Aus den Entscheidungsgründen:
Richtig ist, daß in der Rechtslehre die Rechtsnatur des Widerrufes nach § 7 UWG. bzw. § 1330 Abs. 2 ABGB. sehr umstritten ist (vgl. Ehrenzweig in AnwZ. 1933 S. 44, Choloney in AnwZ. 1983 S. 145, Zimbler in JBl. 1934 S. 523, und die dort angeführten zahlreichen Literaturbelegstellen). Strittig ist auch, ob der Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung nach den genannten Gesetzesstellen ein unbedingter Anspruch ist. In der Rechtsprechung (z. B. EvBl. 1957 Nr. 188) wurde der Anspruch auf Widerruf seinem Wesen nach als ein Anspruch auf Aufhebung oder Minderung des durch die rechtswidrige Verbreitung verursachten Schadens angesehen. Die in AnwZ. 1933 S. 45 veröffentlichten Entscheidungen haben den Anspruch auf Widerruf ausdrücklich als einen mit dem Unterlassungsanspruch verbundenen Beseitigungsanspruch bezeichnet, der insoweit gegeben ist, als in Interessentenkreisen ein dem Verletzten nachteiliger Zustand, im Falle des § 7 UWG. eine fortwirkende abträgliche Meinung entstanden ist, die verletzenden Behauptungen sich dem Gedächtnis Dritter eingeprägt haben; die Art der Veröffentlichung ist der Art der Verbreitung anzupassen.Richtig ist, daß in der Rechtslehre die Rechtsnatur des Widerrufes nach Paragraph 7, UWG. bzw. Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. sehr umstritten ist vergleiche Ehrenzweig in AnwZ. 1933 S. 44, Choloney in AnwZ. 1983 S. 145, Zimbler in JBl. 1934 S. 523, und die dort angeführten zahlreichen Literaturbelegstellen). Strittig ist auch, ob der Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung nach den genannten Gesetzesstellen ein unbedingter Anspruch ist. In der Rechtsprechung (z. B. EvBl. 1957 Nr. 188) wurde der Anspruch auf Widerruf seinem Wesen nach als ein Anspruch auf Aufhebung oder Minderung des durch die rechtswidrige Verbreitung verursachten Schadens angesehen. Die in AnwZ. 1933 S. 45 veröffentlichten Entscheidungen haben den Anspruch auf Widerruf ausdrücklich als einen mit dem Unterlassungsanspruch verbundenen Beseitigungsanspruch bezeichnet, der insoweit gegeben ist, als in Interessentenkreisen ein dem Verletzten nachteiliger Zustand, im Falle des Paragraph 7, UWG. eine fortwirkende abträgliche Meinung entstanden ist, die verletzenden Behauptungen sich dem Gedächtnis Dritter eingeprägt haben; die Art der Veröffentlichung ist der Art der Verbreitung anzupassen.
Der Oberste Gerichtshof hält an diesen Entscheidungen weiterhin fest. Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen der Untergerichte der Inhalt des Rundschreibens des Beklagten nur den zirka vierzig Subvertretern des Beklagten und einigen wenigen dritten Personen bekanntgeworden. Ein echtes Rechtsschutzbedürfnis auf Widerruf des Inhaltes des Rundschreibens gegenüber den Subvertretern des Beklagten oder gegenüber den Angestellten der klagenden Partei besteht nicht, dies behauptet nicht einmal die klagende Partei. Das Begehren auf Widerruf schlechthin und die Veröffentlichung eines so allgemein gehaltenen Widerrufes in einer Tageszeitung geht über den der klagenden Partei nach § 7 UWG. zustehenden Beseitigungsanspruch weit hinaus. Der Oberste Gerichtshof hält auch weiterhin an seiner in JBl. 1980 S. 283 erklärten Rechtsansicht fest, daß das Klagebegehren auf Widerruf erkennen lassen müsse, wem gegenüber zu widerrufen sei. Dazu kommt im gegenständlichen Fall, daß das Rundschreiben vom 29. Jänner 1957 und die Schweinemastaktion der klagenden Partei, auf die sich das Rundschreiben bezieht, schon mehr als drei Jahre zurückliegen. Bei der vielfältigen Werbung, der heute jedermann ausgesetzt ist, kann nicht angenommen werden, daß der tatsächliche Inhalt des Rundschreibens auch heute noch fortdauernde Wirkungen bei den Schweinemästern der Steiermark und des Burgenlandes erzeugt hat, soweit der eine oder andere von ihnen Kenntnis vom Inhalt des Rundschreibens erhalten haben sollte. Das Berufungsgericht hat daher das Begehren auf Widerruf schlechthin und die Veröffentlichung des Widerrufes in einer Tageszeitung mit Recht abgewiesen.Der Oberste Gerichtshof hält an diesen Entscheidungen weiterhin fest. Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen der Untergerichte der Inhalt des Rundschreibens des Beklagten nur den zirka vierzig Subvertretern des Beklagten und einigen wenigen dritten Personen bekanntgeworden. Ein echtes Rechtsschutzbedürfnis auf Widerruf des Inhaltes des Rundschreibens gegenüber den Subvertretern des Beklagten oder gegenüber den Angestellten der klagenden Partei besteht nicht, dies behauptet nicht einmal die klagende Partei. Das Begehren auf Widerruf schlechthin und die Veröffentlichung eines so allgemein gehaltenen Widerrufes in einer Tageszeitung geht über den der klagenden Partei nach Paragraph 7, UWG. zustehenden Beseitigungsanspruch weit hinaus. Der Oberste Gerichtshof hält auch weiterhin an seiner in JBl. 1980 S. 283 erklärten Rechtsansicht fest, daß das Klagebegehren auf Widerruf erkennen lassen müsse, wem gegenüber zu widerrufen sei. Dazu kommt im gegenständlichen Fall, daß das Rundschreiben vom 29. Jänner 1957 und die Schweinemastaktion der klagenden Partei, auf die sich das Rundschreiben bezieht, schon mehr als drei Jahre zurückliegen. Bei der vielfältigen Werbung, der heute jedermann ausgesetzt ist, kann nicht angenommen werden, daß der tatsächliche Inhalt des Rundschreibens auch heute noch fortdauernde Wirkungen bei den Schweinemästern der Steiermark und des Burgenlandes erzeugt hat, soweit der eine oder andere von ihnen Kenntnis vom Inhalt des Rundschreibens erhalten haben sollte. Das Berufungsgericht hat daher das Begehren auf Widerruf schlechthin und die Veröffentlichung des Widerrufes in einer Tageszeitung mit Recht abgewiesen.