Der Kläger begehrt in seinem während des Verfahrens geänderten Klagebegehren, den beklagten Musikverlag zu verurteilen, 1. dem Kläger über die ihm als Rechtsnachfolger nach Bela B. zukommenden Erträgnisse aus der durch die Beklagte seit dem 1. Jänner 1953 in Deutschland, Österreich, Ungarn, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei und Jugoslawien vorgenommenen Verwertung der in Beilage .../16 angeführten Kompositionen und deren Bearbeitungen Rechnung zu legen und den sich danach seit der Überweisung vom 14. April 1953 ergebenden Betrag zu Gunsten des Klägers zu Handen des Klagevertreters zu erlegen; 2. dem Kläger das ihm als Rechtsnachfolger nach Bela B. auf Grund der von diesem mit der Beklagten über die in Beilage .../21 aufgezählten Werke geschlossenen Verträge gebührende Entgelt für die durch Boosey & Hawkes Ltd., London, seit dein 1. Jänner 1951 in Deutschland, Österreich, Ungarn, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei und Jugoslawien vorgenommene Verwertung der in Beilage .../21 angeführten Kompositionen und deren Bearbeitungen zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen; 3. dem Kläger zu Handen seines Prozeßvertreters die Prozeßkosten zu ersetzen. Zur Begründung seiner Ansprüche stützt sich der Kläger auf den Einantwortungsbescheid des Büros der Budapester staatlichen Notare vom 26. August 1961, wonach ihm die Urheberrechte seines verstorbenen Vaters für die angeführten Länder zukommen. Die Verwertung derselben habe sein Vater der beklagten Partei überlassen.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Sie bestreitet die Aktivlegitimation, weil nicht der Kläger, sondern der in New York bestehende B.-Estate die Urheberrechte besitze und die Testamentsvollstrecker verfügungsberechtigt seien. Es fehle auch die passive Klagslegitimation, weil die Beklagte die Verwertungsrechte zufolge eines mit der Universal Edition Ltd. London abgeschlossenen Vertrages ausübe. Es sei auch zu prüfen, ob nicht der Kläger unter Zwang handle, wodurch angeblich ihm zustehende Gelder dem ungarischen Urheberrechtsbüro zugeführt werden sollen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Rechnungslegung statt, wies aber die Erlags- und Zahlungsbegehren ab. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest: Der am 26. September 1945 verstorbene ungarische Komponist Bela B. sen., der Vater des Klägers, schloß am 4. Juni 1918 mit der beklagten Partei einen Generalvertrag über Werknutzungen, der insbesondere folgendes bestimmt: Bela B. sen. überträgt zugleich für seine Erben und Rechtsnachfolger der Beklagten und deren Rechtsnachfolger das unbeschränkte und übertragbare Urheberrecht einschließlich des Verlags-, Bühnenvertriebs- und Aufführungsrechtes und des Rechtes für alle Veröffentlichungsarten, einschließlich der Wiedergabe durch mechanischmusikalische Musikwerke und kinematographische Vervielfältigungen an seinen bisher geschaffenen unveröffentlichten sowie den bis 1. Juli 1926 zu schaffenden musikalischen und musikdramatischen Originalkompositionen und Bearbeitungen derselben mit der Befugnis der ausschließlichen Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung jeder Art für alle Auflagen und für alle Länder. Im Falle einer Übertragung an dritte Personen bleibt die beklagte Partei Bela B. für die volle Erfüllung der ihm gegenüber übernommenen Verpflichtungen haftbar. Mit Vereinbarung zwischen Bela B. sen. und der beklagten Partei vom 27. August 1931 wurde die Gültigkeit des Rahmenvertrages vom 4. Juni 1918 einvernehmlich bis zum 1. Juli 1938 verlängert. Die im Rahmenvertrage enthaltenen Klauseln waren Bestandteil aller zwischen Bela B. sen. und der beklagten Partei in der Zeit vom 4. Juni 1918 bis 1. Juli 1938 über die einzelnen Werke des Komponisten abgeschlossenen Werknutzungsverträge. Derartige Verträge wurden zwischen Bela B. sen. von der beklagten Partei in dieser Zeit über sämtliche der im Punkte 1. des Urteilsspruches und sämtliche in Beilage./21 angeführten Kompositionen abgeschlossen. In den einzelnen Verträgen wurde eine Rechnungslegungspflicht der beklagten Partei gegenüber Bela B. sen. und ein bestimmter prozentualer Anspruch Bela B.s aus den Einkünften vereinbart, die die beklagte Partei aus der Verwertung seiner Werke erzielt. Am 4. Oktober 1940 errichtete Bela B. sen. in Budapest ein Testament. Bald darauf verließ er Ungarn und reiste nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika aus. Sein Sohn, der Kläger, richtete am 3. März 1941 ein Schreiben an die beklagte Partei, worin er sie verständigte, sein Vater habe ihn notariell ermächtigt, seine europäischen Angelegenheiten zu ordnen. Deswegen bat er die Beklagte, den Betrag aus der letzten Abrechnung per Dezember 1940 an seine Adresse nach Budapest zu überweisen. Am 28. März 1943 errichtete Bela B. sen. in New York ein neues Testament.
