Begründung:
Die erstbeklagte Gesellschaft m.b.H. ist seit 10.11.1988 im Handelsregister des Landesgerichtes für ZRS Graz eingetragen. Der Zweitbeklagte ist ihr Geschäftsführer; ihm gehören 99,6 % des Stammkapitals. Seit ihrer Entstehung verkauft die Erstbeklagte - wie es der Zweitbeklagte zuvor im eigenen Namen getan hatte - in Graz unter der Geschäftsbezeichnung "Pizzastadel" in fünf je etwa 10 m2großen Holzhütten jeweils zwischen 11.00 und 24.00 Uhr Pizzas und schenkt dazu alkoholfreie Getränke und Bier aus. Sie kündigt auf den an den Hütten angebrachten Speisetafeln verschiedene Pizzasorten zum Preis von je S 60 an. Die Pizzas werden an Ort und Stelle zubereitet und in eigenen Öfen gebacken; die Kunden können sie an der Schank in den Hütten verzehren oder mitnehmen. Die Erstbeklagte bietet auch die Hauszustellung von Pizzas an. Für diese gastgewerbliche Tätigkeit wirbt die Erstbeklagte mit Postwurfsendungen und mit Inseraten in verschiedenen Zeitungen.
Dem Ansuchen der Erstbeklagten auf Erteilung einer Konzession für das Gastgewerbe gemäß § 189 Abs 1 Z 2 bis 4 GewO in der Betriebsart Pizzastand an fünf im einzelnen aufgezählten Standorten in Graz gab der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid vom 16.8.1989 nicht Folge, weil der Zweitbeklagte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstbeklagten im Hinblick auf eine noch nicht getilgte Verurteilung wegen versuchten schweren Betruges durch das Landesgericht für Strafsachen Graz aus dem Jahre 1983 nicht die gemäß § 25 Abs 1 Z 1 und Abs 2 GewO sowie § 193 Abs 2 GewO geforderte Zuverlässigkeit aufweise und die Erstbeklagte entgegen § 9 Abs 1 GewO auch keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt habe. Dagegen erhob die Erstbeklagte Berufung; die Entscheidung des Landeshauptmannes der Steiermark als Behörde zweiter Instanz steht noch aus.Dem Ansuchen der Erstbeklagten auf Erteilung einer Konzession für das Gastgewerbe gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO in der Betriebsart Pizzastand an fünf im einzelnen aufgezählten Standorten in Graz gab der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid vom 16.8.1989 nicht Folge, weil der Zweitbeklagte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstbeklagten im Hinblick auf eine noch nicht getilgte Verurteilung wegen versuchten schweren Betruges durch das Landesgericht für Strafsachen Graz aus dem Jahre 1983 nicht die gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, GewO sowie Paragraph 193, Absatz 2, GewO geforderte Zuverlässigkeit aufweise und die Erstbeklagte entgegen Paragraph 9, Absatz eins, GewO auch keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt habe. Dagegen erhob die Erstbeklagte Berufung; die Entscheidung des Landeshauptmannes der Steiermark als Behörde zweiter Instanz steht noch aus.
