Begründung:
Die beklagte GmbH betreibt in Rosenheim (Bundesrepublik Deutschland) einen Fachhandel für Elektrogeräte. Sie veröffentlichte in den "Salzburger Nachrichten" zahlreiche ganzseitige Inserate (Beilagen D, E, F), in welchen die Preise der dort angekündigten Geräte blickfangartig sowohl in österreichischer Währung als auch in DM angegeben waren. Beide Preisangaben waren jeweils gleich groß gedruckt, der Umrechnungskurs betrug ca. S 7,09 für eine D-Mark. Die Inserate waren mit "M***-Markt - Bayerns großer
Fachmarkt - Video-TV-HiFi-Elektro-Foto - München-Ingolstadt-Landshut-R osenheim" überschrieben. In der linken unteren Ecke wurde an Hand einer einfachen Skizze die Zufahrt zum Lokal der Beklagten in Rosenheim beschrieben; darunter waren die Adresse, die Telefonnummer und die Öffnungszeiten der Beklagten angeführt.
Oberhalb der Skizze fand sich in kleinem Druck der Hinweis: "Alle Preise beinhalten 14 %
MwSt., die zurückerstattet werden kann" und darunter - in etwas größerem Druck - die Warnung: "Bitte vergessen Sie nicht, die eingekauften Waren an der österreichischen Grenze zu verzollen."
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der klagende Verband, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung (ua) zu untersagen, in Österreich, insbesondere in österreichischen Tageszeitungen, für Elektrogeräte unter Angabe von Preisen in österreichischen Schilling zu werben, welche die österreichische Umsatzsteuer und/oder den bei der Einfuhr nach Österreich zu zahlenden Zoll nicht enthalten, ohne darauf in unmißverständlicher Form, nämlich durch Angabe des Endpreises für den österreichischen Käufer einschließlich aller Abgaben oder durch Angabe aller Preisbestandteile (Einfuhrumsatzsteuer, allenfalls Zoll) unter Anführung der Höhe dieser Preisbestandteile unmittelbar neben der Preisangabe und in gleich auffälliger Schrift, hinzuweisen. Die beanstandeten Ankündigungen verstießen gegen die - bei einer Werbung in österreichischen Zeitschriften auch für ausländische Unternehmen geltenden - Bestimmungen der § 11 Abs 1, § 11 c Abs 2 PreisG und damit zugleich gegen § 1 UWG. Sie seien darüber hinaus zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignet (§ 2 UWG), weil in ihnen nicht ausreichend deutlich darauf hingewiesen werde, daß der österreichische Käufer außer den von der Beklagten angeführten Preisen jedenfalls noch die österreichische Umsatzsteuer von 20 % oder 32 % und bei vielen Geräten überdies auch Zoll zu zahlen hat. Da die einschlägigen abgabenrechtlichen Vorschriften und insbesondere die Höhe der jeweiligen Steuer- und Zollsätze der breiten Öffentlichkeit weitgehend unbekannt seien, erwecke ein Vergleich mit den in Österreich für gleichartige Geräte üblicherweise verlangten Preisen den irrigen Eindruck eines besonders preisgünstigen Angebotes der Beklagten.Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der klagende Verband, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung (ua) zu untersagen, in Österreich, insbesondere in österreichischen Tageszeitungen, für Elektrogeräte unter Angabe von Preisen in österreichischen Schilling zu werben, welche die österreichische Umsatzsteuer und/oder den bei der Einfuhr nach Österreich zu zahlenden Zoll nicht enthalten, ohne darauf in unmißverständlicher Form, nämlich durch Angabe des Endpreises für den österreichischen Käufer einschließlich aller Abgaben oder durch Angabe aller Preisbestandteile (Einfuhrumsatzsteuer, allenfalls Zoll) unter Anführung der Höhe dieser Preisbestandteile unmittelbar neben der Preisangabe und in gleich auffälliger Schrift, hinzuweisen. Die beanstandeten Ankündigungen verstießen gegen die - bei einer Werbung in österreichischen Zeitschriften auch für ausländische Unternehmen geltenden - Bestimmungen der Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11, c Absatz 2, PreisG und damit zugleich gegen Paragraph eins, UWG. Sie seien darüber hinaus zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignet (Paragraph 2, UWG), weil in ihnen nicht ausreichend deutlich darauf hingewiesen werde, daß der österreichische Käufer außer den von der Beklagten angeführten Preisen jedenfalls noch die österreichische Umsatzsteuer von 20 % oder 32 % und bei vielen Geräten überdies auch Zoll zu zahlen hat. Da die einschlägigen abgabenrechtlichen Vorschriften und insbesondere die Höhe der jeweiligen Steuer- und Zollsätze der breiten Öffentlichkeit weitgehend unbekannt seien, erwecke ein Vergleich mit den in Österreich für gleichartige Geräte üblicherweise verlangten Preisen den irrigen Eindruck eines besonders preisgünstigen Angebotes der Beklagten.
