Der Kläger ist Inhaber des Verlages Julius B. jun. in Wien. In diesem Verlag ist das von Anna H. illustrierte "Große Igelbuch" im Jahre 1960 erschienen. Der Kläger brachte in der vorliegenden (am 4. April 1962 überreichten) Klage vor, er habe den Vertrieb dieses Buches für das deutsche Sprachgebiet, mit Ausnahme Österreichs, dem B.-Verlag in München übertragen. Die beklagte Partei habe nunmehr mit der Behauptung, sie besitze an Mecki-Igelfiguren und Mecki-Igelbildern ein Urheberrecht und der Kläger habe durch die Igelillustrierungen im "Großen Igelbuch" in das ihr zustehende Urheberrecht eingegriffen, gegen den B.-Verlag eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung des weiteren Vertriebes dieses Buches erwirkt. Als der Werknutzungsberechtigte dieses Buches sei der Kläger an der Feststellung interessiert, daß er durch die Illustration in seinen Igelbüchern, insbesondere in dem "Großen Igelbuch" in das der beklagten Partei zustehende Urheberrecht nicht eingegriffen habe. Überhaupt stehe der Beklagten an Igelbildern ein Urheberrecht nicht zu. Sollte die beklagte Partei an Igelbüchern ein Urheberrecht aber doch besitzen, so habe der Kläger durch seine Igeldarstellungen dieses jedenfalls nicht verletzt. Durch die vorläufige Untersagung des Verkaufes des "Großen Igelbuches" habe er einen Schaden von mindestens 15.000 S erlitten. Er begehrte, es werde festgestellt, daß die Bilder von bekleideten Igeln in dem von ihm herausgegebenen Buch "Mein großes Igelbuch" nicht in die Urheberrechte an den von der Beklagten herausgegebenen Meckifiguren und -bildern eingreifen, und die Beklagte schuldig sei, ihm 15.000 S samt 5% Zinsen ab Klagstag zu bezahlen. Das Schadenersatzbegehren erhöhte der Kläger schließlich auf 32.500 S samt Anhang. Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. In erster Linie wendete sie sachliche Unzuständigkeit ein und gab die Erklärung ab, daß sie sich in den Rechtsstreit nur im Hinblick auf ihr österreichisches Vermögen im Sinne des Art. 2 (4) lit. b des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages, BGBl. Nr. 105/1960, einlasse. Im übrigen bestritt die Beklagte die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens und machte zum Zahlungsbegehren Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend. Sie behauptete, daß ihr die urheberrechtlichen Verwertungsrechte auf drucktechnischem Gebiet hinsichtlich der vermenschlichten Mecki-Igeldarstellungen zustunden. In ihrem Verlag erscheine unter anderem die Zeitschrift "Hör zu", in der sie laufend Mecki-Igeldarstellungen veröffentliche. Durch seine Igelbücherillustrierungen habe der Kläger in ihr Urheberrecht eingegriffen, weshalb sie zu Recht gegen den deutschen B.-Verlag und mittlerweile übrigens auch schon gegen den Kläger selbst beim Landgericht Hamburg eine Klage auf Unterlassung eingereicht und ein vorläufiges Verkaufsverbot für die Igelbücher des Klägers erwirkt habe. Die Graphikerin Anna H. ist dem Rechtsstreit als Nebeninterventin auf Seiten der klagenden Partei beigetreten.Der Kläger ist Inhaber des Verlages Julius B. jun. in Wien. In diesem Verlag ist das von Anna H. illustrierte "Große Igelbuch" im Jahre 1960 erschienen. Der Kläger brachte in der vorliegenden (am 4. April 1962 überreichten) Klage vor, er habe den Vertrieb dieses Buches für das deutsche Sprachgebiet, mit Ausnahme Österreichs, dem B.-Verlag in München übertragen. Die beklagte Partei habe nunmehr mit der Behauptung, sie besitze an Mecki-Igelfiguren und Mecki-Igelbildern ein Urheberrecht und der Kläger habe durch die Igelillustrierungen im "Großen Igelbuch" in das ihr zustehende Urheberrecht eingegriffen, gegen den B.