Der Revisionsrekurs ist zulässig - die Frage des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr unter den hier als bescheinigt angenommenen Umständen wurde bisher vom Obersten Gerichtshof, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden; sie ist auch im Hinblick auf die hier notwendige Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe eine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO -; er ist aber auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig - die Frage des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr unter den hier als bescheinigt angenommenen Umständen wurde bisher vom Obersten Gerichtshof, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden; sie ist auch im Hinblick auf die hier notwendige Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe eine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO -; er ist aber auch berechtigt.
Der beklagten Partei ist darin beizustimmen, daß das Rekursgericht das Vorliegen der Wiederholungsgefahr zu Unrecht bejaht hat. Die eine materiellrechtliche Voraussetzung eines Unterlassungsanspruches bildende Wiederholungsgefahr kann auch dann verneint werden, wenn der Wettbewerbsverstoß - so wie hier - bloß auf einem Irrtum beruht. Entscheidend ist aber dann, daß sich der Beklagte von dem Wettbewerbsverstoß distanziert und Maßnahmen zur Berichtigung des unterlaufenen Fehlers und zu dessen Verhinderung in der Zukunft ergreift. Wenn das Verhalten auch nur unklar und zwiespältig ist, kann eine Gewähr für das Unterbleiben künftiger Verstöße nicht angenommen werden (ÖBl. 1984, 135 mwH).
Nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens hat sich aber die beklagte Partei sowohl von dem auf einem Irrtum beruhenden Wettbewerbsverstoß distanziert, als auch Maßnahmen zur Berichtigung des unterlaufenen Fehlers und zu dessen Verhinderung in Zukunft ergriffen. Der Geschäftsführer hat sofort nach Zustellung der Klage - er hat den Irrtum erst in diesem Zeitpunkt erkennen können - die Änderung der Bezeichnung der gegenständlichen Jacken verfügt und die Angestellten der beklagten Partei angewiesen, diese Jacken nicht mehr mit dem beanstandeten Ausdruck zu bezeichnen und diesen auch nicht mehr zu verwenden. Dieser Anordnung sind die Angestellten nachgekommen; die beklagte Partei hat auch nicht mehr mit dem beanstandeten Ausdruck geworben.
Sie hat darüberhinaus im Prozeß die 'verbindliche Erklärung' abgegeben, die Jacken nicht mehr in der beanstandeten Weise zu bezeichnen.
Diese Umstände reichen aber hier aus, um die Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die Distanzierung und die zur Berichtigung des irrtümlich unterlaufenen Fehlers ergriffenen Maßnahmen verneinen zu können. Weitere Maßnahmen, wie etwa ein zweites Inserat oder ein prozessuales Anerkenntnis, sind daher für die Annahme des Ausschlusses der Wiederholungsgefahr umsoweniger notwendig, als die beklagte Partei ihre Prozeßeinwendungen auf die Bestreitung der Wiederholungsgefahr beschränkt und die Richtigkeit der zu der Werbung mit GAE-Pelzjacken ergangenen, in der Klage zitierten Judikatur ausdrücklich anerkannt hat. Ein unklares oder zwiespältiges Verhalten der beklagten Partei im oben dargelegten Sinn kann daher nicht angenommen werden.
Dem Revisionsrekurs war sohin Folge zu geben und der den Sicherungsantrag abweisende Beschluß des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 78, 402 EO, 41, 50, 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 78, 402, EO, 41, 50, 52 ZPO begründet.