Dieses enthält folgende wesentliche Bestimmungen: "Zweitens: Ich hinterlasse und vermache hiemit mein gesamtes Vermögen welcher Beschaffenheit immer, unbewegliches, bewegliches oder gemischtes, welches etwa im Königreich Ungarn oder in Deutschland oder in irgendeinem Lande gelegen sein sollte, das zur Zeit meines Todes dem maßgebenden Einfluß der deutschen Regierung unterworfen sein sollte, meinem ältesten Sohne Bela. Drittens: Ich hinterlasse und vermache hiemit all mein übriges verbleibendes Vermögen, sei es unbewegliches, bewegliches oder gemischtes, wo immer es sich befinden möge, meinen im Folgenden benannten Testamentsvollstreckern zu treuen Handen, um es ertragbringend anzulegen, bzw. wiederanzulegen und die Zinse, Bezugsrechte, Einkommen und Erträgnisse daraus einzuziehen für meine Ehefrau Edith P.-B. und bei ihrem Tode das Kapital des bezeichneten Treuhandvermögens meinem Sohn Peter zu bezahlen. Als zu dieser Zuwendung des Restvermögens gehörig sind alle meine Urheberrechte und ebenso alle fortgesetzten Urheberrechte anzusehen, die mir derzeit zustehen oder die ich in Hinkunft erwerbe, auch alle Rechte an nichtveröffentlichten Manuskripten. Solange die Treuhandschaft aufrecht besteht, sind meine Testamentsvollstrecker und Treuhänder insbesondere ermächtigt, alle jene fortsetzungsweisen Urheberrechte auszuüben, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika zugunsten irgendwelcher meiner Kompositionen erwachsen".
In Punkt Viertens wird sodann den Treuhändern die unbeschränkte Veräußerungsbefugnis über alle zum Treuhandvermögen gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, das Recht jeder Anlage von Kapitalien, die Verfügungsgewalt über Kapitalien, wie sie dem Eigentümer zusteht, eingeräumt und die Ermächtigung erteilt, alle B. zur Zeit seines Todes zustehenden Urheberrechte beizubehalten und alle zur Wahrung und Verteidigung dieser Rechte geeigneten Schritte zu unternehmen und Lizenzverträge nach ihrem Ermessen abzuschließen. In Punkt Fünftens ernannte und bestellte Bela B. sen. zu Testamentsvollstreckern und Treuhändern seine Freunde Victor Bat. und Julius Bar. Falls einer von ihnen nicht verfügbar wäre, die Eignung zu dem ihm anvertrauten Amt nicht haben oder aus diesem Amt scheiden sollte, könne der andere von ihnen als einziger Testamentsvollstrecker und Treuhänder fungieren.
Am 26. September 1945 starb Bela B. sen. in New York. Er war bis zu seinem Tode stets ungarischer Staatsbürger geblieben und hatte auch nicht die Stellung eines "sujet mixte" erlangt. Am 26. März 1946 ermächtigten die in New York befindlichen Angehörigen des Verstorbenen, nämlich seine Witwe und sein Sohn Peter den Kläger, in den Genuß aller Tantiemen zu treten, die in Ungarn oder Österreich anfallen, und über diese zu verfügen. In der Folgezeit rechnete die beklagte Partei auch die Tantiemen aus der Nutzung der Werke Bela B.s mit dem Kläger ab und übermittelte ihm Abschriften und Rechnungen, die sie der Witwe des Verstorbenen nach New York gesandt hatte.