-Verlag eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung des weiteren Vertriebes dieses Buches erwirkt. Als der Werknutzungsberechtigte dieses Buches sei der Kläger an der Feststellung interessiert, daß er durch die Illustration in seinen Igelbüchern, insbesondere in dem "Großen Igelbuch" in das der beklagten Partei zustehende Urheberrecht nicht eingegriffen habe. Überhaupt stehe der Beklagten an Igelbildern ein Urheberrecht nicht zu. Sollte die beklagte Partei an Igelbüchern ein Urheberrecht aber doch besitzen, so habe der Kläger durch seine Igeldarstellungen dieses jedenfalls nicht verletzt. Durch die vorläufige Untersagung des Verkaufes des "Großen Igelbuches" habe er einen Schaden von mindestens 15.000 S erlitten. Er begehrte, es werde festgestellt, daß die Bilder von bekleideten Igeln in dem von ihm herausgegebenen Buch "Mein großes Igelbuch" nicht in die Urheberrechte an den von der Beklagten herausgegebenen Meckifiguren und -bildern eingreifen, und die Beklagte schuldig sei, ihm 15.000 S samt 5% Zinsen ab Klagstag zu bezahlen. Das Schadenersatzbegehren erhöhte der Kläger schließlich auf 32.500 S samt Anhang. Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. In erster Linie wendete sie sachliche Unzuständigkeit ein und gab die Erklärung ab, daß sie sich in den Rechtsstreit nur im Hinblick auf ihr österreichisches Vermögen im Sinne des Artikel 2, (4) Litera b, des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1960,, einlasse. Im übrigen bestritt die Beklagte die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens und machte zum Zahlungsbegehren Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend. Sie behauptete, daß ihr die urheberrechtlichen Verwertungsrechte auf drucktechnischem Gebiet hinsichtlich der vermenschlichten Mecki-Igeldarstellungen zustunden. In ihrem Verlag erscheine unter anderem die Zeitschrift "Hör zu", in der sie laufend Mecki-Igeldarstellungen veröffentliche. Durch seine Igelbücherillustrierungen habe der Kläger in ihr Urheberrecht eingegriffen, weshalb sie zu Recht gegen den deutschen B.-Verlag und mittlerweile übrigens auch schon gegen den Kläger selbst beim Landgericht Hamburg eine Klage auf Unterlassung eingereicht und ein vorläufiges Verkaufsverbot für die Igelbücher des Klägers erwirkt habe. Die Graphikerin Anna H. ist dem Rechtsstreit als Nebeninterventin auf Seiten der klagenden Partei beigetreten.
Im ersten Rechtsgang hatte das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Es vertrat im wesentlichen die Ansicht, die Klage bezwecke eine Umgehung des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages. Dem Kläger fehle das Feststellungsinteresse. Das Berufungsgericht hatte dieses Ersturteil auf Grund der Berufung des Klägers und der Nebeninterventin unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben. Das angerufene Gericht sei sachlich zuständig, der Rechtsweg zulässig und das Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen. Doch mangle die Spruchreife. Der Oberste Gerichtshof bestätigte infolge Rekurses der beklagten Partei mit seinem Beschluß vom 12. März 1963, 4 Ob 307/63, den Aufhebungsbeschluß. Darin führte der Oberste Gerichtshof im wesentlichen aus, die Feststellungsklage sei am Platze, weil nur durch sie alle sich auf Grund der beiderseitigen Igelbilderillustrationen ergebenden Rechtsbeziehungen geklärt werden könnten. Durch eine nach der Einbringung der gegenständlichen Klage von der Beklagten gegen den Kläger eingebrachte Leistungsklage sei das Interesse des Klägers an der negativen Feststellung nicht beseitigt worden, weil die Entscheidung über die Leistungsklage nicht alle zwischen den Streitteilen denkbaren Ansprüche erledigen könne.
Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren abermals zur Gänze ab. Das Erstgericht stellte fest, es habe Hermann D. seinerzeit einen bestimmten Igel in vermenschlichter Form in Plastik geschaffen, für den in der Folge die Bild- und Wortmarke "Mecki" eingetragen worden sei. Der Schöpfer dieser Igelpuppe Hermann D. bzw. die Fa. Gebrüder D., die von dem Schöpfer alle Verwertungsrechte erworben habe, hätten am 8. Dezember 1951 das alleinige Nutzungsrecht an der Igelpuppe, soweit es das drucktechnische Gebiet betrifft, an die beklagte Partei übertragen. Es habe zwar schon vor dem von Hermann D. geschaffenen Igel eine große Anzahl von veröffentlichten Darstellungen und Zeichnungen über vermenschlichte Igelfiguren gegeben. In Märchenbüchern sei die Fabel vom Wettlauf zwischen