Aus den Entscheidungsgründen:
In der Revision wird zunächst geltend gemacht, daß die Insassen der Kurheime durch derartige zwischenmenschliche Beziehungen verbunden seien, daß der gemeinsame Fernsehempfang der Privatsphäre zugerechnet werden müsse; gerade durch den Fernsehempfang solle ihnen unter anderem auch das Gefühl vermittelt werden, sich zu Hause zu fühlen.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig.
Bereits das Berufungsgericht hat darauf verwiesen, daß eine Aufführung dann öffentlich im Sinne des § 18 UrhG ist, wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen begrenzten Kreis abgestimmt, also allgemein zugänglich ist, oder der bestimmte oder bestimmbare Personenkreis nicht durch solche Beziehungen verbunden ist, die seine Zusammenkünfte als solche der Privatsphäre erscheinen lassen; das ist nur dort der Fall, wo der Teilnehmerkreis durch ein reelles persönliches Band verbunden und durch wechselseitige Beziehungen unter sich oder zum Veranstalter nach außen hin abgegrenzt ist (Dittrich ÖJZ 1971, 225; SZ 26/61; ÖBL. 1972, 73; 1971, 160, 54; 1969, 71; 1967, 44 u. a.). Auch wenn man der Meinung beitritt, daß diese Beziehungen nicht familiärer, verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Natur sein müssen obgleich gerade die Darbietungen im eigenen Haushalt, das Spielen im Kreis der Familie oder im Kreis von Freunden, der dem Urheber vorbehaltenen öffentlichen Darbietungen des Werkes gegenübergestellt wurden (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht[2], 186) muß doch ein privater Charakter verlangt werden, der den angeführten Beziehungen gleichwertig anzusehen ist. Dittrich, ÖJZ 1971, 227 nennt in diesem Zusammenhang Ausbildungsgemeinschaften, Betriebsgemeinschaften, Vereine, die solche Beziehungen privaten Charakters begrunden können, führt aber ausdrücklich die Patienten einer Kuranstalt eines Sozialversicherungsträgers als einen Fall an, in dem die Beziehungen untereinander nicht solcher Art sind, daß ihre Zusammenkünfte privaten Charakter haben, so daß die Öffentlichkeit von Veranstaltungen bei solchen Zusammenkünften zu bejahen sei. Diese Auffassung wird auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. März 1972 (NJW 1972, 1273) vertreten. Dort wird darauf verwiesen, daß die Patienten zufällig zusammenkommen, sich in der Regel vorher untereinander nicht kennen, der Zeitraum ihres Zusammenseins, insbesondere bei wechselndem Turnus, so kurz ist, daß sich bis dahin fremde Menschen nach der Lebenserfahrung nur unter ganz besonderen, hier nicht gegebenen Umständen, zu einer innerlich verbundenen Gruppe zusammenschließen, weil sie insbesondere aus verschiedenen Gegenden kommen und verschiedene Interessen haben. Diese Überlegungen sind auch für den österreichischen Rechtsbereich zutreffend, weil die Bestimmung des § 15 Abs. 3 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (vom 9. September 1965, BGBl. I, S. 1273), wonach die Wiedergabe eines Werkes dann öffentlich ist, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind, inhaltlich nichts anderes besagt als die oben wiedergegebene Umschreibung des Begriffes "Öffentlichkeit" im Sinn des § 18 Abs. 3 des österreichischen UrhG. Dafür, daß in beiden Gesetzen eine im wesentlichen inhaltlich gleiche Regelung angestrebt wurde, ist auch bemerkenswert, daß für die Begründung der Regelung der Aufführungsfreiheit im § 52 des deutschen Urheberrechtsgesetzes auf das Bestehen einer solchen Regelung im österreichischen UrhG verwiesen wurde (v. Gamm, UrhG 555). Es ist daher nicht richtig, wie die Revision meint, daß die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. März 1972 angeführten Gründe für die Annahme der Öffentlichkeit einer Darbietung im Rahmen einer Zusammenkunft der Insassen eines Kurheimes für den österreichischen Rechtsbereich unverwertbar seien. Die dort angeführten Gründe treffen vielmehr auch auf den vorliegenden Fall zu. