Der Erstkläger ist Kartellbevollmächtigter des im Kartellregister eingetragenen "Marktregelungsvertrages-Ski" (künftig kurz MRV-Ski genannt). Zweck des Kartells ist die Marktregelung des Vertriebes von Markenschutz genießenden Skiern in Österreich. Die Zweitklägerin befaßt sich mit der Erzeugung und dem Vertrieb von Skiern; sie ist Mitglied des genannten Kartells.
Der Erst- und der Zweitbeklagte betreiben unter der Bezeichnung "Sport- Schi-A" ein Sportgeschäft, in dem sie Skier verkaufen. Sie gehören dem Kartell "MRV-Ski" nicht an.
Am 27. November 1980 erschien in der Zeitung "die neue" ein Inserat, in dem es u. a. heißt:
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Wegen des Inhaltes des Inserates vom 27. November 1980 beantragten die Kläger, den Beklagten zur Sicherung ihres gleichlautenden Unterlassungsbegehrens mittels einstweiliger Verfügung aufzutragen,
1. im geschäftlichen Verkehr mit Skiern vergleichende Werbung von eigenen Preisen mit Preisen von Mitgliedern des registrierten Kartells Marktregelungs(vertrag) Ski zu unterlassen. 2. beim Einkauf von Skiern ohne Bindung Warengutscheine, welche den gesetzlich zulässigen Barzahlungsnachlaß von 3% der Verkaufspreise übersteigen, nicht anzukundigen. 3. Die Unterbietung kartellierter Endverkaufspreise nicht anzukundigen und zu gewähren.
Die Kläger vertraten die Auffassung, der Inhalt des Inserates stelle eine unzulässige vergleichende Werbung dar und verstoße gegen § 1 UWG. Überdies verstoße er auch gegen § 2 UWG, da der Bruttopreis (inklusive Mehrwertsteuer) für den Ski der Marke ELAN RC 04 bei einer Länge zwischen 180 und 220 cm laut gültiger Kartellpreisliste nur 2 800 S und für den Ski der Marke ELAN MD 605bei einer Länge zwischen 170 und 220 cm nur 2 770 S betrage. Um diese Preise seien Skier der Marken ELAN RC 04 und ELAN MD 605 in jedem der "MRV-Ski" angehörenden Sport-Fachgeschäfte erhältlich. Durch die weitere Ankündigung, im Falle der Nichtabnahme einer Skibindung dem Kunden einen Warengutschein im Wert von 1000 S auszufolgen, werde gegen zwingende Bestimmungen des Rabattgesetzes verstoßen. Schließlich sei die Unterbietung der kartellierten Endverkaufspreise auch für sich allein im Sinne des § 1 UWG wettbewerbswidrig. Zur Passivlegitimation des Drittbeklagten brachten die Kläger vor, daß dieser durch das Angebot, außerhalb der Geschäftszeiten für das Geschäft der erst- und der zweitbeklagten Partei zur Verfügung zu stehen, den Wettbewerb Dritter gefördert habe.Die Kläger vertraten die Auffassung, der Inhalt des Inserates stelle eine unzulässige vergleichende Werbung dar und verstoße gegen Paragraph eins, UWG. Überdies verstoße er auch gegen Paragraph 2, UWG, da der Bruttopreis (inklusive Mehrwertsteuer) für den Ski der Marke ELAN RC 04 bei einer Länge zwischen 180 und 220 cm laut gültiger Kartellpreisliste nur 2 800 S und für den Ski der Marke ELAN MD 605bei einer Länge zwischen 170 und 220 cm nur 2 770 S betrage. Um diese Preise seien Skier der Marken ELAN RC 04 und ELAN MD 605 in jedem der "MRV-Ski" angehörenden Sport-Fachgeschäfte erhältlich. Durch die weitere Ankündigung, im Falle der Nichtabnahme einer Skibindung dem Kunden einen Warengutschein im Wert von 1000 S auszufolgen, werde gegen zwingende Bestimmungen des Rabattgesetzes verstoßen. Schließlich sei die Unterbietung der kartellierten Endverkaufspreise auch für sich allein im Sinne des Paragraph eins, UWG wettbewerbswidrig. Zur Passivlegitimation des Drittbeklagten brachten die Kläger vor, daß dieser durch das Angebot, außerhalb der Geschäftszeiten für das Geschäft der erst- und der zweitbeklagten Partei zur Verfügung zu stehen, den Wettbewerb Dritter gefördert habe.
Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Sie bestritten insbesondere ihre passive Klagelegitimation und das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.