dem Hasen und dem Igel beschrieben und illustriert worden, wobei der Igel immer in vermenschlichter Figur mit Lumpen bekleidet, als der Schlaue dargestellt worden sei, der seine Aufgabe erfolgreich löste. Keine dieser Darstellungen habe aber etwas eigentümlich Schöpferisches gehabt. Der D.'sche Igel hingegen weiche von diesen Darstellungen in seinen Proportionen und in der Bewegung im Zusammenspiel der Proportionen wesentlich ab. Der Gesamteindruck des D.'schen Igels sei wesentlich wirkungsvoller als der anderer Igeldarstellungen, weil D. die weitestgehende Vermenschlichung des Igels unter Aufrechterhaltung des tierhaften erreicht habe. Sein Igel sei sowohl vermenschlicht, als auch tierhaft drollig und märchenhaft. Die D.'sche Figur rage in Ausführung und Gestaltung aus der Masse der anderen Igeldarstellungen sichtbar heraus. Deshalb habe die D.'sche Igelfigur allgemeine Beliebtheit erlangte. In dem Verlag der beklagten Partei erscheinen seit Jahren Kinderbücher und andere Druckwerke, in denen Igel nach der D.'schen Igelpuppe gezeichnet werden, so z. B. das Bilderbuch "Mecki im Schlaraffenland". Zu einem späteren Zeitpunkt als die beklagte Partei habe auch der Kläger begonnen, in seinem Verlag Kinderbücher mit Darstellungen eines vermenschlichten Igels herauszubringen. So sei in seinem Verlag das Bilderbuch "Mein großes Igelbuch" mit Text von Helene W. und Illustrationen von Anna H. (Nebeninterventin) erschienen. Die dort vorkommenden Igeldarstellungen seien den Igeldarstellungen in den Druckwerken der beklagten Partei zum Verwechseln ähnlich. Der Begrenzungskreis, die Umgrenzungslinien, die Umrisse und Proportionen sowie das Zusammenspiel derselben seien in den Igelbüchern der Beklagten und denen des Klägers im wesentlichen die gleichen. In rechtlicher Beziehung führte das Erstgericht aus, die D.'sche Igelfigur habe den Charakter einer unverwechselbaren Persönlichkeit. Sie und ebenso die Igelnachbildungen in den Druckwerken der beklagten Partei seien eine eigentümlich geistige Schöpfung im Sinne des § 1 UrhG. Die Darstellungen in den Büchern des Klägers seien von diesen Bildern abhängige Darstellungen. Der Kläger habe in das Urheberrecht und in das der Beklagten zustehende Werknutzungsrecht eingegriffen. Die vom Kläger beantragte Feststellung, daß er in die Urheberrechte an den von der Beklagten herausgegebenen Mecki-Figuren und Mecki-Bildern nicht eingreife, habe daher ebenso wie das Schadenersatzbegehren, das auf der angestrebten negativen Feststellung aufgebaut sei, abgewiesen werden müssen.Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren abermals zur Gänze ab. Das Erstgericht stellte fest, es habe Hermann D. seinerzeit einen bestimmten Igel in vermenschlichter Form in Plastik geschaffen, für den in der Folge die Bild- und Wortmarke "Mecki" eingetragen worden sei. Der Schöpfer dieser Igelpuppe Hermann D. bzw. die Fa. Gebrüder D., die von dem Schöpfer alle Verwertungsrechte erworben habe, hätten am 8. Dezember 1951 das alleinige Nutzungsrecht an der Igelpuppe, soweit es das drucktechnische Gebiet betrifft, an die beklagte Partei übertragen. Es habe zwar schon vor dem von Hermann D. geschaffenen Igel eine große Anzahl von veröffentlichten Darstellungen und Zeichnungen über vermenschlichte Igelfiguren gegeben. In Märchenbüchern sei die Fabel vom Wettlauf zwischen dem Hasen und dem Igel beschrieben und illustriert worden, wobei der Igel immer in vermenschlichter Figur mit Lumpen bekleidet, als der Schlaue dargestellt worden sei, der seine Aufgabe erfolgreich löste. Keine dieser Darstellungen habe aber etwas eigentümlich Schöpferisches gehabt. Der D.'sche Igel hingegen weiche von diesen Darstellungen in seinen Proportionen und in der Bewegung im Zusammenspiel der Proportionen wesentlich ab. Der Gesamteindruck des D.'schen Igels sei wesentlich wirkungsvoller als der anderer Igeldarstellungen, weil D. die weitestgehende Vermenschlichung des Igels unter Aufrechterhaltung des tierhaften erreicht habe. Sein Igel sei sowohl vermenschlicht, als auch tierhaft drollig und märchenhaft. Die D.'sche