Trotz dieses ablehnenden Bescheides übt die Erstbeklagte ihre gastgewerbliche Tätigkeit auch weiterhin im bisherigen Umfang aus. Aus diesem Grund sowie deshalb, weil der Erstbeklagten auch die nach § 74 Abs 1 GewO erforderlichen Betriebsanlagegenehmigungen für die fünf Pizzastände fehlen, wurden über den Zweitbeklagten mit Straferkenntnissen vom 20.6., 23.6., 1.8., 12.10. und 17.10.1989 Geldstrafen von insgesamt S 890.000 verhängt. Die drei erstgenannten Straferkenntnisse wurden vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung als Gewerbebehörde zweiter Instanz unter Herabsetzung der darin ausgesprochenen Strafen bestätigt. Am 23.11.1989 meldete der Zweitbeklagte den Betrieb eines (damals neu eröffneten) Pizzastandes als freies Gewerbe an. Diese Gewerbeanmeldung wurde mit Bescheid vom 11.1.1990 gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen. Da der Zweitbeklagte trotz des Fehlens der erforderlichen Gastgewerbekonzession und der Betriebsanlagegenehmigungen seine gastgewerbliche Tätigkeit weiterhin ausübt, verhängte die zuständige Verwaltungsbehörde über ihn mit Straferkenntnissen vom 19.2.1990 Geldstrafen von insgesamt S 500.000. Trotz dieses ablehnenden Bescheides übt die Erstbeklagte ihre gastgewerbliche Tätigkeit auch weiterhin im bisherigen Umfang aus. Aus diesem Grund sowie deshalb, weil der Erstbeklagten auch die nach Paragraph 74, Absatz eins, GewO erforderlichen Betriebsanlagegenehmigungen für die fünf Pizzastände fehlen, wurden über den Zweitbeklagten mit Straferkenntnissen vom 20.6., 23.6., 1.8., 12.10. und 17.10.1989 Geldstrafen von insgesamt S 890.000 verhängt. Die drei erstgenannten Straferkenntnisse wurden vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung als Gewerbebehörde zweiter Instanz unter Herabsetzung der darin ausgesprochenen Strafen bestätigt. Am 23.11.1989 meldete der Zweitbeklagte den Betrieb eines (damals neu eröffneten) Pizzastandes als freies Gewerbe an. Diese Gewerbeanmeldung wurde mit Bescheid vom 11.1.1990 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Da der Zweitbeklagte trotz des Fehlens der erforderlichen Gastgewerbekonzession und der Betriebsanlagegenehmigungen seine gastgewerbliche Tätigkeit weiterhin ausübt, verhängte die zuständige Verwaltungsbehörde über ihn mit Straferkenntnissen vom 19.2.1990 Geldstrafen von insgesamt S 500.000.
Das Erstgericht trug mit Beschluß vom 11.1.1990, ON 5, der Erstbeklagten und mit Beschluß vom 15.5.1990, ON 13, dem Zweitbeklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreites einstweilen auf, das Ankündigen und Ausüben der Konzessionspflicht unterliegender gastgewerblicher Tätigkeiten, insbesondere das Verabreichen von Pizzas und den Ausschank von Getränken, vor der rechtskräftigen Erteilung einer Gastgewerbekonzession zu unterlassen. Das Rekursgericht bestätigte diese Beschlüsse (ON 14 und 21). Trotz dieser einstweiligen Verfügungen setzen die Beklagten ihre Gewerbeausübung fort.
Auf Grund der einstweiligen Verfügungen bewilligte das Erstgericht mit den Beschlüssen vom 10.4.1990, ON 11, und vom 27.6.1990, ON 18, Exekution gegen die Beklagten gemäß § 355 EO. Auf Grund der einstweiligen Verfügungen bewilligte das Erstgericht mit den Beschlüssen vom 10.4.1990, ON 11, und vom 27.6.1990, ON 18, Exekution gegen die Beklagten gemäß Paragraph 355, EO.
Mit der Behauptung, daß der Magistrat Graz als Gewerbebehörde infolge der fortgesetzt unbefugten und gesetzwidrigen Gewerbeausübung der Beklagten schon mehrmals gemäß § 360 GewO sämtlichen Betriebsstätten zwangsweise geschlossen habe, der Zweitbeklagte aber die von der Gewerbebehörde angebrachte Versiegelung entfernt und die unbefugte Gewerbeausübung fortgesetzt habe - weshalb er bereits dreimal wegen des Vergehens nach § 272 StGB verurteilt worden sei -, begehrt die klagende Fachgruppe zur Sicherung eines inhaltsgleichen (ergänzend geltend gemachten: ON 17) Beseitigungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, die ihnen für die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten zur Verfügung stehenden Betriebsstätten zu schließen und bis zur Erlangung einer rechtskräftigen gastgewerblichen Konzession geschlossen zu halten.Mit der Behauptung, daß der Magistrat Graz als Gewerbebehörde infolge der fortgesetzt unbefugten und gesetzwidrigen Gewerbeausübung der Beklagten schon mehrmals gemäß Paragraph 360, GewO sämtlichen Betriebsstätten zwangsweise geschlossen habe, der Zweitbeklagte aber die von der Gewerbebehörde angebrachte Versiegelung entfernt und die unbefugte Gewerbeausübung fortgesetzt habe - weshalb er bereits dreimal wegen des Vergehens nach Paragraph 272, StGB verurteilt worden sei -, begehrt die klagende Fachgruppe zur Sicherung eines inhaltsgleichen (ergänzend geltend gemachten: ON 17) Beseitigungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, die ihnen für die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten zur Verfügung stehenden Betriebsstätten zu schließen und bis zur Erlangung einer rechtskräftigen gastgewerblichen Konzession geschlossen zu halten.