Am 28. Februar 1951 gaben die beiden Testamentsvollstrecker Viktor Bat. und Dr. Julius G. Bar. sowie Peter B. in New York bzw. Chicago eine schriftliche Erklärung folgenden Inhaltes ab: "Wir erklären hiemit, daß der wortgetreue Sinn des zweiten Punktes des am 26. September 1945 (richtig 28. März 1943) in englischer Sprache abgefaßten Testaments mit der offenbaren Absicht des Erblassers übereinstimmt, die er vor seinem Tode auch mündlich zum Ausdruck brachte, nämlich daß seinem aus seiner ersten Ehe stammenden Sohn Bela B. jun. zukomme: 1. sein gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen, einschließlich seiner Manuskripte, 2. insbesondere, aber nicht im ausschließlichen Sinne, seine Autorenrechte (einschließlich aller gegenüber Verlegern, Aufführenden, sonstigen verwertenden Personen bestehenden vertraglichen und auf Gesetz basierenden Rechte), wenn und insoferne sich dieselben in Ungarn, Österreich, in der Tschechoslowakei, in Polen, Jugoslawien, Rumänien und Deutschland befinden bzw. aus der Verlegung, dem Verkauf oder auf sonst eine Weise erfolgenden Nutzbarmachung seiner musikalischen und sonstigen Werke auf dem Gebiete dieser Länder entstehen oder damit zusammenhängen. Bela B. jun. steht das Recht zu, als direkter Erbe (der ansonsten auch zum Pflichtteil berechtigt ist) nicht nur die Einkünfte einzuheben, sondern all das zu tun, was der Eigentümer bzw. der Eigentümer der Autorenrechte im Sinne der bestehenden Rechtsregeln in seinem eigenen Interesse und im Interesse der Aufrechterhaltung und Ausnützung sowie zum Schutze seines Eigentums und seiner Autorenrechte unternehmen kann".
Der Inhalt dieser Erklärung wurde der beklagten Partei erst mit einem Schreiben des ungarischen Büros für den Schutz der Autorenrechte vom 22. September 1955 mitgeteilt. Die Beklagte überwies auch nach dieser Erklärung im Jahre 1951 weiterhin Geldbeträge von Erträgnissen der Werke Bela B.s sen. auf dem nun möglich gewordenen Wege über die ungarische Außenhandelsbank Aktiengesellschaft an den Kläger. Die letzte Überweisung eines Betrages von 5638.50 ungarischen Forint erfolgte vor dem 14. April 1953.
Am 11. April 1954 wurde zwischen dem durch die Treuhänder Julius G. Bar. und Victor Bat. vertretenen B.-Estate, Peter B. und Victor Bat. als Vertreter der Witwe Bela B.s sen., der Edith P.-B., als den "einzigen Personen, die einen Rechtsanspruch an den B.'schen Urheberrechten haben" einerseits und der Universal Edition London Ltd. ein "Originalvertrag" über die urheberrechtliche Verwertung des größten Teiles der Kompositionen Bela B.s sen. geschlossen. Die Universal Edition London Ltd. und die beklagte Partei schlossen am 12. April 1954 sodann ihrerseits einen Vertrag, womit jene das unbeschränkte Verlags- und Vertriebsrecht an den im Originalvertrag angeführten Werken des Bela B. sen. auf die Dauer der Schutzfrist für alle Länder der Welt mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Nordamerika, der Länder des britischen Commonwealth und des Freistaates Irland an die beklagte Partei übertrug. Es wurde zwischen den Vertragsteilen vereinbart, daß die Beklagte alle aus diesem Vertrag sich für sie ergebenden Zahlungen an die Universal Edition London Ltd. oder den B.-Estate zu leisten habe, das Übereinkommen rückwirkend ab 1. Jänner 1952 in Kraft trete und an die Stelle aller bisher gültigen Urheberrechtsabtretungsverträge mit Bela B. trete, die "hiermit als aufgehoben gelten". Am 20. Oktober 1954 richteten die Testamentsvollstrecker ein Schreiben an die Amerikanische Gesellschaft von Komponisten, Autoren und Verlegern, worin sie unverzüglich alle früheren Weisungen widerriefen und für ungültig erklärten, die sie der Adressatin dieses Schreibens bezüglich der Verteilung des dem Komponisten zukommenden Anteils aller Geldbeträge, die aus Aufführungen der Werke B.s außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika resultieren sollten, gegeben hatten. Demnach seien alle Geldbeträge für "alle von heute an stattfindenden Aufführungen von Werken B.s in der ganzen Welt" an die ASCAP als einzige Einhebungsberechtigte für die B.-Verlassenschaft zu bezahlen und von dieser an die Treuhänder der Verlassenschaft zur entsprechenden Verteilung auszuzahlen. Die beklagte Partei hat in der Folgezeit den Standpunkt eingenommen, sie könne als Vertragspartner Bela B.s bzw. seines Nachlaßverwalters nur dessen Weisungen nachkommen und hat sich entgegen dem Wunsche des ungarischen Rechtsschutzbüros, das sich inzwischen eingeschaltet hatte, geweigert, die Erträgnisse aus den Urheberrechten für Österreich, Ungarn, Tschechoslowakei, Polen, Rumänien, Jugoslawien und Deutschland an das ungarische Rechtsschutzbüro zu bezahlen.