Figur rage in Ausführung und Gestaltung aus der Masse der anderen Igeldarstellungen sichtbar heraus. Deshalb habe die D.'sche Igelfigur allgemeine Beliebtheit erlangte. In dem Verlag der beklagten Partei erscheinen seit Jahren Kinderbücher und andere Druckwerke, in denen Igel nach der D.'schen Igelpuppe gezeichnet werden, so z. B. das Bilderbuch "Mecki im Schlaraffenland". Zu einem späteren Zeitpunkt als die beklagte Partei habe auch der Kläger begonnen, in seinem Verlag Kinderbücher mit Darstellungen eines vermenschlichten Igels herauszubringen. So sei in seinem Verlag das Bilderbuch "Mein großes Igelbuch" mit Text von Helene W. und Illustrationen von Anna H. (Nebeninterventin) erschienen. Die dort vorkommenden Igeldarstellungen seien den Igeldarstellungen in den Druckwerken der beklagten Partei zum Verwechseln ähnlich. Der Begrenzungskreis, die Umgrenzungslinien, die Umrisse und Proportionen sowie das Zusammenspiel derselben seien in den Igelbüchern der Beklagten und denen des Klägers im wesentlichen die gleichen. In rechtlicher Beziehung führte das Erstgericht aus, die D.'sche Igelfigur habe den Charakter einer unverwechselbaren Persönlichkeit. Sie und ebenso die Igelnachbildungen in den Druckwerken der beklagten Partei seien eine eigentümlich geistige Schöpfung im Sinne des Paragraph eins, UrhG. Die Darstellungen in den Büchern des Klägers seien von diesen Bildern abhängige Darstellungen. Der Kläger habe in das Urheberrecht und in das der Beklagten zustehende Werknutzungsrecht eingegriffen. Die vom Kläger beantragte Feststellung, daß er in die Urheberrechte an den von der Beklagten herausgegebenen Mecki-Figuren und Mecki-Bildern nicht eingreife, habe daher ebenso wie das Schadenersatzbegehren, das auf der angestrebten negativen Feststellung aufgebaut sei, abgewiesen werden müssen.
Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung des Klägers und der Nebeninterventin dieses Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes des Feststellungsbegehrens 15.000 S übersteige. Das Berufungsgericht hielt das Verfahren vor dem Erstgericht nunmehr für mangelfrei, Aktenwidrigkeiten für nicht vorliegend, die Beweiswürdigkeit für unbedenklich und die rechtliche Beurteilung für zutreffend. Es führte in Erledigung der Rechtsrügen des Klägers und der Nebeninterventin aus, bei der Frage, ob ein Werk eine Schöpfung im Sinne des § 1 UrhG. ist, handle es sich um eine Rechtsfrage. Die Beiziehung von Sachverständigen sei nur zur Vornahme von tatsächlichen Feststellungen erforderlich, nicht aber zur Prüfung der Frage, ob die D.'sche Mecki-Igelschöpfung ein geschütztes Werk sei oder nicht. Die vom Erstgericht vorgenommene Heranziehung von Sachverständigen sei demnach überhaupt entbehrlich gewesen. Ein Kunstwerk sei eine eigenartige Geistesschöpfung von selbständigem Gepräge, sei die Verkörperung eines Gedankens auf Grund einer individuellen geistigen Tätigkeit; der Ausdruck einer neuen, originellen geistigen Idee. Die konkrete Verkörperung einer Form in originelle Idee (GR. 1953, S. 23 "Micky-Mouse Entscheidung"), die eigenartige, aus dem innersten Wesen des geistig Schaffenden fließende Formgebung von Gedanken mache das Werk aus (SZ. XXVI 263). Ein Werk sei also das Ergebnis einer schöpferischen Geistestätigkeit, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit des Schöpfers empfangen habe. Für den Rechtsschutz sei die Individualität maßgebend, mit der sich das Gebilde von dem alltäglich Anderen abhebt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung sei streng zu prüfen (SZ. XXVI 263, mit dem Hinweis auf Lissbauer, Das österreichische Urheberrechtsgesetz, S. 171 f). Das eigentlich Schöpferische liege in der eigenartigen, aus dem innersten Wesen des geistig Schaffenden fließenden Formung von Gedanken (Mitteis, Grundriß des Urheberrechtes, S. 29). Das Werk müsse die geistige Individualität des Schöpfers zum Ausdruck bringen (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht[2], S. 214). Es müsse eine geistige, aus der Phantasie geborene Schöpfung sein (Schramm, Die schöpferische