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Personenkreis der Heiminsassen sei nicht durch solche Beziehungen untereinander oder zum Veranstalter verbunden, daß ihre Zusammenkünfte als solche der Privatsphäre gelten könnten, ist somit zu billigen. Daraus folgt, daß der Empfang der Fernsehsendungen im Rahmen solcher Zusammenkünfte eine öffentliche Darbietung im Sinne des § 18 UrhG ist, da die Benützung einer Fernsehsendung zur Wiedergabe von Werken der Tonkunst durch einen Fernsehapparat technisch und damit auch rechtlich der im § 18 Abs. 3 UrhG genannten Benützung einer Rundfunksendung gleichzustellen ist (Peter, UhG, 71 Anm. 7; JBl. 1961, 93).Bereits das Berufungsgericht hat darauf verwiesen, daß eine Aufführung dann öffentlich im Sinne des Paragraph 18, UrhG ist, wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen begrenzten Kreis abgestimmt, also allgemein zugänglich ist, oder der bestimmte oder bestimmbare Personenkreis nicht durch solche Beziehungen verbunden ist, die seine Zusammenkünfte als solche der Privatsphäre erscheinen lassen; das ist nur dort der Fall, wo der Teilnehmerkreis durch ein reelles persönliches Band verbunden und durch wechselseitige Beziehungen unter sich oder zum Veranstalter nach außen hin abgegrenzt ist (Dittrich ÖJZ 1971, 225; SZ 26/61; ÖBL. 1972, 73; 1971, 160, 54; 1969, 71; 1967, 44 u. a.). Auch wenn man der Meinung beitritt, daß diese Beziehungen nicht familiärer, verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Natur sein müssen obgleich gerade die Darbietungen im eigenen Haushalt, das Spielen im Kreis der Familie oder im Kreis von Freunden, der dem Urheber vorbehaltenen öffentlichen Darbietungen des Werkes gegenübergestellt wurden (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht[2], 186) muß doch ein privater Charakter verlangt werden, der den angeführten Beziehungen gleichwertig anzusehen ist. Dittrich, ÖJZ 1971, 227 nennt in diesem Zusammenhang Ausbildungsgemeinschaften, Betriebsgemeinschaften, Vereine, die solche Beziehungen privaten Charakters begrunden können, führt aber ausdrücklich die Patienten einer Kuranstalt eines Sozialversicherungsträgers als einen Fall an, in dem die Beziehungen untereinander nicht solcher Art sind, daß ihre Zusammenkünfte privaten Charakter haben, so daß die Öffentlichkeit von Veranstaltungen bei solchen Zusammenkünften zu bejahen sei. Diese Auffassung wird auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. März 1972 (NJW 1972, 1273) vertreten. Dort wird darauf verwiesen, daß die Patienten zufällig zusammenkommen, sich in der Regel vorher untereinander nicht kennen, der Zeitraum ihres Zusammenseins, insbesondere bei wechselndem Turnus, so kurz ist, daß sich bis dahin fremde Menschen nach der Lebenserfahrung nur unter ganz besonderen, hier nicht gegebenen Umständen, zu einer innerlich verbundenen Gruppe zusammenschließen, weil sie insbesondere aus verschiedenen Gegenden kommen und verschiedene Interessen haben. Diese Überlegungen sind auch für den österreichischen Rechtsbereich zutreffend, weil die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, des deutschen Urheberrechtsgesetzes (vom 9. September 1965, Bundesgesetzblatt römisch eins, S. 1273), wonach die Wiedergabe eines Werkes dann öffentlich ist, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind, inhaltlich nichts anderes besagt als die oben wiedergegebene Umschreibung des Begriffes "Öffentlichkeit" im Sinn des Paragraph 18, Absatz 3, des österreichischen UrhG. Dafür, daß in beiden Gesetzen eine im wesentlichen inhaltlich gleiche Regelung angestrebt wurde, ist auch bemerkenswert, daß für die Begründung der Regelung der Aufführungsfreiheit im Paragraph 52, des deutschen Urheberrechtsgesetzes auf das Bestehen einer solchen Regelung im österreichischen UrhG verwiesen wurde (v. Gamm, UrhG 555). Es ist daher nicht richtig, wie die Revision meint, daß die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. März 1972 angeführten Gründe für die Annahme der Öffentlichkeit einer Darbietung im Rahmen einer Zusammenkunft der Insassen eines Kurheimes für den österreichischen Rechtsbereich unverwertbar seien. Die dort angeführten Gründe treffen vielmehr auch auf den vorliegenden Fall zu. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Personenkreis der Heiminsassen sei nicht durch solche Beziehungen untereinander oder zum Veranstalter verbunden, daß ihre Zusammenkünfte als solche der Privatsphäre gelten könnten, ist somit zu billigen. Daraus folgt, daß der Empfang der Fernsehsendungen im Rahmen solcher Zusammenkünfte eine öffentliche Darbietung im Sinne des Paragraph 18, UrhG ist, da die Benützung einer Fernsehsendung zur Wiedergabe von Werken der Tonkunst durch einen Fernsehapparat technisch und damit auch rechtlich der im Paragraph 18, Absatz 3, UrhG genannten Benützung einer Rundfunksendung gleichzustellen ist (Peter, UhG, 71 Anmerkung 7; JBl. 1961, 93).
Die Beklagte beruft sich aber auch zu unrecht auf eine Aufführungsfreiheit gemäß § 53 Abs. 1 Z. 3 UrhG mit der Begründung, daß die Zuhörer weder Eintrittsgeld, noch sonst ein Entgelt entrichteten und die Aufführung keinerlei Erwerbszwecken diene. Dieser Tatbestand der Aufführungsfreiheit ist im deutschen UrhG (§ 52 Abs. 1 Z. I) inhaltlich gleichgeregelt. Damit hat sich der Bundesgerichtshof in der schon angeführten Entscheidung vom 10. März 1972 befaßt. Er verweist zunächst unter Berufung auf Ulmer (Urheberrecht, 247) darauf, daß die Ausnahmen vom Aufführungsverbot grundsätzlich eng auszulegen sind. Diese Auffassung vertreten zum österreichischen UrhG Rintelen (Urheber- und Urhebervertragsrecht, 152) und Dittrich (ÖJZ. 1971, 288). Die dafür gegebene Begründung, daß es sich in den Fällen der Aufführungsfreiheit um eine besondere Begünstigung handelt, die zu Verhinderung von Mißbräuchen und aus der Überlegung, daß dem Urheber im Zweifel ein Beteiligungsrecht am Ergebnis der weiteren Verwertung seines Schaffens zukomme, streng auszulegen sei, entspricht dem allgemeinen Grundsatz, daß Ausnahmeregelungen streng auszulegen sind. Es ist daher die Ansicht zu billigen, daß dieser Grundsatz auch bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fall einer Aufführungsfreiheit im Sinn des § 53 des österreichischen UrhG vorliegt, anzuwenden ist. Der Bundesgerichtshof führt in der bezogenen Entscheidung zur Frage, ob der bezogene Tatbestand einer Aufführungsfreiheit gegeben sei, aus, daß dafür maßgeblich sei, daß die Aufführung in der Sphäre eines gewerblichen Unternehmens stattfinde, unerheblich sei dagegen, ob eine Absicht auf Gewinnerzielung bestehe. Von der Vergütungspflicht sollten vor allem Darbietungen von Werken der Tonkunst bei Militärparaden, Gottesdiensten, öffentlichen Umzügen, Leidenbegängnisse und dergleichen freigestellt sein. Die Aufführungsfreiheit sei aber nicht schon dann gegeben, wenn die Darbietung von einer staatlichen Einrichtung vorgenommen werde. Auch staatliche Einrichtungen könnten einem gewerblichen Zweck dienen. Es komme darauf an, ob es sich um Einrichtungen handle, die ihrer Art nach und ihrem nächsten Ziele nach nicht im Zusammenhang mit den eigentlichen Aufgaben des Staates stehen, die jedoch das Gepräge einer steten geordneten werbenden Tätigkeit, also eines Gewerbes, tragen und bei denen die Rücksicht auf das Wohl des Staatsganzen nur der Beweggrund für den Betrieb bilde. Es sei daher nicht entscheidend, daß das Heim von einer Anstalt des öffentlichen Rechtes in Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben ohne Absicht auf einen Gewinn betrieben werde. Ausschlaggebend sei vielmehr, daß das Heim nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt und wie ein privatwirtschaftliches