Das in Ungarn durchgeführte Verlassenschaftsverfahren nach Bela B. sen. wurde durch den Bescheid des Büros der Budapester staatlichen Notare vom 26. August 1961, dessen Rechtskraft am 18. Dezember 1961 bestätigt wurde, abgeschlossen. Dieser Bescheid wurde von dem Büro der Budapester staatlichen Notare in seinem amtlichen Kompetenzbereich in der vorgeschriebenen Form errichtet, spricht die Einantwortung des Nachlasses nach Bela B. sen. mit voller Wirksamkeit aus und hat folgenden wesentlichen Inhalt: Das Urheberrecht des Erblassers auf dem Gebiet von Österreich, Ungarn, der Tschechoslowakei, Polen, Jugoslawien, Rumänien und Deutschland kommt mit voller Wirksamkeit dem Kläger zu. Auch alle anderen auf dem Gebiete Ungarns befindlichen Mobilien kommen ihm zu, dem Peter B. hingegen der Teil des Urheberrechtes und aller übrigen Mobilien, den der Kläger nicht erhält. Die Witwe Edith P.-B. erhält die Nutzung des Erbteiles des Peter B. bis zu ihrem Lebensende. Die Hinterlassenschaft besteht ausschließlich aus Mobilien. Dem Testamentsvollstrecker Dr. Victor Bat. wird auf Antrag aller drei Erben und im Hinblick auf die Beendigung des Nachlaßverfahrens der Vermögensverwaltungsauftrag entzogen. Er wird beauftragt, innerhalb von 15 Tagen seine Rechenschaft den Erben unmittelbar abzulegen. In dem rechtskräftigen Bescheid wird ferner festgestellt, daß die Einantwortung nach den Bestimmungen des Testaments des Erblassers vom 28. März 1943 unter Berücksichtigung der Erklärung vom 28. Februar 1951 über die Auslegung und Anwendung des Punktes "Zweitens" erfolgen mußte, zumal die Interessenten von der Möglichkeit zur Anstrengung einer Klage nicht Gebrauch gemacht hatten. Gegen den Bescheid war innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung eine Berufung zulässig, doch war er spätestens am 18. Dezember 1961 in Rechtskraft erwachsen.
In rechtlicher Beziehung führte das Erstgericht aus, daß zur Abhandlung des gesamten beweglichen Vermögens des im Ausland verstorbenen ungarischen Staatsbürgers Bela B. sen. die ungarische Behörde gemäß § 23 (2) AußStrG. zuständig sei. Der Inhalt des Bescheides der zuständigen ungarischen Behörde vom 26. August 1961 sei somit für den österreichischen Rechtsbereich verbindlich.In rechtlicher Beziehung führte das Erstgericht aus, daß zur Abhandlung des gesamten beweglichen Vermögens des im Ausland verstorbenen ungarischen Staatsbürgers Bela B. sen. die ungarische Behörde gemäß Paragraph 23, (2) AußStrG. zuständig sei. Der Inhalt des Bescheides der zuständigen ungarischen Behörde vom 26. August 1961 sei somit für den österreichischen Rechtsbereich verbindlich.
Dem Kläger stehe das Urheberrecht des Bela B. sen. vom Todestage desselben an zu. Er sei somit in die zwischen 1918 bis 1938 mit Wirkung auch für die Erben abgeschlossenen Verträge zwischen dem Erblasser und der Beklagten eingetreten und könne die dort vorgesehene Rechnungslegung verlangen. Diese Verträge seien auch nicht durch die späteren Verträge vom 11. und 12. April 1954 aufgehoben worden. Die beiden Testamentsvollstrecker seien bis zum Abschluß der Verlassenschaftsabhandlung wohl zur Vertretung der Verlassenschaft berufen, aber keinesfalls dazu befugt gewesen, ohne Genehmigung der zuständigen, d. i. der ungarischen, Verlassenschaftsbehörde Verträge abzuschließen, die in ihrer Wirksamkeit weit über die Dauer der Abhandlung hinausgehen, in offenem Widerspruche zu der Bestimmung "Zweitens" des Testamentes vom 28. März 1943 und seiner authentischen Auslegung vom 28. Februar 1951 durch die Testamentsvollstrecker selbst stehen und die einem Miterben nämlich dem Kläger zukommenden Rechte entscheidend beeinträchtigen. Daß dem Kläger die Urheberrechte für die sieben Staaten zukommen, sei inzwischen durch die berufene Behörde rechtskräftig entschieden. Völlig bedeutungslos sei der spätere Widerruf der authentischen Auslegung der Testamentsbestimmungen durch die Testamentsvollstrecker, weil er, abgesehen davon, daß er bloß in einem Schreiben an die ASCAP enthalten war, im Hinblick darauf, daß dem Kläger aus dem Testamente im Zusammenhalte mit der Erklärung vom 28. Februar 1951 schon Rechte erwachsen waren, nicht mehr einseitig hätte erfolgen können.
Gegen dieses Urteil hat die beklagte Partei erfolglos berufen.
Das Berufungsgericht billigte die Feststellungen des Erstgerichtes und auch dessen rechtliche Beurteilung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.