Leistung, S. 106). Eine besondere Werkhöhe sei dabei erforderlich (Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht, S. 49). Allerweltsarbeit schaffe kein Werk, sondern nur ein Erzeugnis (Voigtländer - Elster - Kleine, Urheberrecht, S. 5). Ergebnisse geistiger Arbeit, die den im § 1 UrhG. aufgestellten Erfordernissen der eigentümlichen geistigen Schöpfung nicht genügten, hätten keinen urheberrechtlichen Schutz. Die Form an sich sei nicht schutzfähig, sondern nur der formgewordene Gedanke. Das Motiv einer vermenschlichten Igelfigur sei nicht Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes. Denn vermenschlichte Igelfiguren würden schon seit Jahrzehnten häufig dargestellt. Aber die individuelle Ausführung dieses Motivs als Ausdruck einer schöpferischen Gestaltungskraft könne urheberrechtlichen Schutz genießen (GR. 1962, S. 78 "Peter-Igelfiguren-Entscheidung" mit der vorstehend angeführten Literatur). Bei der Darstellung des vermenschlichten Igels könne daher nur die Darstellung in origineller Physiognomie geschützt sein. Die im Jahre 1937 von Hermann D. geschaffene Igelpuppe, die später unter dem Namen "Mecki" berühmt wurde, besitze diese Gestaltungskraft. Denn sie sei eine besonders vermenschlichte, auf das Gemüt von Jung und Alt besonders wirkende Darstellung eines beliebten Tieres, eines Igels in Kleidern. Gewiß sei das hochgehobene Rüsselchen mit schwarzem Knopfschnäuzchen, also die Knollennase und die prallen Backen dem Schöpfer dieser Figur besonders gelungen, aber die einzelnen Merkmale machten das Individuelle an dieser Figur keineswegs aus. Es sei der unverwechselbare ästhetische Gesamteindruck, den die ganze Erscheinung dieser bestimmten Igelpersönlichkeit mache, welche etwas Schöpferisches und Ureigenes fühlen lasse. Der D.'sche Igel sei ein einprägsames Charakteroriginal mit einem besonders vermenschlichten, drollig heitern, irgendwie märchenhaft anmutenden, unverwechselbaren Igelgesicht eigener Art. Die Auffassung des Klägers, daß der D.'sche Mecki-Igel, der jedermann bekannt sei, kein urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk sei, erweise sich demnach als unrichtig. Soweit der Kläger ins Treffen führe, die Igelbilder der beklagten Partei seien mit der D.'schen Mecki-Figur (Plastik) nicht ident, die Mecki-Bilder der beklagten Partei seien nur Abbildungen der D.'schen Figuren in verschiedenen Positionen, sei auf das Vorbringen des Klägers zu verweisen, der selbst zum Ausdruck bringe, daß Mecki-Bilder der Beklagten nichts anderes als Photographien der D.'schen Igelfigur seien. Daraus ergebe sich, daß für die Lösung der hier zu beurteilenden Rechtsfragen ein Vergleich dieser Photographien bzw. der in den Druckwerken der werknutzungsberechtigten Beklagten enthaltenen Igelbilder mit den Igel-Bildern in den Druckwerken des Klägers genügen müsse, die Beischaffung der Original-D.'schen Mecki-Figur also nicht erforderlich gewesen sei. Die in den Igel-Büchern des Klägers von der Nebeninterventin gezeichneten Igel-Bilder seien, wie auch die beiden Sachverständigen Prof. Karl L. und Erich H. meinten, zwar gewiß keine Pausen der Mecki-Igelbilder der Beklagten, - was ja infolge der Vielfältigkeit der dargestellten Situationen gar nicht möglich sei - es sei aber doch in allen von ihr gezeichneten Igelbildern das Mecki-Igel-Vorbild unverkennbar. In den Igelbildern der Nebeninterventin fänden sich im Gründe genommen alle Merkmale wieder, die dem Mecki-Igel das Besondere im Gesichtsausdruck verliehen. Sie wiesen den gleichen Haaransatz, die gleiche Knollennase, die gleiche wulstige, etwas verzogene Unterlippe, die prallen Backen und einen jedenfalls nicht sehr viel anderen, sympathischen unbeschwerten Gesichtsausdruck auf, wie die Betrachtung ergebe. Daß der Gesichtsausdruck durch die Verschiedenheit der Situationen, welche verschiedene Gefühlsregungen hervorrufen, da und dort ein wenig anders sei, sei natürlich. An der spezifischen Grundhaltung des Mecki-Igels ändere sich dadurch aber nichts. Auch in den Igelbildern der Nebeninterventin sei der wohlbekannte sympathische Mecki, das