Das Erstgericht trug den beklagten Parteien mit einstweiliger Verfügung auf, im geschäftlichen Verkehr mit Skiern vergleichende Werbung von eigenen Preisen mit Preisen von Mitgliedern des "MRV-Ski" zu unterlassen. Die weiteren unter 2. und 3. gestellten Provisorialanträge der klagenden Parteien wies es ab.
Das Erstgericht vertrat die Auffassung, das Unterbieten kartellierter Endverkaufspreise durch einen dem Kartell nicht angehörenden und daher an die Kartellpreise nicht gebundenen Händler sei im allgemeinen nicht im Sinn des § 1 UWG wettbewerbswidrig. Besondere Umstände, aus denen im konkreten Fall ein dem § 1 UWG widersprechendes Verhalten der Beklagten erschlossen werden könne, seien von den Klägern weder behauptet noch bescheinigt worden. Der von den Beklagten vorgenommene Hinweis auf die ungünstigeren Preise des "MRV-Ski" beinhalte eine im Rahmen der sogenannten vergleichenden Werbung unzulässige Herabsetzung der an die Kartellpreise gebundenen Mitbewerber und sei somit gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrig. Die Werbeankündigung "Dieser Ski kostet laut Kartellpreis in allen österreichischen Sportgeschäften mit Versicherung ohne Skibindung 2 990,- S", sei darüber hinaus auch eine zur Irreführung geeignete Angabe über die Preisgestaltung der durch den "MRV-Ski" gebundenen Mitbewerber und damit ein Verstoß gegen § 2 UWG. Ein Rabattverstoß liege jedoch nicht vor. Im vorliegenden Fall sei den Kunden nach Wahl entweder die Mitlieferung einer Skibindung im Wert von 1 000 S oder ein Warengutschein im Wert von 1 000 S in Aussicht gestellt worden; unter diesen Umständen sei eine rabattrechtlich unbedenklich generelle Preissenkung zu unterstellen. Das Fehlen einer Wiederholungsgefahr habe von den hiefür beweispflichtigen Beklagten nicht bescheinigt werden können.Das Erstgericht vertrat die Auffassung, das Unterbieten kartellierter Endverkaufspreise durch einen dem Kartell nicht angehörenden und daher an die Kartellpreise nicht gebundenen Händler sei im allgemeinen nicht im Sinn des Paragraph eins, UWG wettbewerbswidrig. Besondere Umstände, aus denen im konkreten Fall ein dem Paragraph eins, UWG widersprechendes Verhalten der Beklagten erschlossen werden könne, seien von den Klägern weder behauptet noch bescheinigt worden. Der von den Beklagten vorgenommene Hinweis auf die ungünstigeren Preise des "MRV-Ski" beinhalte eine im Rahmen der sogenannten vergleichenden Werbung unzulässige Herabsetzung der an die Kartellpreise gebundenen Mitbewerber und sei somit gemäß Paragraph eins, UWG wettbewerbswidrig. Die Werbeankündigung "Dieser Ski kostet laut Kartellpreis in allen österreichischen Sportgeschäften mit Versicherung ohne Skibindung 2 990,- S", sei darüber hinaus auch eine zur Irreführung geeignete Angabe über die Preisgestaltung der durch den "MRV-Ski" gebundenen Mitbewerber und damit ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG. Ein Rabattverstoß liege jedoch nicht vor. Im vorliegenden Fall sei den Kunden nach Wahl entweder die Mitlieferung einer Skibindung im Wert von 1 000 S oder ein Warengutschein im Wert von 1 000 S in Aussicht gestellt worden; unter diesen Umständen sei eine rabattrechtlich unbedenklich generelle Preissenkung zu unterstellen. Das Fehlen einer Wiederholungsgefahr habe von den hiefür beweispflichtigen Beklagten nicht bescheinigt werden können.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht den Rekursen beider Parteien teilweise Folge. Es änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es dem Erst- und dem Zweitbeklagten auftrug,
a) im geschäftlichen Verkehr mit Skiern vergleichende Werbung durch Gegenüberstellung eigener Preise und Preise von Mitgliedern des Kartells "Marktregelungsvertrag-Ski" zu unterlassen, insbesondere wenn die Preisgegenüberstellung unrichtig, irreführend oder mit einer Herabsetzung der Leistungen der Mitglieder des "Marktregelungsvertrag-Ski" verbunden ist; b) beim Verkauf von Skiern ohne Bindung Warengutscheine, welche den gesetzlich zulässigen Barzahlungsnachlaß von 3% der Verbraucherpreise übersteigen, nicht anzukundigen. Den darüber hinausgehenden Antrag der Kläger, der erst - und der zweitbeklagten Partei zu verbieten, beim Verkauf von Skiern die Unterbietung kartellierter Endverkaufspreise anzukundigen oder zu gewähren, sowie den gesamten Sicherungsantrag gegen den Drittbeklagten wies es ab.
