Aus der Begründung:
Es steht rechtskräftig fest, daß der Beklagte, gegen die guten Sitten verstoßend (§ 1 UWG.), Arbeitskräfte der Klägerin abgeworben hat. Die Klägerin behauptet nun, mit den ihr verbleibenden Arbeitskräften nicht imstande gewesen zu sein, dem Auftrag des Magistrats der Stadt Wien, bis 30 November 1962 bestimmte Arbeiten fertigzustellen, nachzukommen. Daraus sei ihr ein Schaden entstanden, den sie zunächst mit 64.000 S, später mit 113.149.87 S bezifferte. Die Klägerin trifft nun die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs vorliegen. Sie ist also dafür beweispflichtig, daß sie einen Schaden in der eingeklagten Höhe erlitten hat und daß dieser durch die sittenwidrige Abwerbung des Beklagten verursacht wurde.Es steht rechtskräftig fest, daß der Beklagte, gegen die guten Sitten verstoßend (Paragraph eins, UWG.), Arbeitskräfte der Klägerin abgeworben hat. Die Klägerin behauptet nun, mit den ihr verbleibenden Arbeitskräften nicht imstande gewesen zu sein, dem Auftrag des Magistrats der Stadt Wien, bis 30 November 1962 bestimmte Arbeiten fertigzustellen, nachzukommen. Daraus sei ihr ein Schaden entstanden, den sie zunächst mit 64.000 S, später mit 113.149.87 S bezifferte. Die Klägerin trifft nun die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs vorliegen. Sie ist also dafür beweispflichtig, daß sie einen Schaden in der eingeklagten Höhe erlitten hat und daß dieser durch die sittenwidrige Abwerbung des Beklagten verursacht wurde.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Schadenersatz ab, weil die Klägerin nicht behauptet hätte, es sei ihr nicht möglich gewesen, die abgeworbenen Arbeitskräfte durch andere zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang nur unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens beschäftigt und ist zum Ergebnis gelangt, daß die Klägerin ein Vorbringen, sich vergeblich um die Einstellung neuer Arbeitskräfte bemüht zu haben, nicht erstattet habe. Dabei hat aber das Berufungsgericht ebenso wie das Erstgericht verkannt, daß die Beweislast dafür, daß die Klägerin ihre Pflicht, einen drohenden Schaden möglichst gering zu halten (§ 1304 ABGB.), vernachlässigt habe, den Beklagten trifft. Dies hätte vom Berufungsgericht unter dem Berufungsgrund der Unrichtigen rechtlichen Beurteilung aufgegriffen werden sollen. Davon konnte auch nicht deshalb Abstand genommen werden, weil nach der Ansicht der Untergerichte Ende November 1962 wegen der gerichtsbekannten Arbeitslosigkeit im Baugewerbe die Aufnahme von Arbeiten für die Klägerin leicht möglich gewesen wäre. Entscheidend ist im vorliegenden Fall nicht dieses angebliche Erfahrungswissen der Untergerichte. Es kommt vielmehr auf die konkreten Verhältnisse an, wofür der Beklagte beweispflichtig ist, ob nämlich die Klägerin innerhalb der ihr zuzubilligenden Zeit durch die Einstellung von geeigneten Arbeitskräften den Ausfall der ihr abgeworbenen Arbeitskräfte hätte wettmachen können. Vor der Durchführung dieses Beweises müßte allerdings die Klägerin bewiesen haben, infolge des Ausfalls der abgeworbenen Arbeitskräfte einen Schaden erlitten zu haben.Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Schadenersatz ab, weil die Klägerin nicht behauptet hätte, es sei ihr nicht möglich gewesen, die abgeworbenen Arbeitskräfte durch andere zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang nur unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens beschäftigt und ist zum Ergebnis gelangt, daß die Klägerin ein Vorbringen, sich vergeblich um die Einstellung neuer Arbeitskräfte bemüht zu haben, nicht erstattet habe. Dabei hat aber das Berufungsgericht ebenso wie das Erstgericht verkannt, daß die Beweislast dafür, daß die Klägerin ihre Pflicht, einen drohenden Schaden möglichst gering zu halten (Paragraph 1304, ABGB.), vernachlässigt habe, den Beklagten trifft. Dies hätte vom Berufungsgericht unter dem Berufungsgrund der Unrichtigen rechtlichen Beurteilung aufgegriffen werden sollen. Davon konnte auch nicht deshalb Abstand genommen werden, weil nach der Ansicht der Untergerichte Ende November 1962 wegen der gerichtsbekannten Arbeitslosigkeit im Baugewerbe die Aufnahme von Arbeiten für die Klägerin leicht möglich gewesen wäre. Entscheidend ist im vorliegenden Fall nicht dieses angebliche Erfahrungswissen der Untergerichte. Es kommt vielmehr auf die konkreten Verhältnisse an, wofür der Beklagte beweispflichtig ist, ob nämlich die Klägerin innerhalb der ihr zuzubilligenden Zeit durch die Einstellung von geeigneten Arbeitskräften den Ausfall der ihr abgeworbenen Arbeitskräfte hätte wettmachen können. Vor der Durchführung dieses Beweises müßte allerdings die Klägerin bewiesen haben, infolge des Ausfalls der abgeworbenen Arbeitskräfte einen Schaden erlitten zu haben.