Aus der Begründung:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß sklavische Nachahmung nur dann gegen die Bestimmung des § 1 UWG. verstößt, wenn besondere Umstände diese Nachahmung als sittenwidrig erscheinen lassen. Zur Beurteilung der Frage der Sittenwidrigkeit des Vorgehens der beklagten Partei reichen aber die Feststellungen der Untergerichte nicht aus. Diese stellen über die Art und die Umstände, unter denen die beklagte Partei das Kleid von der Zwischenmeisterin T. erhalten hat, bloß fest: "Die Beklagte läßt unter anderem auch in der Lohnwerkstätte T., bei der auch die Klägerin arbeiten läßt, arbeiten. T. fertigt für die Beklagte Kleider an, teils nach Zeichnungen der Beklagten, teils ohne Zurverfügungstellung von Zeichnungen. Im September 1961 lieferte T. der Beklagten ein Jumperkleid mit Lederverzierung zur Ansicht. Die Beklagte stellt es in der Auslage ihres Geschäftes zur Schau ..."Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß sklavische Nachahmung nur dann gegen die Bestimmung des Paragraph eins, UWG. verstößt, wenn besondere Umstände diese Nachahmung als sittenwidrig erscheinen lassen. Zur Beurteilung der Frage der Sittenwidrigkeit des Vorgehens der beklagten Partei reichen aber die Feststellungen der Untergerichte nicht aus. Diese stellen über die Art und die Umstände, unter denen die beklagte Partei das Kleid von der Zwischenmeisterin T. erhalten hat, bloß fest: "Die Beklagte läßt unter anderem auch in der Lohnwerkstätte T., bei der auch die Klägerin arbeiten läßt, arbeiten. T. fertigt für die Beklagte Kleider an, teils nach Zeichnungen der Beklagten, teils ohne Zurverfügungstellung von Zeichnungen. Im September 1961 lieferte T. der Beklagten ein Jumperkleid mit Lederverzierung zur Ansicht. Die Beklagte stellt es in der Auslage ihres Geschäftes zur Schau ..."
Hiezu ist zu beachten, daß die beklagte Partei vorgebracht hatte, die Skizzen Beilagen 3 bis 5 für das strittige Kleid vom Modeatelier K. käuflich erworben zu haben. Der Inhaber der beklagten Firma deponierte in seiner Parteienvernehmung auch, daß er schon früher die Skizzen Beilagen 8 und 9 vom Modeatelier R. in Zürich erworben habe, dann aber wieder, daß er die Skizzen Beilagen 3 bis 5 von der Zwischenmeisterin T. erhalten habe, daß er aber nicht wisse, ob er zuerst die Skizzen erhalten habe und dann erst das Kleid oder umgekehrt.
Gerade diese Umstände aber könnten von entscheidender Bedeutung sein. Sollte die beklagte Partei die Skizzen Beilagen 3 bis 5 bzw. 8 und 9 von berufsmäßigen Modellzeichnern käuflich erworben und gemäß diesen Skizzen der Zwischenmeisterin T. einen Auftrag zur Herstellung eines Kleides nach diesen Skizzen gegeben haben, dann läge überhaupt keine Nachahmung des klägerischen Kleides durch die beklagte Partei vor. Die Gleichheit beider Erzeugnisse wäre dann entweder darauf zurückzuführen, daß die Firma R. in Zürich oder das Atelier K. in Wien den gleichen Entwurf zweimal verkauft haben, oder darauf, daß die klagende Partei und diese beiden Firmen zufällig gleiche Skizzen entworfen haben. Mangels einer Nachahmung des klägerischen Kleides durch die beklagte Partei könnte im Verhalten der beklagten Partei dann ein Verstoß gegen § 1 UWG. nicht erblickt werden.Gerade diese Umstände aber könnten von entscheidender Bedeutung sein. Sollte die beklagte Partei die Skizzen Beilagen 3 bis 5 bzw. 8 und 9 von berufsmäßigen Modellzeichnern käuflich erworben und gemäß diesen Skizzen der Zwischenmeisterin T. einen Auftrag zur Herstellung eines Kleides nach diesen Skizzen gegeben haben, dann läge überhaupt keine Nachahmung des klägerischen Kleides durch die beklagte Partei vor. Die Gleichheit beider Erzeugnisse wäre dann entweder darauf zurückzuführen, daß die Firma R. in Zürich oder das Atelier K. in Wien den gleichen Entwurf zweimal verkauft haben, oder darauf, daß die klagende Partei und diese beiden Firmen zufällig gleiche Skizzen entworfen haben. Mangels einer Nachahmung des klägerischen Kleides durch die beklagte Partei könnte im Verhalten der beklagten Partei dann ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG. nicht erblickt werden.