markante Individuum mit spezifischer Grundhaltung zu erkennen. Es könne dahin gestellt bleiben, ob der D.'sche Mecki-Igel eine völlige Neuschöpfung darstelle, oder ob es sich bei ihm nur um eine Bearbeitung der Illustrationen des Malers Ludwig R. zu dem Märchen der Gebrüder Grimm "Der Swinegel und der Hase" aus den 80 er Jahren des vorigen Jahrhunderts, oder der Igelbilder des Malers Vogel in den "Fliegenden Blättern" aus der Zeit um 1910 oder der alten Igel-Taschenbücher handle. Denn ein Vergleich aller dieser Bilder mit dem Mecki-Igel zeige jedenfalls, daß der Gesamteindruck bei diesem ein ganz anderer sei als bei den früheren Igeldarstellungen. Aus den vom Kläger vorgelegten Privatgutachten Dr. Ludwig D., Prof. Dr. Wilhelm P., Prof. Josef S. und Prof. Z. sei in Wahrheit für den Kläger und seine Nebeninterventin nichts gewonnen. Dr. D. meine zwar, daß die Mecki-Igelbilder und Igelbilder der Nebeninterventin nicht verwechselt werden könnten, weil beim Mecki die Schnauze verhältnismäßig spitz verlaufe, bei den H.-Igeln aber weniger spitz, die Gesichter bei H. im allgemeinen etwas breiter angelegt seien, der Mecki eine stark zerrissene und geflickte Hose anhabe, die H.- Igel aber ordentlich bekleidet seien. Dazu sei zu sagen, daß dies zwar stimme. Doch komme es nicht auf diese Einzelheiten, sondern auf den Gesamteindruck an. Prof. P. meine, die H.-Igel seien eine eigentümliche Schöpfung, die unter freier Bearbeitung der Mecki-Darstellungen entstanden sei. Zu diesem Ergebnis habe er aber nur dadurch gelangen können, daß er die einzelnen Gründelemente der Igelbilder zerfaserte und die Verschiedenheiten überbewertete, den Gesamteindruck aber vernachlässigte. Die von Prof. P. in den Vordergrund gestellten Verschiedenheiten im Gesichtsausdruck (bei Mecki hervorgehobene Tränensäcke, Krähenfüße an den Augen, schwere Oberlider, nur angedeutete Augenbrauen, wulstige Unterlippe, bei den H.'schen Igeln aber Schweinsäugerln, ausgeprägte Augenbrauen, keine Tränensäcke, keine Krähenfüße bei den Augen, nur angedeutete Oberlippe) seien jedenfalls nicht so kraß, daß sie den Bildern einen anderen Gesamteindruck zu verleihen vermocht hätten. Prof. S. und Prof. Z. hätten die richtige Auffassung vertreten, daß die Darstellung eines vermenschlichten Igels an sich nicht geschützt sei. Sie hätten aber zu Unrecht das Eigenständige in der D.'schen Mecki-Igel-Darstellung nicht wahrhaben wollen. Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes GR. 1962, S. 78, (Peter-Igelgruppen-Entscheidung) sei für den Kläger und die Nebeninterventin ebenfalls nichts zu gewinnen, weil der Oberste Gerichtshof seine Auffassung über das Nichtvorhandensein einer künstlerischen Eigenart in den Peter-Igelfiguren nur auf diese und nicht auch auf die D.'schen Mecki-Igel-Figuren abgestellt habe.Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung des Klägers und der Nebeninterventin dieses Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes des Feststellungsbegehrens 15.000 S übersteige. Das Berufungsgericht hielt das Verfahren vor dem Erstgericht nunmehr für mangelfrei, Aktenwidrigkeiten für nicht vorliegend, die Beweiswürdigkeit für unbedenklich und die rechtliche Beurteilung für zutreffend. Es führte in Erledigung der Rechtsrügen des Klägers und der Nebeninterventin aus, bei der Frage, ob ein Werk eine Schöpfung im Sinne des Paragraph eins, UrhG. ist, handle es sich um eine Rechtsfrage. Die Beiziehung von Sachverständigen sei nur zur Vornahme von tatsächlichen Feststellungen erforderlich, nicht aber zur Prüfung der Frage, ob die D.'sche Mecki-Igelschöpfung ein geschütztes Werk sei oder nicht. Die vom Erstgericht vorgenommene Heranziehung von Sachverständigen sei demnach überhaupt entbehrlich gewesen. Ein Kunstwerk sei eine eigenartige Geistesschöpfung von selbständigem Gepräge, sei die Verkörperung eines Gedankens auf Grund einer individuellen geistigen Tätigkeit; der Ausdruck einer neuen, originellen geistigen Idee. Die konkrete Verkörperung einer Form in originelle Idee (GR. 1953, S. 23 "Micky-Mouse Entscheidung"), die