Aus der Begründung:
Maßgebend dafür, in welcher Besetzung das Gericht über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zu entscheiden hat, ist der Stand des Verfahrens, in dem sich die Sache zur Zeit der Entscheidung befindet. (ÖBl 1970 Seite 126). Da der Streitwert S 100.000.- übersteigt und in diesem Zeitpunkt auch keine Einigung auf den Einzelrichter vorlag, hätte - abgesehen von der Sonderbestimmung des § 388 EO - grundsätzlich der Senat des Erstgerichtes über die einstweilige Verfügung zu entscheiden gehabt. Im vorliegenden Fall hat nach der Aktenlage der Senatsvorsitzende offenbar wegen der Dringlichkeit von der ihm im § 388 EO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und nach dieser Gesetzesstelle zulässigerweise eine einstweilige Verfügung erlassen. Gemäß §§ 516 ZPO, 78, 402 EO war daher der Rekurs des Klägers gegen diesen Beschluß nur unter der Voraussetzung zulässig, daß vorher Abhilfe beim Senat beantragt worden wäre (SZ 13/278), was diesfalls nicht geschah. Der dennoch eingebrachte Rekurs war gleichwohl nicht zurückzuweisen, da die Parteien aus der Ausfertigung der erstrichterlichen Entscheidung nicht ersehen konnten, daß der Vorsitzende und nicht der Senat die einstweilige Verfügung erlassen hatte (SZ 26/243). Allerdings wäre er zunächst vom Senat des Landesgerichtes Innsbruck als Abänderungsantrag iS des § 516 ZPO zu behandeln gewesen. Da dies unterlassen wurde, hätte das Rekursgericht über das Rechtsmittel noch nicht meritorisch entscheiden dürfen, sondern den Akt dem Erstgericht zur Entscheidung durch den Senat zurückstellen müssen. Abgesehen davon, daß sich keineswegs beurteilen läßt, ob der Senat des Erstgerichtes die einstweilige Verfügung aufrecht erhielte, darf den Parteien die im Gesetz vorgesehene Einschaltung des erstgerichtlichen Senates im Verfahren über eine einstweilige Verfügung nicht genommen werden (JBl 1962, 211; so auch die Entscheidung vom 31. 3. 1971, 8 Ob 33/71).Maßgebend dafür, in welcher Besetzung das Gericht über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zu entscheiden hat, ist der Stand des Verfahrens, in dem sich die Sache zur Zeit der Entscheidung befindet. (ÖBl 1970 Seite 126). Da der Streitwert S 100.000.- übersteigt und in diesem Zeitpunkt auch keine Einigung auf den Einzelrichter vorlag, hätte - abgesehen von der Sonderbestimmung des Paragraph 388, EO - grundsätzlich der Senat des Erstgerichtes über die einstweilige Verfügung zu entscheiden gehabt. Im vorliegenden Fall hat nach der Aktenlage der Senatsvorsitzende offenbar wegen der Dringlichkeit von der ihm im Paragraph 388, EO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und nach dieser Gesetzesstelle zulässigerweise eine einstweilige Verfügung erlassen. Gemäß Paragraphen 516, ZPO, 78, 402 EO war daher der Rekurs des Klägers gegen diesen Beschluß nur unter der Voraussetzung zulässig, daß vorher Abhilfe beim Senat beantragt worden wäre (SZ 13/278), was diesfalls nicht geschah. Der dennoch eingebrachte Rekurs war gleichwohl nicht zurückzuweisen, da die Parteien aus der Ausfertigung der erstrichterlichen Entscheidung nicht ersehen konnten, daß der Vorsitzende und nicht der Senat die einstweilige Verfügung erlassen hatte (SZ 26/243). Allerdings wäre er zunächst vom Senat des Landesgerichtes Innsbruck als Abänderungsantrag iS des Paragraph 516, ZPO zu behandeln gewesen. Da dies unterlassen wurde, hätte das Rekursgericht über das Rechtsmittel noch nicht meritorisch entscheiden dürfen, sondern den Akt dem Erstgericht zur Entscheidung durch den Senat zurückstellen müssen. Abgesehen davon, daß sich keineswegs beurteilen läßt, ob der Senat des Erstgerichtes die einstweilige Verfügung aufrecht erhielte, darf den Parteien die im Gesetz vorgesehene Einschaltung des erstgerichtlichen Senates im Verfahren über eine einstweilige Verfügung nicht genommen werden (JBl 1962, 211; so auch die Entscheidung vom 31. 3. 1971, 8 Ob 33/71).
Der gegenteiligen Auffassung Novaks (JBl 1962, 211) und Faschings (Komm z d Zivilprozeßgesetzen IV, 397) kann im Ergebnis nicht gefolgt werden, weil das aufsteigende Rechtsmittel überhaupt noch nicht zulässig ist und die Überspringung einer Instanz - mag dies im Gesetz auch nicht ausdrücklich erwähnt sein - Nichtigkeit zur Folge hat.Der gegenteiligen Auffassung Novaks (JBl 1962, 211) und Faschings (Komm z d Zivilprozeßgesetzen römisch vier, 397) kann im Ergebnis nicht gefolgt werden, weil das aufsteigende Rechtsmittel überhaupt noch nicht zulässig ist und die Überspringung einer Instanz - mag dies im Gesetz auch nicht ausdrücklich erwähnt sein - Nichtigkeit zur Folge hat.