Der Sachverhalt könnte aber auch so gewesen sein, daß die Zwischenmeisterin T. der beklagten Partei ein von der klagenden Partei bei ihr in Auftrag gegebenes Kleid gezeigt bzw. geliefert hat. Die Zwischenmeisterin T. könnte durch diese Weitergabe eines Kleides der klagenden Partei an die beklagte Partei, die sie als Konkurrentin der klagenden Partei kennen mußte, da sie ja für beide Streitteile als Stückmeisterin gearbeitet hat, unter Umständen einen Vertrauensmißbrauch begangen haben. Wenn es ihr nämlich nicht auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit der klagenden Partei ausdrücklich freigestanden wäre, ein ihr zur Herstellung übergebenes Kleid an Konkurrenten weiterzugeben, oder wenn nicht eine solche Weitergabe durch die herrschenden Handelsbräuche in der Wiener Damenkonfektionsbranche gestattet sein sollte - was allenfalls noch durch Beiziehung eines Sachverständigen zu klären sein wird -, so läge im Verhalten der T. ein Vertragsbruch, weil es, wie auch schon das deutsche Bundesgericht in seinem Urteil vom 14. Dezember 1954, I ZR 65/63 = NJW. 1955, 461, ausgesprochen hat, im Regelfall Treu und Glauben widerspricht, daß ein Zwischenmeister das von ihm nach einer Skizze gefertigte Modell während der gleichen Saison an eine Konkurrenzfirma seiner Auftraggeberin liefert (vgl. auch Nicolini, Schutz der Mode im Wettbewerbsrecht, WRP. 1955, S. 57 ff.). Hätte die beklagte Partei von der Verpflichtung der Zwischenmeisterin T., das für die klagende Partei erzeugte Kleid nicht an Konkurrenten weiterzugeben, gewußt, so würde der Auftrag der beklagten Partei, ihr gleichartige Kleider zu liefern, gegen die guten Sitten verstoßen, weil dann die beklagte Partei aus dem fremden Vertragsbruch ihren geschäftlichen Vorteil gezogen und durch die Auftragserteilung an T. deren Vertragsbruch gefördert hätte. Gleichfalls als sittenwidrig müßte bezeichnet werden, wenn die beklagte Partei bei gehöriger Aufmerksamkeit, insbesondere unter Bedachtnahme auf die herrschenden Gebräuche in der Damenkonfektionsbranche, den Vertragsbruch der T. hätte erkennen müssen und dennoch den Auftrag gegeben hätte, für sie, die beklagte Partei, gleichartige Kleider herzustellen, wie sie die T. von der klagenden Partei in Auftrag erhalten hat.Der Sachverhalt könnte aber auch so gewesen sein, daß die Zwischenmeisterin T. der beklagten Partei ein von der klagenden Partei bei ihr in Auftrag gegebenes Kleid gezeigt bzw. geliefert hat. Die Zwischenmeisterin T. könnte durch diese Weitergabe eines Kleides der klagenden Partei an die beklagte Partei, die sie als Konkurrentin der klagenden Partei kennen mußte, da sie ja für beide Streitteile als Stückmeisterin gearbeitet hat, unter Umständen einen Vertrauensmißbrauch begangen haben. Wenn es ihr nämlich nicht auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit der klagenden Partei ausdrücklich freigestanden wäre, ein ihr zur Herstellung übergebenes Kleid an Konkurrenten weiterzugeben, oder wenn nicht eine solche Weitergabe durch die herrschenden Handelsbräuche in der Wiener Damenkonfektionsbranche gestattet sein sollte - was allenfalls noch durch Beiziehung eines Sachverständigen zu klären sein wird -, so läge im Verhalten der T. ein Vertragsbruch, weil es, wie auch schon das deutsche Bundesgericht in seinem Urteil vom 14. Dezember 1954, römisch eins ZR 65/63 = NJW. 1955, 461, ausgesprochen hat, im Regelfall Treu und Glauben widerspricht, daß ein Zwischenmeister das von ihm nach einer Skizze gefertigte Modell während der gleichen Saison an eine Konkurrenzfirma seiner Auftraggeberin liefert vergleiche auch Nicolini, Schutz der Mode im Wettbewerbsrecht, WRP. 1955, S. 57 ff.). Hätte die beklagte Partei von der Verpflichtung der Zwischenmeisterin T., das für die klagende Partei erzeugte Kleid nicht an Konkurrenten weiterzugeben, gewußt, so würde der Auftrag der beklagten Partei, ihr gleichartige Kleider zu liefern, gegen die guten Sitten verstoßen, weil dann die beklagte Partei aus dem fremden Vertragsbruch ihren geschäftlichen Vorteil gezogen und durch die Auftragserteilung an T. deren Vertragsbruch gefördert hätte. Gleichfalls als sittenwidrig müßte bezeichnet werden, wenn die beklagte Partei bei gehöriger Aufmerksamkeit, insbesondere unter Bedachtnahme auf die herrschenden Gebräuche in der Damenkonfektionsbranche, den Vertragsbruch der T. hätte erkennen müssen und dennoch den Auftrag gegeben hätte, für sie, die beklagte Partei, gleichartige Kleider herzustellen, wie sie die T. von der klagenden Partei in Auftrag erhalten hat.