Unternehmen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verwaltet werde. Aus diesem Grund sei die Versicherungsanstalt bei der Nutzung urheberrechtlicher Befugnisse im Rahmen des von ihr betriebenen Unternehmens einem Gewerbebetrieb gleichzustellen. Die Musikaufführungen dienten auch gewerblichen Zwecken, weil der Aufenthalt in den Häusern der Anstalt anziehender gestaltet und damit der angestrebte Heilerfolg gefördert werden soll. Es bestehe schließlich kein Grund, die Aufführungsfreiheit auf solche Heime zu erstrecken, da weder die Lieferanten von Verpflegung, Medikamenten, Geräten, Einrichtungsgegenständen und dergleichen noch das im Heim tätige Personal ihre Leistungen unentgeltlich erbringen müßten und kein Grund ersichtlich sei, daß gerade die Urheber ihre Leistungen unentgeltlich erbringen sollten; die Kosten für die Sozialfürsorge müssen vielmehr von allen Bevölkerungskreisen gemeinsam getragen werden. Ulmer (Urheberrecht, 189) führt aus, daß Gewerbsmäßigkeit jedenfalls dann vorliege, wenn die Verbreitung im Rahmen eines Unternehmens erfolge, die Absicht der Gewinnerzielung jedoch nicht erforderlich sei, und den gewerblichen Unternehmungen solche gleichgestellt seien bei denen der Erwerbszweck fehle (z. B. ein Verlagsunternehmen der öffentlichen Hand, das vom Staat Zuschüsse erhält). Er verweist auch darauf, daß es bald als ungerechtfertigt erkannt worden sei, bei Veranstaltungen, bei denen für alle materiellen Güter und Dienstleistungen gezahlt werden muß, dem Komponisten das Opfer des Verzichtes auf Tantiemen für die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zuzumuten (Ulmer, 247). Der Anspruch des Komponisten auf ein Entgelt soll nicht mehr eingeschränkt werden, als dieses billigerweise im öffentlichen Interesse vertretbar sei. Diese Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Es kann somit nicht gesagt werden, daß ein Fernsehempfang, der in einem Heim der Beklagten die Erholung dieser Insassen fördern soll,die zwar nicht im Fall der Einweisung in das Heim, aber pauschal durch die Leistung von Versicherungsbeiträgen eine Gegenleistung für die Unterbringung, Verpflegung, ärztliche und sonstige Betreuung im Heim erbringen, keinerlei Erwerbszwecken im Sinne des § 53 Abs. 1 Z. 3 UrhG diene. Ein Heim der Beklagten unterscheidet sich hinsichtlich Verwaltung und Aufgabe der Art und dem Ziele nach in den wesentlichen Punkten nicht von einem privatwirtschafflichen unternehmen solcher Art. Wenn auch bei der Führung eines Heimes durch die beklagte Partei eine Absicht, dadurch einen Gewinn zu erzielen, nicht gegeben ist, so gelten doch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Führung und Verwaltung in gleicher Weise wie bei einem ähnlichen Unternehmen, das von einer privaten Person geführt wird (vgl. § 31 Abs. 3 Z. 4 und 10 ASVG). Durch den Heimaufenthalt soll den Versicherten Erholung und Stärkung oder Wiederherstellung ihrer Gesundheit und Arbeitskraft geboten werden, wodurch der Beklagten allenfalls sonst im Falle von Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit erforderliche Leistungen erspart bleiben können. Es ist daher gerechtfertigt, die Beklagte bei der Nutzung der Heime urheberrechtliche Befugnisse im Rahmen der von ihr betriebenen Heime einem gewerblichen Betrieb gleichzustellen. Den Ausführungen der Revision über die Notwendigkeit, den Aufwand für den Betrieb solcher Heime aus öffentlichen Interessen möglichst gering zu halten, müssen die angeführten Erwägungen entgegengehalten werden, daß die Lasten der Führung solcher Heime, die nicht durch Beitragsleistungen der Versicherten gedeckt werden können, nicht von einzelnen oder von bestimmten Personengruppen, sondern von der Allgemeinheit getragen werden müssen. Es ist daher für ein urheberrechtlich geschütztes Werk eine Aufführungsfreiheit bei Darbietungen in einem Heim der Beklagten zu