Zu den noch Gegenstand des Revisionsrekurses bildenden Punkten der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen den Drittbeklagten sowie des Verbotes gegenüber dem Erst- und Zweitbeklagten, beim Verkauf von Skiern die Unterbietung kartellierter Endverkaufspreise anzukundigen, führte das Rekursgericht aus: Im Unterbieten kartellrechtlich regulierter Preise durch einen dem Kartell nicht angehörenden Konkurrenten für sich allein könne keine Sittenwidrigkeit im Sinn des § 1 UWG erblickt werden. Besondere Umstände, die im konkreten Fall das Verhalten der erst- und der zweitbeklagten Partei als Wettbewerbsverstoß im Sinn des § 1 UWG erscheinen lassen könnten, seien weder behauptet noch bescheinigt worden. Daß eine Unterbietung kartellierter Preise von seiten eines dem Kartell nicht angehörenden Händlers durch Gewährung niedrigerer Preise nicht wettbewerbswidrig sei, räume der Rekurs der Kläger selbst ein. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände, etwa in Form einer unzulässigen vergleichenden Werbung, könne auch in der Ankündigung von Preisen, die niedriger als die kartellierten Preise seien, weder aus der Sicht des § 1 UWG noch aus der Sicht des § 7 UWG eine Wettbewerbswidrigkeit erkannt werden. In einer ohne weitere Zusätze erfolgten Ankündigung niedrigerer als der kartellierten Preise könne insbesondere auch nicht eine darin gelegene Herabsetzung der Mitglieder des Kartells erblickt werden, da die darin gelegene Preisunterschreitung von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Kenntnis der kartellierten Preise gar nicht erkannt werden könne.Zu den noch Gegenstand des Revisionsrekurses bildenden Punkten der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen den Drittbeklagten sowie des Verbotes gegenüber dem Erst- und Zweitbeklagten, beim Verkauf von Skiern die Unterbietung kartellierter Endverkaufspreise anzukundigen, führte das Rekursgericht aus: Im Unterbieten kartellrechtlich regulierter Preise durch einen dem Kartell nicht angehörenden Konkurrenten für sich allein könne keine Sittenwidrigkeit im Sinn des Paragraph eins, UWG erblickt werden. Besondere Umstände, die im konkreten Fall das Verhalten der erst- und der zweitbeklagten Partei als Wettbewerbsverstoß im Sinn des Paragraph eins, UWG erscheinen lassen könnten, seien weder behauptet noch bescheinigt worden. Daß eine Unterbietung kartellierter Preise von seiten eines dem Kartell nicht angehörenden Händlers durch Gewährung niedrigerer Preise nicht wettbewerbswidrig sei, räume der Rekurs der Kläger selbst ein. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände, etwa in Form einer unzulässigen vergleichenden Werbung, könne auch in der Ankündigung von Preisen, die niedriger als die kartellierten Preise seien, weder aus der Sicht des Paragraph eins, UWG noch aus der Sicht des Paragraph 7, UWG eine Wettbewerbswidrigkeit erkannt werden. In einer ohne weitere Zusätze erfolgten Ankündigung niedrigerer als der kartellierten Preise könne insbesondere auch nicht eine darin gelegene Herabsetzung der Mitglieder des Kartells erblickt werden, da die darin gelegene Preisunterschreitung von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Kenntnis der kartellierten Preise gar nicht erkannt werden könne.