Das Erstgericht wird daher zu prüfen haben, ob T. das der beklagten Partei gelieferte Kleid auf Grund einer ihr von der beklagten Partei übergebenen Skizze hergestellt hat. Sollte dies nicht zutreffen, sondern sollte sie der beklagten Partei ein von der klagenden Partei bestelltes Kleid oder ein Kleid, das auf Grund einer Skizze der klagenden Partei angefertigt wurde, geliefert haben, wird zu prüfen sein, ob T. hiezu nach dem zwischen ihr und der klagenden Partei geschlossenen Werkvertrag oder nach der Übung des redlichen Verkehrs in der Wiener Damenkonfektionsbranche berechtigt war. Sollte dies nicht zutreffen, sondern die Zwischenmeisterin T. einen Vertragsbruch begangen haben, wird zu prüfen sein, ob die beklagte Partei den Vertragsbruch der T. kannte oder kennen mußte, in welchen Fällen das Verhalten der beklagten Partei als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. zu beurteilen wäre.Das Erstgericht wird daher zu prüfen haben, ob T. das der beklagten Partei gelieferte Kleid auf Grund einer ihr von der beklagten Partei übergebenen Skizze hergestellt hat. Sollte dies nicht zutreffen, sondern sollte sie der beklagten Partei ein von der klagenden Partei bestelltes Kleid oder ein Kleid, das auf Grund einer Skizze der klagenden Partei angefertigt wurde, geliefert haben, wird zu prüfen sein, ob T. hiezu nach dem zwischen ihr und der klagenden Partei geschlossenen Werkvertrag oder nach der Übung des redlichen Verkehrs in der Wiener Damenkonfektionsbranche berechtigt war. Sollte dies nicht zutreffen, sondern die Zwischenmeisterin T. einen Vertragsbruch begangen haben, wird zu prüfen sein, ob die beklagte Partei den Vertragsbruch der T. kannte oder kennen mußte, in welchen Fällen das Verhalten der beklagten Partei als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. zu beurteilen wäre.
Zu den weiteren Revisionsausführungen ist zu sagen: Es ist richtig, daß der Oberste Gerichtshof sklavische Nachahmung als sittenwidrig bezeichnet hat, wenn eine solche Nachahmung sklavisch bis in alle Einzelheiten erfolgte, obgleich eine unbeschränkte Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten und Motiven zur Verfügung gestanden wäre, falls durch diese sklavische Nachahmung die Gefahr einer Verwechslung der Erzeugnisse eintritt. Dieser Fall scheidet aber hier aus, weil die klagende Partei die Möglichkeit einer Verwechslung beider Erzeugnisse in erster Instanz nicht behauptet und zur Grundlage ihrer Klage gemacht hat, so daß gar nicht untersucht werden muß, ob der beklagten Partei mit Rücksicht auf die Modetendenzen im Herbst 1961 für ein einfaches Jumperkleid mit Lederbesatz wirklich unbeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung standen. Die klagende Partei hat ihren Anspruch vielmehr auf Ausbeutung ihrer Entwicklungsarbeit, auf Preisunterbietung und auf planmäßiges Vorgehen der beklagten Partei gestützt und darin eine Sittenwidrigkeit nach § 1 UWG. erblickt. Der Vorwurf der sittenwidrigen Preisunterbietung wurde von den Untergerichten nicht als berechtigt angesehen. In dieser Hinsicht werden die Urteile der Untergerichte nicht mehr bekämpft. Ob die beklagte Partei die Entwicklungsarbeit der klagenden Partei ausgebeutet oder ob ihr Vorgehen planmäßig und dadurch allenfalls sittenwidrig war, soll durch die dem Erstgericht erteilten Aufträge ohnehin noch geprüft werden.Zu den weiteren Revisionsausführungen ist zu sagen: Es ist richtig, daß der Oberste Gerichtshof sklavische Nachahmung als sittenwidrig bezeichnet hat, wenn eine solche Nachahmung sklavisch bis in alle Einzelheiten erfolgte, obgleich eine unbeschränkte Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten und Motiven zur Verfügung gestanden wäre, falls durch diese sklavische Nachahmung die Gefahr einer Verwechslung der Erzeugnisse eintritt. Dieser Fall scheidet aber hier aus, weil die klagende Partei die Möglichkeit einer Verwechslung beider Erzeugnisse in erster Instanz nicht behauptet und zur Grundlage ihrer Klage gemacht hat, so daß gar nicht untersucht werden muß, ob der beklagten Partei mit Rücksicht auf die Modetendenzen im Herbst 1961 für ein einfaches Jumperkleid mit Lederbesatz wirklich unbeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung standen. Die klagende Partei hat ihren Anspruch vielmehr auf Ausbeutung ihrer Entwicklungsarbeit, auf Preisunterbietung und auf planmäßiges Vorgehen der beklagten Partei gestützt und darin eine Sittenwidrigkeit nach Paragraph eins, UWG. erblickt. Der Vorwurf der sittenwidrigen Preisunterbietung wurde von den Untergerichten nicht als berechtigt angesehen. In dieser Hinsicht werden die Urteile der Untergerichte nicht mehr bekämpft. Ob die beklagte Partei die Entwicklungsarbeit der klagenden Partei ausgebeutet oder ob ihr Vorgehen planmäßig und dadurch allenfalls sittenwidrig war, soll durch die dem Erstgericht erteilten Aufträge ohnehin noch geprüft werden.