eigenartige, aus dem innersten Wesen des geistig Schaffenden fließende Formgebung von Gedanken mache das Werk aus (SZ. römisch 26 263). Ein Werk sei also das Ergebnis einer schöpferischen Geistestätigkeit, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit des Schöpfers empfangen habe. Für den Rechtsschutz sei die Individualität maßgebend, mit der sich das Gebilde von dem alltäglich Anderen abhebt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung sei streng zu prüfen (SZ. römisch 26 263, mit dem Hinweis auf Lissbauer, Das österreichische Urheberrechtsgesetz, S. 171 f). Das eigentlich Schöpferische liege in der eigenartigen, aus dem innersten Wesen des geistig Schaffenden fließenden Formung von Gedanken (Mitteis, Grundriß des Urheberrechtes, S. 29). Das Werk müsse die geistige Individualität des Schöpfers zum Ausdruck bringen (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht[2], S. 214). Es müsse eine geistige, aus der Phantasie geborene Schöpfung sein (Schramm, Die schöpferische Leistung, S. 106). Eine besondere Werkhöhe sei dabei erforderlich (Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht, S. 49). Allerweltsarbeit schaffe kein Werk, sondern nur ein Erzeugnis (Voigtländer - Elster - Kleine, Urheberrecht, S. 5). Ergebnisse geistiger Arbeit, die den im Paragraph eins, UrhG. aufgestellten Erfordernissen der eigentümlichen geistigen Schöpfung nicht genügten, hätten keinen urheberrechtlichen Schutz. Die Form an sich sei nicht schutzfähig, sondern nur der formgewordene Gedanke. Das Motiv einer vermenschlichten Igelfigur sei nicht Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes. Denn vermenschlichte Igelfiguren würden schon seit Jahrzehnten häufig dargestellt. Aber die individuelle Ausführung dieses Motivs als Ausdruck einer schöpferischen Gestaltungskraft könne urheberrechtlichen Schutz genießen (GR. 1962, S. 78 "Peter-Igelfiguren-Entscheidung" mit der vorstehend angeführten Literatur). Bei der Darstellung des vermenschlichten Igels könne daher nur die Darstellung in origineller Physiognomie geschützt sein. Die im Jahre 1937 von Hermann D. geschaffene Igelpuppe, die später unter dem Namen "Mecki" berühmt wurde, besitze diese Gestaltungskraft. Denn sie sei eine besonders vermenschlichte, auf das Gemüt von Jung und Alt besonders wirkende Darstellung eines beliebten Tieres, eines Igels in Kleidern. Gewiß sei das hochgehobene Rüsselchen mit schwarzem Knopfschnäuzchen, also die Knollennase und die prallen Backen dem Schöpfer dieser Figur besonders gelungen, aber die einzelnen Merkmale machten das Individuelle an dieser Figur keineswegs aus. Es sei der unverwechselbare ästhetische Gesamteindruck, den die ganze Erscheinung dieser bestimmten Igelpersönlichkeit mache, welche etwas Schöpferisches und Ureigenes fühlen lasse. Der D.'sche Igel sei ein einprägsames Charakteroriginal mit einem besonders vermenschlichten, drollig heitern, irgendwie märchenhaft anmutenden, unverwechselbaren Igelgesicht eigener "Art". Die Auffassung des Klägers, daß der D.'sche Mecki-Igel, der jedermann bekannt sei, kein urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk sei, erweise sich demnach als unrichtig. Soweit der Kläger ins Treffen führe, die Igelbilder der beklagten Partei seien mit der D.'schen Mecki-Figur (Plastik) nicht ident, die Mecki-Bilder der beklagten Partei seien nur Abbildungen der D.'schen Figuren in verschiedenen Positionen, sei auf das Vorbringen des Klägers zu verweisen, der selbst zum Ausdruck bringe, daß Mecki-Bilder der Beklagten nichts anderes als Photographien der D.'schen Igelfigur seien. Daraus ergebe sich, daß für die Lösung der hier zu beurteilenden Rechtsfragen ein Vergleich dieser Photographien bzw. der in den Druckwerken der werknutzungsberechtigten Beklagten enthaltenen Igelbilder mit den Igel-Bildern in den Druckwerken des Klägers genügen müsse, die Beischaffung der Original-D.'schen Mecki-Figur also nicht erforderlich gewesen sei. Die in den Igel-Büchern des Klägers von der Nebeninterventin gezeichneten Igel-Bilder seien, wie auch die beiden Sachverständigen