Die Beklagten beantragen die Abweisung dieses Sicherungsantrages. Da schon eine einstweilige Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei, liege res judicata vor. Die Rechtsauffassung der Beklagten sei vertretbar. Durch ihr Verhalten erlangten die Beklagten keinen Wettbewerbsvorteil. Um eine Schließung der Betriebsstätten zu erzwingen, sehe das Gesetz andere Möglichkeiten vor. Die von der Klägerin begehrte Regelung sei im Gesetz nicht vorgesehen.
Der Erstrichter erließ die einstweilige Verfügung. Die Beklagten verschafften sich durch bewußte, sogar strafrechtlich zu ahndende Verstöße gegen gewerbebehördliche Maßnahmen nach § 360 GewO und gegen gerichtliche Entscheidungen einen Wettbewerbsvorsprung vor allen übrigen Gastwirten, die sich an die einschlägigen Rechtsvorschriften hielten. Da sich das widerrechtliche Verhalten der Beklagten nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpfe, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt habe, stehe der Klägerin nach § 15 UWG das Recht zu, die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustandes zu fordern.Der Erstrichter erließ die einstweilige Verfügung. Die Beklagten verschafften sich durch bewußte, sogar strafrechtlich zu ahndende Verstöße gegen gewerbebehördliche Maßnahmen nach Paragraph 360, GewO und gegen gerichtliche Entscheidungen einen Wettbewerbsvorsprung vor allen übrigen Gastwirten, die sich an die einschlägigen Rechtsvorschriften hielten. Da sich das widerrechtliche Verhalten der Beklagten nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpfe, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt habe, stehe der Klägerin nach Paragraph 15, UWG das Recht zu, die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustandes zu fordern.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsreurs zulässig sei. Nicht die Tatsache, daß die Beklagten Pizzastadel offen hielten, sei wettbewerbswidrig, könnten sie doch dort auch solche Speisen und Getränke feilhalten, für welche keine Konzessionspflicht besteht. Wettbewerbswidrig sei das Verhalten der Beklagten erst dann, wenn sie, ohne eine entsprechende Konzession zu haben, solche Speisen und Getränke feilbieten, für die sie eine gastgewerbliche Konzession brauchten. Die Klägerin bezwecke mit ihrem Sicherungsantrag offenkundig nichts anderes als eine zusätzliche Sicherung der schon rechtskräftig erlassenen Verbote; hiedurch solle den Beklagten schon rein faktisch der künftige Verkauf der in Rede stehenden Lebens- und Genußmittel dadurch unmöglich gemacht werden, daß ihnen das räumliche Substrat - also die Verkaufshütten - entzogen werde. Zur Hintanhaltung künftiger Rechtsverletzungen sei aber der Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG nicht bestimmt; dazu diene ausschließlich der - hier ohnehin schon abgesicherte - Anspruch auf Unterlassung weiterer Störungshandlungen. Schon aus diesem Grund sei der Sicherungsantrag abzuweisen.Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsreurs zulässig sei. Nicht die Tatsache, daß die Beklagten Pizzastadel offen hielten, sei wettbewerbswidrig, könnten sie doch dort auch solche Speisen und Getränke feilhalten, für welche keine Konzessionspflicht besteht. Wettbewerbswidrig sei das Verhalten der Beklagten erst dann, wenn sie, ohne eine entsprechende Konzession zu haben, solche Speisen und Getränke feilbieten, für die sie eine gastgewerbliche Konzession brauchten. Die Klägerin bezwecke mit ihrem Sicherungsantrag offenkundig nichts anderes als eine zusätzliche Sicherung der schon rechtskräftig erlassenen Verbote; hiedurch solle den Beklagten schon rein faktisch der künftige Verkauf der in Rede stehenden Lebens- und Genußmittel dadurch unmöglich gemacht werden, daß ihnen das räumliche Substrat - also die Verkaufshütten - entzogen werde. Zur Hintanhaltung künftiger Rechtsverletzungen sei aber der Beseitigungsanspruch nach Paragraph 15, UWG nicht bestimmt; dazu diene ausschließlich der - hier ohnehin schon abgesicherte - Anspruch auf Unterlassung weiterer Störungshandlungen. Schon aus diesem Grund sei der Sicherungsantrag abzuweisen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.