Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Klägers ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Nach § 1323 ABGB muss, um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder, wenn dies nicht tunlich ist, der Schätzungswert vergütet werden. Das Gesetz gibt damit der Naturalrestitution den Vorrang vor dem Geldersatz. Da aber die Wiederherstellung des vorigen Stands allein im Interesse des Geschädigten liegt, weil ihm dadurch alle mit der Schadensbehebung verbundenen Mühen abgenommen werden sollen, hat der Geschädigte grundsätzlich das Recht, zwischen Naturalherstellung und Geldersatz zu wählen (Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1323 Rz 7 mwN). Aus seiner Sicht ist die Naturalherstellung nämlich bereits dann untunlich, wenn er sie nicht wünscht (Koziol, Haftpflichtrecht3, 299).Nach Paragraph 1323, ABGB muss, um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder, wenn dies nicht tunlich ist, der Schätzungswert vergütet werden. Das Gesetz gibt damit der Naturalrestitution den Vorrang vor dem Geldersatz. Da aber die Wiederherstellung des vorigen Stands allein im Interesse des Geschädigten liegt, weil ihm dadurch alle mit der Schadensbehebung verbundenen Mühen abgenommen werden sollen, hat der Geschädigte grundsätzlich das Recht, zwischen Naturalherstellung und Geldersatz zu wählen (Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 1323, Rz 7 mwN). Aus seiner Sicht ist die Naturalherstellung nämlich bereits dann untunlich, wenn er sie nicht wünscht (Koziol, Haftpflichtrecht3, 299).
Das Wahlrecht des Geschädigten ist dadurch begrenzt, dass die Naturalherstellung möglich und - auch aus der Sicht des Schädigers - tunlich sein muss. In diesem Sinn untunlich ist der Naturalersatz, wenn das Interesse des Schädigers am Geldersatz unverhältnismäßig
größer ist als das des Beschädigten am Naturalersatz (SZ 49/139 = JBl
1978, 162 mwN; SZ 63/53 = JBl 990, 563 [Reischauer]; Koziol aaO 296;
Reischauer aaO § 132 Rz 9, jeweils mwN). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Wiederherstellung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Kriterien wegen der hohen Kosten nicht sinnvoll erscheint (SZ 68/101 = ecolex 1995, 715 = JBl 1995, 785 = NZ 1996, 236).Reischauer aaO Paragraph 132, Rz 9, jeweils mwN). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Wiederherstellung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Kriterien wegen der hohen Kosten nicht sinnvoll erscheint (SZ 68/101 = ecolex 1995, 715 = JBl 1995, 785 = NZ 1996, 236).
Ist die Naturalherstellung sowohl möglich als auch tunlich, so steht es dem Geschädigten frei, entweder Wiederherstellung des vorigen Zustands oder Geldersatz zu verlangen. Seine Position gleicht damit der eines Gläubigers einer Wahlschuld im Sinne des § 906 ABGB, so dass es gerechtfertigt erscheint, auch den Geschädigten - wie den Gläubiger einer Wahlschuld (Reischauer aaO § 906 Rz 4 mwN) - an die einmal getroffene Wahl zu binden, soweit nicht der Geschädigte - so bei Verzug des Schädigers mit der Naturalherstellung - die Wiederherstellung des vorigen Zustands nachträglich als untunlich erachten und Geldersatz begehren kann (s Koziol aaO 287).Ist die Naturalherstellung sowohl möglich als auch tunlich, so steht es dem Geschädigten frei, entweder Wiederherstellung des vorigen Zustands oder Geldersatz zu verlangen. Seine Position gleicht damit der eines Gläubigers einer Wahlschuld im Sinne des Paragraph 906, ABGB, so dass es gerechtfertigt erscheint, auch den Geschädigten - wie den Gläubiger einer Wahlschuld (Reischauer aaO Paragraph 906, Rz 4 mwN) - an die einmal getroffene Wahl zu binden, soweit nicht der Geschädigte - so bei Verzug des Schädigers mit der Naturalherstellung - die Wiederherstellung des vorigen Zustands nachträglich als untunlich erachten und Geldersatz begehren kann (s Koziol aaO 287).