Prof. Karl L. und Erich H. meinten, zwar gewiß keine Pausen der Mecki-Igelbilder der Beklagten, - was ja infolge der Vielfältigkeit der dargestellten Situationen gar nicht möglich sei - es sei aber doch in allen von ihr gezeichneten Igelbildern das Mecki-Igel-Vorbild unverkennbar. In den Igelbildern der Nebeninterventin fänden sich im Gründe genommen alle Merkmale wieder, die dem Mecki-Igel das Besondere im Gesichtsausdruck verliehen. Sie wiesen den gleichen Haaransatz, die gleiche Knollennase, die gleiche wulstige, etwas verzogene Unterlippe, die prallen Backen und einen jedenfalls nicht sehr viel anderen, sympathischen unbeschwerten Gesichtsausdruck auf, wie die Betrachtung ergebe. Daß der Gesichtsausdruck durch die Verschiedenheit der Situationen, welche verschiedene Gefühlsregungen hervorrufen, da und dort ein wenig anders sei, sei natürlich. An der spezifischen Grundhaltung des Mecki-Igels ändere sich dadurch aber nichts. Auch in den Igelbildern der Nebeninterventin sei der wohlbekannte sympathische Mecki, das markante Individuum mit spezifischer Grundhaltung zu erkennen. Es könne dahin gestellt bleiben, ob der D.'sche Mecki-Igel eine völlige Neuschöpfung darstelle, oder ob es sich bei ihm nur um eine Bearbeitung der Illustrationen des Malers Ludwig R. zu dem Märchen der Gebrüder Grimm "Der Swinegel und der Hase" aus den 80 er Jahren des vorigen Jahrhunderts, oder der Igelbilder des Malers Vogel in den "Fliegenden Blättern" aus der Zeit um 1910 oder der alten Igel-Taschenbücher handle. Denn ein Vergleich aller dieser Bilder mit dem Mecki-Igel zeige jedenfalls, daß der Gesamteindruck bei diesem ein ganz anderer sei als bei den früheren Igeldarstellungen. Aus den vom Kläger vorgelegten Privatgutachten Dr. Ludwig D., Prof. Dr. Wilhelm P., Prof. Josef S. und Prof. Z. sei in Wahrheit für den Kläger und seine Nebeninterventin nichts gewonnen. Dr. D. meine zwar, daß die Mecki-Igelbilder und Igelbilder der Nebeninterventin nicht verwechselt werden könnten, weil beim Mecki die Schnauze verhältnismäßig spitz verlaufe, bei den H.-Igeln aber weniger spitz, die Gesichter bei H. im allgemeinen etwas breiter angelegt seien, der Mecki eine stark zerrissene und geflickte Hose anhabe, die H.- Igel aber ordentlich bekleidet seien. Dazu sei zu sagen, daß dies zwar stimme. Doch komme es nicht auf diese Einzelheiten, sondern auf den Gesamteindruck an. Prof. P. meine, die H.-Igel seien eine eigentümliche Schöpfung, die unter freier Bearbeitung der Mecki-Darstellungen entstanden sei. Zu diesem Ergebnis habe er aber nur dadurch gelangen können, daß er die einzelnen Gründelemente der Igelbilder zerfaserte und die Verschiedenheiten überbewertete, den Gesamteindruck aber vernachlässigte. Die von Prof. P. in den Vordergrund gestellten Verschiedenheiten im Gesichtsausdruck (bei Mecki hervorgehobene Tränensäcke, Krähenfüße an den Augen, schwere Oberlider, nur angedeutete Augenbrauen, wulstige Unterlippe, bei den H.'schen Igeln aber Schweinsäugerln, ausgeprägte Augenbrauen, keine Tränensäcke, keine Krähenfüße bei den Augen, nur angedeutete Oberlippe) seien jedenfalls nicht so kraß, daß sie den Bildern einen anderen Gesamteindruck zu verleihen vermocht hätten. Prof. S. und Prof. Z. hätten die richtige Auffassung vertreten, daß die Darstellung eines vermenschlichten Igels an sich nicht geschützt sei. Sie hätten aber zu Unrecht das Eigenständige in der D.'schen Mecki-Igel-Darstellung nicht wahrhaben wollen. Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes GR. 1962, S. 78, (Peter-Igelgruppen-Entscheidung) sei für den Kläger und die Nebeninterventin ebenfalls nichts zu gewinnen, weil der Oberste Gerichtshof seine Auffassung über das Nichtvorhandensein einer künstlerischen Eigenart in den Peter-Igelfiguren nur auf diese und nicht auch auf die D.'schen Mecki-Igel-Figuren abgestellt habe.
Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionen der klagenden Partei und der Nebeninterventin teilweise Folge, stellte fest, daß eine Urheberrechtsverletzung nicht vorliege, und bestätigte die Abweisung des Schadenersatzbegehrens.