des Käuferpublikums möglich ist. Eine Preisgegenüberstellung ist bei der Ankündigung eines zeitlich begrenzten "Sonderangebotes" dann nicht zu beanstanden, wenn dabei klar zum Ausdruck kommt, daß außerhalb des Zeitraums, für den die Waren zu herabgesetzten Preisen angeboten werden, die jeweils angeführten "statt"-Preise gelten, nach dem Gesamteindruck der Ankündigung also nur ein Vergleich zwischen den für die Zeit des Sonderangebotes herabgesetzten Preisen und den sonst vom Ankündigenden allgemein geforderten Preisen in Betracht kommt (ÖBl. 1986, 66 mwN).Paragraph 2, Absatz eins, UWG verbietet insbesondere Irreführungen über die Preisbemessung einzelner Waren und Leistungen. Die Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insbesondere mit sogenannten "statt"-Preisen, ist dann unzulässig, wenn mangels näherer Erläuterung, welche Preise zum Vergleich herangezogen werden, eine Irreführung des Käuferpublikums möglich ist. Eine Preisgegenüberstellung ist bei der Ankündigung eines zeitlich begrenzten "Sonderangebotes" dann nicht zu beanstanden, wenn dabei klar zum Ausdruck kommt, daß außerhalb des Zeitraums, für den die Waren zu herabgesetzten Preisen angeboten werden, die jeweils angeführten "statt"-Preise gelten, nach dem Gesamteindruck der Ankündigung also nur ein Vergleich zwischen den für die Zeit des Sonderangebotes herabgesetzten Preisen und den sonst vom Ankündigenden allgemein geforderten Preisen in Betracht kommt (ÖBl. 1986, 66 mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zwar ein zeitlich begrenztes Sonderangebot ("ab 24. September, solange der Vorrat reicht") angekündigt; daß die zu Vergleichszwecken angegebenen höheren "statt"-Preise seine eigenen, sonst gültigen Normalpreise seien, ergibt sich aber mangels eines ausdrücklichen Hinweises darauf nicht mit jener Deutlichkeit, die wegen der suggestiven Wirkung einer solchen Werbemethode gefordert werden muß. Ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Kundenkreises wird nämlich aus der Schilderung der Preisverhandlungen ("... doch im letzten Moment brachten Kontinuität und Verhandlungsgeschick die gewünschten Erfolge") den Eindruck gewinnen, daß andere Möbelhändler beim Einkauf nicht so erfolgreich waren wie der Beklagte, und daraus ableiten, daß der höhere "statt"-Preis jener Preis ist, den die weniger erfolgreichen Händler, die keine Sensationspreise direkt an ihre Kunden weitergeben können, für die beworbenen Waren verlangen. Auch diese für ihn ungünstige Auslegung seiner Werbebehauptung muß der Beklagte - auch bei unbewußter Mehrdeutigkeit - gegen sich gelten lassen (SZ 44/128; ÖBl. 1986, 159). Die Werbung des Beklagten verstößt daher schon aus diesem Grund gegen § 2 UWG. Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich in Ansehung des Klägers auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung des Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zwar ein zeitlich begrenztes Sonderangebot ("ab 24. September, solange der Vorrat reicht") angekündigt; daß die zu Vergleichszwecken angegebenen höheren "statt"-Preise seine eigenen, sonst gültigen Normalpreise seien, ergibt sich aber mangels eines ausdrücklichen Hinweises darauf nicht mit jener Deutlichkeit, die wegen der suggestiven Wirkung einer solchen Werbemethode gefordert werden muß. Ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Kundenkreises wird nämlich aus der Schilderung der Preisverhandlungen ("... doch im letzten Moment brachten Kontinuität und Verhandlungsgeschick die gewünschten Erfolge") den Eindruck gewinnen, daß andere Möbelhändler beim Einkauf nicht so erfolgreich waren wie der Beklagte, und daraus ableiten, daß der höhere "statt"-Preis jener Preis ist, den die weniger erfolgreichen Händler, die keine Sensationspreise direkt an ihre Kunden weitergeben können, für die beworbenen Waren verlangen. Auch diese für ihn ungünstige Auslegung seiner Werbebehauptung muß der Beklagte - auch bei unbewußter Mehrdeutigkeit - gegen sich gelten lassen (SZ 44/128; ÖBl. 1986, 159). Die Werbung des Beklagten verstößt daher schon aus diesem Grund gegen Paragraph 2, UWG. Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich in Ansehung des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.