Dem Berufungsgericht ist daher insoweit zuzustimmen, als es den Geschädigten nicht für berechtigt erachtet, von der einmal getroffenen Wahl einseitig und unbegründet abzugehen. Es hat jedoch, wie der Kläger zu Recht rügt, eine Ausübung des Wahlrechts angenommen, obwohl der Kläger keine darauf gerichtete Willenserklärung - sei es schlüssig oder ausdrücklich - abgegeben hat. Der Kläger hat auch im Konkursverfahren über das Vermögen der Baugesellschaft Wiederherstellung des Zauns begehrt; gemäß § 14 KO hatte er aber seine nicht auf eine Geldleistung gerichtete Forderung nach ihrem Schätzwert geltend zu machen. Die Zwangsausgleichsquote wurde nach dem Schätzwert der Forderung berechnet; durch ihre Annahme hat der Kläger weder zu erkennen gegeben, dass damit seine Forderung erfüllt wäre, noch kann daraus auf ein Abgehen von der Forderung auf Wiederherstellung des Zauns geschlossen werden. Der Kläger hat damit nur jene Ersatzleistung angenommen, die er wegen der Insolvenz der Baugesellschaft (derzeit) erlangen konnte; durch die Erfüllung des Zwangsausgleichs ist der nicht bezahlte Rest der Forderung des Klägers nicht erloschen, sondern als Naturalobligation im Sinne des § 1432 ABGB bestehen geblieben (stRsp ua SZ 70/253 = ecolex 1998, 200 = ÖBA 1998/716 = RdW 1998, 344 = ZIK 1998, 207).Dem Berufungsgericht ist daher insoweit zuzustimmen, als es den Geschädigten nicht für berechtigt erachtet, von der einmal getroffenen Wahl einseitig und unbegründet abzugehen. Es hat jedoch, wie der Kläger zu Recht rügt, eine Ausübung des Wahlrechts angenommen, obwohl der Kläger keine darauf gerichtete Willenserklärung - sei es schlüssig oder ausdrücklich - abgegeben hat. Der Kläger hat auch im Konkursverfahren über das Vermögen der Baugesellschaft Wiederherstellung des Zauns begehrt; gemäß Paragraph 14, KO hatte er aber seine nicht auf eine Geldleistung gerichtete Forderung nach ihrem Schätzwert geltend zu machen. Die Zwangsausgleichsquote wurde nach dem Schätzwert der Forderung berechnet; durch ihre Annahme hat der Kläger weder zu erkennen gegeben, dass damit seine Forderung erfüllt wäre, noch kann daraus auf ein Abgehen von der Forderung auf Wiederherstellung des Zauns geschlossen werden. Der Kläger hat damit nur jene Ersatzleistung angenommen, die er wegen der Insolvenz der Baugesellschaft (derzeit) erlangen konnte; durch die Erfüllung des Zwangsausgleichs ist der nicht bezahlte Rest der Forderung des Klägers nicht erloschen, sondern als Naturalobligation im Sinne des Paragraph 1432, ABGB bestehen geblieben (stRsp ua SZ 70/253 = ecolex 1998, 200 = ÖBA 1998/716 = RdW 1998, 344 = ZIK 1998, 207).
Seine Ansprüche gegen den Beklagten werden dadurch nicht berührt. Der Beklagte hat mit dem Niederreißen des Zauns auf Weisung der Baugesellschaft absichtlich Eigentum des Klägers beschädigt. Die Weisung der Baugesellschaft entlastet ihn nicht, weil deren Vorgehen nicht durch eine Vereinbarung mit dem Kläger gedeckt war. Sie führt aber dazu, dass beide dem Kläger für den dadurch verursachten Schaden haften. Mit ihrer Weisung hat die Baugesellschaft den Beklagten angestiftet, das Eigentum des Klägers zu beschädigen. Der Anstifter ist dem unmittelbaren Täter gleichgestellt (§ 1301 ABGB). Mehrere Täter haften für den dem Geschädigten zugefügten Schaden solidarisch, wenn sie vorsätzlich handeln oder wenn sich ihre Anteile nicht bestimmen lassen (§ 1302 ABGB; Koziol aaO 458; Schwimann/Harrer, ABGB2 § 1302 Rz 10).Seine Ansprüche gegen den Beklagten werden dadurch nicht berührt. Der Beklagte hat mit dem Niederreißen des Zauns auf Weisung der Baugesellschaft absichtlich Eigentum des Klägers beschädigt. Die Weisung der Baugesellschaft entlastet ihn nicht, weil deren Vorgehen nicht durch eine Vereinbarung mit dem Kläger gedeckt war. Sie führt aber dazu, dass beide dem Kläger für den dadurch verursachten Schaden haften. Mit ihrer Weisung hat die Baugesellschaft den Beklagten angestiftet, das Eigentum des Klägers zu beschädigen. Der Anstifter ist dem unmittelbaren Täter gleichgestellt (Paragraph 1301, ABGB). Mehrere Täter haften für den dem Geschädigten zugefügten Schaden solidarisch, wenn sie vorsätzlich handeln oder wenn sich ihre Anteile nicht bestimmen lassen (Paragraph 1302, ABGB; Koziol aaO 458; Schwimann/Harrer, ABGB2 Paragraph 1302, Rz 10).