Die Beklagte hat sich gegen die beantragte einstweilige Verfügung ausgesprochen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag aus rechtlichen Erwägungen ab. Die Ankündigungen der Beklagten entsprächen den Erfordernissen des § 11 c Abs 2 und 3 PreisG. Daß aber ein ausländischer Unternehmer bei einer Werbung in Österreich seinem Verkaufspreis auch noch die österreichischen Einfuhrabgaben hinzurechnen müßte, sei weder dem Preisgesetz zu entnehmen noch zur Vermeidung einer Irreführung österreichischer Kaufinteressenten geboten, zumal dem durchschnittlichen Käuferpublikum in Österreich hinlänglich bekannt sei, daß die bei einem Einkauf in der BRD gezahlten Preise durch Einfuhrabgaben und Zölle noch erhebliche Veränderungen erfahren könnten.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag aus rechtlichen Erwägungen ab. Die Ankündigungen der Beklagten entsprächen den Erfordernissen des Paragraph 11, c Absatz 2 und 3 PreisG. Daß aber ein ausländischer Unternehmer bei einer Werbung in Österreich seinem Verkaufspreis auch noch die österreichischen Einfuhrabgaben hinzurechnen müßte, sei weder dem Preisgesetz zu entnehmen noch zur Vermeidung einer Irreführung österreichischer Kaufinteressenten geboten, zumal dem durchschnittlichen Käuferpublikum in Österreich hinlänglich bekannt sei, daß die bei einem Einkauf in der BRD gezahlten Preise durch Einfuhrabgaben und Zölle noch erhebliche Veränderungen erfahren könnten.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Gemäß § 48 Abs 2 IPRG sei die Beklagte bei ihrer Werbetätigkeit in Österreich an die Bestimmungen des österreichischen Preisgesetzes gebunden. Sie wäre daher gemäß § 11 c Abs 2 und 3 dieses Gesetzes verpflichtet gewesen, sowohl die Höhe der für die einzelnen beworbenen Geräte bei der Einfuhr nach Österreich zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer als auch die Höhe einer allfälligen Zollbelastung zu ermitteln und diese Beträge bei der Ankündigung ihrer Preise in den in Österreich veröffentlichten Inseraten entsprechend zu berücksichtigen (Bruttopreisauszeichnung). Die Mißachtung dieser Preisvorschriften begründe nicht nur einen Verstoß gegen § 1 UWG; sie sei auch zur Irreführung des angesprochenen Käuferpublikums iS des § 2 UWG geeignet, weil aus der vom Gesetz gewollten Gleichbehandlung aller Mitbewerber eines Marktes auch für die Beklagte die Verpflichtung folge, in den von ihr in Österreich veröffentlichten Werbeankündigungen jene Bruttopreise (in österreichischer Währung) anzugeben, den der österreichische Konsument letztlich unter Einbeziehung der gegebenenfalls zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer und des Zolles zu zahlen hat. Die von der Beklagten tatsächlich gewählte Form der Auspreisung ihrer Angebote könne hingegen angesichts der unterschiedlichen Höhe der deutschen und der österreichischen Umsatzsteuer sowie der jeweiligen Zollbelastung zu einer Marktverzerrung und damit zu einer Irreführung der Konsumenten führen, welche die beanstandeten Ankündigungen zumindest mehrdeutig erscheinen lasse.Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, IPRG sei die Beklagte bei ihrer Werbetätigkeit in Österreich an die Bestimmungen des österreichischen Preisgesetzes gebunden. Sie wäre daher gemäß Paragraph 11, c Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes verpflichtet gewesen, sowohl die Höhe der für die einzelnen beworbenen Geräte bei der Einfuhr nach Österreich zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer als auch die Höhe einer allfälligen Zollbelastung zu ermitteln und diese Beträge bei der Ankündigung ihrer Preise in den in Österreich veröffentlichten Inseraten entsprechend zu berücksichtigen (Bruttopreisauszeichnung). Die Mißachtung dieser Preisvorschriften begründe nicht nur einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG; sie sei auch zur Irreführung des angesprochenen Käuferpublikums iS des Paragraph 2, UWG geeignet, weil aus der vom Gesetz gewollten Gleichbehandlung aller Mitbewerber eines Marktes auch für die Beklagte die Verpflichtung folge, in den von ihr in Österreich veröffentlichten Werbeankündigungen jene Bruttopreise (in österreichischer Währung) anzugeben, den der österreichische Konsument letztlich unter Einbeziehung der gegebenenfalls zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer und des Zolles zu zahlen hat. Die von der Beklagten tatsächlich gewählte Form der Auspreisung ihrer Angebote könne hingegen angesichts der unterschiedlichen Höhe der deutschen und der österreichischen Umsatzsteuer sowie der jeweiligen Zollbelastung zu einer Marktverzerrung und damit zu einer Irreführung der Konsumenten führen, welche die beanstandeten Ankündigungen zumindest mehrdeutig erscheinen lasse.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des abweisenden Beschlusses der ersten Instanz. Der Kläger beantragt, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.