verneinen. Damit ist es entbehrlich, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine Ausnahme von der Aufführungsfreiheit nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 des § 53 UrhG gegeben wäre. Der Revision war vielmehr schon deswegen ein Erfolg zu versagen, weil die Öffentlichkeit der Darbietungen durch einen Fernsehempfang im Heim der Beklagten mit Recht bejaht wurde und eine Aufführungsfreiheit nach § 53 Abs. 1 UrhG nicht anzunehmen ist.Die Beklagte beruft sich aber auch zu unrecht auf eine Aufführungsfreiheit gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, UrhG mit der Begründung, daß die Zuhörer weder Eintrittsgeld, noch sonst ein Entgelt entrichteten und die Aufführung keinerlei Erwerbszwecken diene. Dieser Tatbestand der Aufführungsfreiheit ist im deutschen UrhG (Paragraph 52, Absatz eins, Z. römisch eins) inhaltlich gleichgeregelt. Damit hat sich der Bundesgerichtshof in der schon angeführten Entscheidung vom 10. März 1972 befaßt. Er verweist zunächst unter Berufung auf Ulmer (Urheberrecht, 247) darauf, daß die Ausnahmen vom Aufführungsverbot grundsätzlich eng auszulegen sind. Diese Auffassung vertreten zum österreichischen UrhG Rintelen (Urheber- und Urhebervertragsrecht, 152) und Dittrich (ÖJZ. 1971, 288). Die dafür gegebene Begründung, daß es sich in den Fällen der Aufführungsfreiheit um eine besondere Begünstigung handelt, die zu Verhinderung von Mißbräuchen und aus der Überlegung, daß dem Urheber im Zweifel ein Beteiligungsrecht am Ergebnis der weiteren Verwertung seines Schaffens zukomme, streng auszulegen sei, entspricht dem allgemeinen Grundsatz, daß Ausnahmeregelungen streng auszulegen sind. Es ist daher die Ansicht zu billigen, daß dieser Grundsatz auch bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fall einer Aufführungsfreiheit im Sinn des Paragraph 53, des österreichischen UrhG vorliegt, anzuwenden ist. Der Bundesgerichtshof führt in der bezogenen Entscheidung zur Frage, ob der bezogene Tatbestand einer Aufführungsfreiheit gegeben sei, aus, daß dafür maßgeblich sei, daß die Aufführung in der Sphäre eines gewerblichen Unternehmens stattfinde, unerheblich sei dagegen, ob eine Absicht auf Gewinnerzielung bestehe. Von der Vergütungspflicht sollten vor allem Darbietungen von Werken der Tonkunst bei Militärparaden, Gottesdiensten, öffentlichen Umzügen, Leidenbegängnisse und dergleichen freigestellt sein. Die Aufführungsfreiheit sei aber nicht schon dann gegeben, wenn die Darbietung von einer staatlichen Einrichtung vorgenommen werde. Auch staatliche Einrichtungen könnten einem gewerblichen Zweck dienen. Es komme darauf an, ob es sich um Einrichtungen handle, die ihrer Art nach und ihrem nächsten Ziele nach nicht im Zusammenhang mit den eigentlichen Aufgaben des Staates stehen, die jedoch das Gepräge einer steten geordneten werbenden Tätigkeit, also eines Gewerbes, tragen und bei denen die Rücksicht auf das Wohl des Staatsganzen nur der Beweggrund für den Betrieb bilde. Es sei daher nicht entscheidend, daß das Heim von einer Anstalt des öffentlichen Rechtes in Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben ohne Absicht auf einen Gewinn betrieben werde. Ausschlaggebend sei vielmehr, daß das Heim nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt und wie ein privatwirtschaftliches Unternehmen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verwaltet werde. Aus diesem Grund sei die Versicherungsanstalt bei der Nutzung urheberrechtlicher Befugnisse im Rahmen des von ihr betriebenen Unternehmens einem Gewerbebetrieb gleichzustellen. Die Musikaufführungen dienten auch gewerblichen Zwecken, weil der Aufenthalt in den Häusern der Anstalt anziehender gestaltet und damit der angestrebte Heilerfolg gefördert werden soll. Es bestehe schließlich kein Grund, die Aufführungsfreiheit auf solche Heime zu erstrecken, da weder die Lieferanten von