Die Solidarhaftung besteht im vorliegenden Fall für jenen Schaden, der dem Kläger dadurch entstanden ist, dass der Beklagte den durch die Arbeiten der Baugesellschaft bereits vorbeschädigten Zaun gänzlich niedergerissen hat. Danach bestimmt sich auch das Ausmaß der Verpflichtung zur Wiederherstellung. Der Beklagte ist zur ungeteilten Hand mit der Baugesellschaft verpflichtet, den Kläger so zu stellen, wie dieser stünde, wäre der vorbeschädigte Zaun stehen geblieben und nicht niedergerissen worden. Dass die Baugesellschaft darüber hinaus auch die Vorbeschädigung zu verantworten hat und - auf Grund des Zwangsausgleichs nur mehr in Form einer Naturalobligation - dazu verpflichtet ist, den unbeschädigten Zaun wiederherzustellen und auch die übrigen Schäden am Weg und im Garten des Klägers zu beseitigen, ist für die Verpflichtung des Beklagten ohne Bedeutung.
Das Begehren des Klägers, der Beklagte habe den Zustand wiederherzustellen, wie er vor Beginn der Bauarbeiten der Baugesellschaft bestanden hatte, geht daher jedenfalls zu weit. Der Kläger hat nämlich nicht einmal behauptet, dass der Beklagte den Weg aufgeschüttet oder daran mitgewirkt hätte; von ihm kann er daher auch nicht die Angleichung des Wegs an das Niveau seines Grundstücks verlangen. Was aber den Zaun und das Eindringen von Sand, Schotter und Schutt auf das Grundstück des Klägers betrifft, hat der Beklagte zwar schadenstiftende Handlungen vorgenommen. Er hat jedoch - da Zaun und Garten bereits vorbeschädigt waren - nicht den gesamten Schaden verursacht. Der Beklagte ist daher nicht verpflichtet, den gesamten Schaden zu beheben; dass der von ihm verursachte Schaden sinnvollerweise nur dadurch behoben werden kann, dass der Zustand vor Beginn der Bauarbeiten durch die Baugesellschaft und damit vor Eintreten der - nicht vom Beklagten, sondern nur von der Baugesellschaft zu verantwortenden - Vorschäden wiederhergestellt wird, vermag daran nichts zu ändern.
Das auf Wiederherstellung des Zustands vor Beginn der Bauarbeiten gerichtete Klagebegehren ist demnach unbegründet. Eine - allenfalls als minus zu betrachtende - Wiederherstellung des beschädigten Zauns wäre untunlich, weil das Interesse des Beklagten am Geldersatz wegen des durch die Vorbeschädigung verringerten Werts des Zauns erheblich höher zu bewerten ist als das Interesse des Klägers am Naturalersatz. Den (hohen) Aufwendungen des Beklagten stünde auch kein gleichwertiger Vorteil des Klägers gegenüber, weil dieser nur einen beschädigten Zaun erhielte.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Revision musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Für die Revisionsbeantwortung stehen nur 60 % Einheitssatz zu, weil kein Fall des § 23 Abs 5 RATG vorliegt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Für die Revisionsbeantwortung stehen nur 60 % Einheitssatz zu, weil kein Fall des Paragraph 23, Absatz 5, RATG vorliegt.