Gegenüber dem Drittbeklagten, der auch nach den Behauptungen der Kläger nur als Angestellter oder freier Mitarbeiter für den Geschäftsbetrieb der erst- und der zweitbeklagten Partei tätig sei, könne eine wettbewerbsrechtliche Zurechenbarkeit der von den Klägern geltend gemachten Wettbewerbsverstöße nicht als bescheinigt angenommen werden. Das Rekursgericht sei auf Grund der vorliegenden Urkunden zu anderen Schlußfolgerungen als das Erstgericht gelangt. Daß der Drittbeklagte an der Gestaltung der am 27. November 1980 erschienenen Werbeankündigung in irgendeiner Weise beteiligt gewesen sei, sei weder behauptet worden noch den im Provisorialverfahren vorgelegten Urkunden zu entnehmen; die Tatsache, daß der Drittbeklagte im Inserat als ein für Kunden jederzeit erreichbarer Fachberater bezeichnet wurde, besage in dieser Richtung nichts. Eine Formalhaftung im Sinne des § 18 UWG komme für den Drittbeklagten als Angestellten bzw. freien Mitarbeiter des Geschäftsbetriebes der erst- und der zweitbeklagten Partei nicht in Frage. Unter diesen Umständen sei ein gegen den Drittbeklagten bestehender wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch der Kläger nicht als bescheinigt anzunehmen.Gegenüber dem Drittbeklagten, der auch nach den Behauptungen der Kläger nur als Angestellter oder freier Mitarbeiter für den Geschäftsbetrieb der erst- und der zweitbeklagten Partei tätig sei, könne eine wettbewerbsrechtliche Zurechenbarkeit der von den Klägern geltend gemachten Wettbewerbsverstöße nicht als bescheinigt angenommen werden. Das Rekursgericht sei auf Grund der vorliegenden Urkunden zu anderen Schlußfolgerungen als das Erstgericht gelangt. Daß der Drittbeklagte an der Gestaltung der am 27. November 1980 erschienenen Werbeankündigung in irgendeiner Weise beteiligt gewesen sei, sei weder behauptet worden noch den im Provisorialverfahren vorgelegten Urkunden zu entnehmen; die Tatsache, daß der Drittbeklagte im Inserat als ein für Kunden jederzeit erreichbarer Fachberater bezeichnet wurde, besage in dieser Richtung nichts. Eine Formalhaftung im Sinne des Paragraph 18, UWG komme für den Drittbeklagten als Angestellten bzw. freien Mitarbeiter des Geschäftsbetriebes der erst- und der zweitbeklagten Partei nicht in Frage. Unter diesen Umständen sei ein gegen den Drittbeklagten bestehender wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch der Kläger nicht als bescheinigt anzunehmen.
Das Rekursgericht nahm schließlich noch zur Frage der aktiven Klagslegitimation des Erstklägers Stellung und bejahte diese. Gemäß § 9 Abs. 2 KartG erschöpfe sich die gesetzliche Vollmacht des Kartellbevollmächtigten in der Vertretung der Kartellmitglieder gegenüber den mit der Anwendung des Kartellgesetzes betrauten Behörden; insoweit sei der Kartellbevollmächtigte ein Organ des Kartells und habe als Treuhänder die gemeinsamen Interessen der Kartellteilnehmer im Kartellverfahren zu vertreten. Soweit durch die Mitglieder eines Kartells als Gesamtheit Ansprüche durchgesetzt, gesichert oder verteidigt werden sollten, könne der Kartellbevollmächtigte die Kartellmitglieder kraft seiner Kartellvollmacht auch vor ordentlichen Gerichten vertreten. Er habe hiebei als deren gesetzlicher Vertreter einzuschreiten. Soweit von einem Kartellteilnehmer Eigenrechte geltend gemacht würden, komme eine Vertretung durch den Kartellbevollmächtigten kraft Kartellvollmacht außerhalb des Kartellverfahrens nicht in Frage. Hätten aber die Kartellteilnehmer ihre Rechte durch Vertrag einem Dritten als Treuhänder übertragen, so könne dieser im Prozeß selbst als Partei auftreten.Das Rekursgericht nahm schließlich noch zur Frage der aktiven Klagslegitimation des Erstklägers Stellung und bejahte diese. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, KartG erschöpfe sich die gesetzliche Vollmacht des Kartellbevollmächtigten in der Vertretung der Kartellmitglieder gegenüber den mit der Anwendung des Kartellgesetzes betrauten Behörden; insoweit sei der Kartellbevollmächtigte ein Organ des Kartells und habe als Treuhänder die gemeinsamen Interessen der Kartellteilnehmer im Kartellverfahren zu vertreten. Soweit durch die Mitglieder eines Kartells als Gesamtheit Ansprüche durchgesetzt, gesichert oder verteidigt werden sollten, könne der Kartellbevollmächtigte die Kartellmitglieder kraft seiner Kartellvollmacht auch vor ordentlichen Gerichten vertreten. Er habe hiebei als deren gesetzlicher Vertreter einzuschreiten. Soweit von einem Kartellteilnehmer Eigenrechte geltend gemacht würden, komme eine Vertretung durch den Kartellbevollmächtigten kraft Kartellvollmacht außerhalb des Kartellverfahrens nicht in Frage. Hätten aber die Kartellteilnehmer ihre Rechte durch Vertrag einem Dritten als Treuhänder übertragen, so könne dieser im Prozeß selbst als Partei auftreten.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden Parteien nicht Folge.