Verpflegung, Medikamenten, Geräten, Einrichtungsgegenständen und dergleichen noch das im Heim tätige Personal ihre Leistungen unentgeltlich erbringen müßten und kein Grund ersichtlich sei, daß gerade die Urheber ihre Leistungen unentgeltlich erbringen sollten; die Kosten für die Sozialfürsorge müssen vielmehr von allen Bevölkerungskreisen gemeinsam getragen werden. Ulmer (Urheberrecht, 189) führt aus, daß Gewerbsmäßigkeit jedenfalls dann vorliege, wenn die Verbreitung im Rahmen eines Unternehmens erfolge, die Absicht der Gewinnerzielung jedoch nicht erforderlich sei, und den gewerblichen Unternehmungen solche gleichgestellt seien bei denen der Erwerbszweck fehle (z. B. ein Verlagsunternehmen der öffentlichen Hand, das vom Staat Zuschüsse erhält). Er verweist auch darauf, daß es bald als ungerechtfertigt erkannt worden sei, bei Veranstaltungen, bei denen für alle materiellen Güter und Dienstleistungen gezahlt werden muß, dem Komponisten das Opfer des Verzichtes auf Tantiemen für die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zuzumuten (Ulmer, 247). Der Anspruch des Komponisten auf ein Entgelt soll nicht mehr eingeschränkt werden, als dieses billigerweise im öffentlichen Interesse vertretbar sei. Diese Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Es kann somit nicht gesagt werden, daß ein Fernsehempfang, der in einem Heim der Beklagten die Erholung dieser Insassen fördern soll,die zwar nicht im Fall der Einweisung in das Heim, aber pauschal durch die Leistung von Versicherungsbeiträgen eine Gegenleistung für die Unterbringung, Verpflegung, ärztliche und sonstige Betreuung im Heim erbringen, keinerlei Erwerbszwecken im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, UrhG diene. Ein Heim der Beklagten unterscheidet sich hinsichtlich Verwaltung und Aufgabe der Art und dem Ziele nach in den wesentlichen Punkten nicht von einem privatwirtschafflichen unternehmen solcher "Art". Wenn auch bei der Führung eines Heimes durch die beklagte Partei eine Absicht, dadurch einen Gewinn zu erzielen, nicht gegeben ist, so gelten doch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Führung und Verwaltung in gleicher Weise wie bei einem ähnlichen Unternehmen, das von einer privaten Person geführt wird vergleiche Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4 und 10 ASVG). Durch den Heimaufenthalt soll den Versicherten Erholung und Stärkung oder Wiederherstellung ihrer Gesundheit und Arbeitskraft geboten werden, wodurch der Beklagten allenfalls sonst im Falle von Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit erforderliche Leistungen erspart bleiben können. Es ist daher gerechtfertigt, die Beklagte bei der Nutzung der Heime urheberrechtliche Befugnisse im Rahmen der von ihr betriebenen Heime einem gewerblichen Betrieb gleichzustellen. Den Ausführungen der Revision über die Notwendigkeit, den Aufwand für den Betrieb solcher Heime aus öffentlichen Interessen möglichst gering zu halten, müssen die angeführten Erwägungen entgegengehalten werden, daß die Lasten der Führung solcher Heime, die nicht durch Beitragsleistungen der Versicherten gedeckt werden können, nicht von einzelnen oder von bestimmten Personengruppen, sondern von der Allgemeinheit getragen werden müssen. Es ist daher für ein urheberrechtlich geschütztes Werk eine Aufführungsfreiheit bei Darbietungen in einem Heim der Beklagten zu verneinen. Damit ist es entbehrlich, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine Ausnahme von der Aufführungsfreiheit nach den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 des Paragraph 53, UrhG gegeben wäre. Der Revision war vielmehr schon deswegen ein Erfolg zu versagen, weil die Öffentlichkeit der Darbietungen durch einen Fernsehempfang im Heim der Beklagten mit Recht bejaht wurde und eine Aufführungsfreiheit nach Paragraph 53, Absatz eins, UrhG nicht anzunehmen ist.